Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

(Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG)

A. Problem und Ziel

Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG des

Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist.

Die mit der Richtlinie (EU) 2017/853 verbundenen Änderungen, die mit dem vorliegenden Entwurf umgesetzt werden, verfolgen hauptsächlich drei Ziele: Erstens soll der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen erschwert werden. Zweitens sollen sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg, das heißt von ihrer Herstellung oder ihrem Verbringen nach Deutschland bis zur Vernichtung oder ihrem Verbringen aus Deutschland, behördlich rückverfolgt werden können. Drittens soll die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden, was insbesondere durch eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen erreicht werden soll.

Zur Erreichung dieser Ziele enthält die Richtlinie eine Reihe neuer Vorgaben, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Umsetzungsbedürftig sind insbesondere die folgenden Regelungen:

Die Richtlinie erweitert die Kennzeichnungsanforderung für Schusswaffen und deren wesentliche Teile. Ferner fordert sie von den Mitgliedstaaten, eine umfassende Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten Waffenhändler und -hersteller in einem ersten Schritt zu verpflichten, den Waffenbehörden unverzüglich sämtliche Transaktionen anzuzeigen, die Bestandteil des Lebensweges einer Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile sind. In einem zweiten Schritt werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Transaktionen in den Waffenregistern zu registrieren. Auch der Kreis der nach der Richtlinie als wesentliche Teile einzustufenden Gegenstände wird erweitert. Zudem werden verschiedene Änderungen an der rechtlichen Einordnung von bestimmten Schusswaffen und sonstigen Gegenständen vorgenommen: dies betrifft etwa Magazine mit hoher Ladekapazität, Salutwaffen, unbrauchbar gemachte Schusswaffen sowie die Nachbauten historischer Schusswaffen.

B.  Lösung

Das Waffengesetz (WaffG) und das Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG) werden systematisch überarbeitet. Ergänzend sind Änderungen im Beschussgesetz (BeschG), der Beschussverordnung (BeschussV), der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) sowie der Verordnung zur Durchführung des Nationales-WaffenregisterGesetzes (NWRG-DV) und punktuelle Änderungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) und der Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung erforderlich. 

Das Nationale Waffenregister wird zum Zweck der Registrierung des vollständigen Lebensweges von Waffen und wesentlichen Waffenteilen ausgebaut. Im Nationalen Waffenregister ist bisher lediglich der private Waffenbesitz registriert. Die entsprechenden Daten werden von den Waffenbehörden unmittelbar an die Registerbehörde übermittelt. Um die von der Richtlinie 91/477/EWG geforderte vollständige Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen zu ermöglichen, werden nun auch die Waffenhersteller und Waffenhändler verpflichtet, ihren Umgang mit Waffen und wesentlichen Teilen gegenüber den Waffenbehörden - ausschließlich elektronisch - anzuzeigen. Die Waffenbehörden übermitteln diese Daten an die Registerbehörde. Waffenhersteller und Waffenhändler sowie die zuständigen Behörden haben für diese Datenübermittlung ein automatisiertes Fachverfahren zu nutzen, das von Bund und Ländern bereitgestellt wird. Die Errichtung des automatisierten Fachverfahrens ist Kernelement des Ausbaus des Nationalen Waffenregisters (Projekt NWR II). Zur Umsetzung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/853 sind Änderungen des WaffG, des NWRG sowie der NWRG-DV erforderlich. Im Gegenzug wird schrittweise die Pflicht zum Führen eines Waffenbuches abgeschafft.

In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/853 wird ferner im WaffG eine Anzeigepflicht für bestimmte Waffen und Gegenstände eingeführt. Dies gilt insbesondere für folgende, bisher nicht meldepflichtige Waffentypen: Salutwaffen (ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Platzpatronen abfeuern können), unbrauchbar gemachte Schusswaffen sowie die Nachbauten historischer Schusswaffen. Daneben werden - in Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG über die Beschränkung der Magazinkapazität - bestimmte große Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen zu verbotenen Gegenständen. Allerdings wird den berechtigten Interessen der Eigentümer solcher Gegenstände durch weitgehende Besitzstandsregelungen Rechnung getragen.

C.  Alternativen

Keine.

D.  Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E.   Erfüllungsaufwand

E.1  Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Veränderung des jährlichen Zeitaufwands in Stunden:

900

Veränderung des jährlichen Sachaufwands in Tsd. Euro:

6

Einmaliger Zeitaufwand in Stunden:

51.000

Einmaliger Sachaufwand in Tsd. Euro:

500

Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger steigt um rund 900 Stunden und 6.000 Euro jährlich, bei einmaligen Aufwänden um rund 51.000 Stunden und 500.000 Euro.

E.2  Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Tsd. Euro:

1.340

davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Tsd. Euro:

1.340

Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro:

2.600

Die Bürokratiekosten der Wirtschaft erhöhen sich insgesamt um rund 1,3 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 2,6 Millionen Euro.

Soweit durch das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand entsteht, ist dieser grundsätzlich nach der Bürokratiebremse zu kompensieren. Im vorliegenden Gesetzentwurf handelt es sich allerdings bei den erfüllungsaufwandauslösenden Vorgaben um eine 1:1 Umsetzung einer EU-Richtlinie, wodurch die Kompensation entfällt.

E.3  Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Tsd. Euro:

1.606

davon auf Bundesebene in Tsd. Euro:

406

davon auf Landesebene in Tsd. Euro:

1.200

Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro:

3.012

davon auf Bundesebene in Tsd. Euro:

102

davon auf Landesebene in Tsd. Euro:

2.910

Für die Verwaltung des Bundes erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 406.000 Euro und für die Verwaltung der Länder um 1,2 Millionen Euro. Die einmaligen Aufwände für den Bund belaufen sich auf 102.000 Euro und für die Länder auf rund 2,9 Millionen Euro.

Etwaiger Mehrbedarf des Bundes soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.

 

F.   Weitere Kosten

Keine.

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für

Bau und Heimat

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG)[1]

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.       Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)       Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: 

„§ 23 (weggefallen)“.

b)       Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: 

„§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes“.

c)       Die Angaben zu §§ 30 und 31 werden wie folgt gefasst: 

㤠30 (weggefallen)

§  31 (weggefallen)“.

d)       Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: 

„§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler“.

e)       Nach der Angabe zu § 37 werden folgende Angaben eingefügt: 

㤠37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte

§  37b Anzeige der Vernichtung, des Abhandenkommens und der Inbesitznahme

§ 37c Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen und Nachbauten historischer Schusswaffen

§ 37d Inhalt der Anzeigen

§ 37e Eintragungen in die Waffenbesitzkarte und Ausstellung einer Anzeigebescheinigung“.

f)        Nach der Angabe zu § 39a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen“.

g)       Die Angabe zu § 43a wird gestrichen.

h)       Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: 

„§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften“.

i)         Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: 

„§ 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung“.

j)         Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt: 

„§ 60a Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern“.

2.       Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: 

„Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.“

3.       In § 4 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt und werden nach dem Wort „Bedürfnisses“ die Wörter „in regelmäßigen Abständen“ eingefügt. 

4.       § 10 Absatz 1a wird aufgehoben.

5.       § 13 wird wie folgt geändert:

a)       Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.“

b)       Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: 

„(3a) Absatz 3 gilt entsprechend für den Erwerb von Schalldämpfern für Langwaffen nach Absatz 1 Nummer 2.“

6.       § 14 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

7.       § 18 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

8.       § 20 wird wie folgt geändert:

a)       Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

b)       Absatz 6 wird aufgehoben.

c)       Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

9.       In § 21 Absatz 7 werden die Wörter „das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter“ durch die Wörter „das Bundesverwaltungsamt “ersetzt.

10.    § 23 wird aufgehoben. 

11.    § 24 wird wie folgt geändert: 

a)       Absatz 1 wird wie folgt geändert: 

aa)    Satz 1 wird wie folgt geändert: 

aaa)        Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe“ durch die Angabe „auf den in einer Rechtsverordnung gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe“ ersetzt.

bbb)        Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 

„1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe,“.

ccc)         In Nummer 3 werden die Wörter „der Geschosse“ durch die Wörter „des Laufkalibers“ ersetzt. 

ddd)        In Nummer 4 wird das Wort „Importwaffen“ durch die Wörter „Schusswaffen, die von einem Drittstaat in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden,“ und das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

eee)        In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.  fff)          Folgende Nummer 6 wird angefügt: 

„6. das Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Bestandteil der Seriennummer ist.“

bb)    Die Sätze 2 bis 6 werden durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: 

„Auf Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen, ist Satz 1 nicht anzuwenden. Auf Schusswaffen, deren Bauart nach §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen sowie auf wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen ist Satz 1 Nummer 2 und Nummer 4 bis 6 nicht anzuwenden.“

b)       Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 

„(3) Auf den Schusswaffen, die für die in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, sind neben den in Absatz 1 genannten Angaben zusätzlich Angaben anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle er-

sichtlich ist.“

c)       Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 3 werden nach dem Wort „entspricht“ ein Komma und die Wörter „sofern er Inhaber der Zulassung nach § 11 des Beschussgesetzes ist“ eingefügt.

d)       Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „Absatz 3“ werden durch die Wörter „Absatz 4“ ersetzt.

e)       Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

f)        Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter „Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4“ werden durch die Wörter „Die Absätze 4 und 5“ ersetzt.

12.    § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)       Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der §§ 23 und 24“ durch die Wörter „des § 24“ ersetzt.

b)       Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,“.

13.    In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „Verbringen“ die Wörter „in den Geltungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt. 

14.    Die §§ 29 bis 31 werden durch folgenden § 29 ersetzt: 

㤠29

Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

(1)         Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition kann erteilt werden, wenn der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist.

(2)         Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn dieser andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat, sofern eine solche Erlaubnis nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verbringen aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.

(3)         Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern gemäß § 21 kann abweichend von Absatz 1 und 2 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen aufgrund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.“

15.    § 32 wird wie folgt geändert: 

a)       Absatz 1 wird wie folgt geändert: 

aa)    In Satz 1 werden die Wörter „Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen,“ durch die Wörter „Waffen oder Munition“ ersetzt.

bb)    In Satz 3 werden die Wörter „gilt bei der“ durch die Wörter „wird die Erlaubnis zur“, die Wörter „bis D“ durch die Wörter „bis C“ und die Wörter „§ 30 Abs. 2 entsprechend“ durch die Wörter „nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat zugestimmt hat“ ersetzt. 

b)       In Absatz 1a werden die Wörter „Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen,“ durch die Wörter „Waffen oder Munition“ ersetzt.

c)       In Absatz 2 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter „bis D“ durch die Wörter „bis C“ ersetzt. 

d)       Absatz 3 wird wie folgt geändert: 

aa)    In Nummer 1 und Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Kategorien C und D“ durch die Wörter „Kategorie C“ ersetzt. 

bb)    In Nummer 2 werden die Wörter „Kategorien B, C oder D“ durch die Wörter „Kategorien B oder C“ ersetzt. 

16.    § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

„Wer Waffen oder Munition, deren Verbringen einer Erlaubnis bedarf, aus einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder mitnehmen will, hat diese Waffen bei der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden und auf Verlangen vorzuführen und die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nachzuweisen.“

17.    § 34 wird wie folgt geändert:

a)       Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung kann der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 vor einer Überlassung seine Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft unter Einsatz des elektronischen Fachverfahrens gemäß § 6 Absatz 2 des Nationales-Waffenregister-Gesetzes die Gültigkeit des vorgelegten Erlaubnisdokuments. Sie teilt dem Anzeigenden elektronisch mit, ob das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt.“

b)       Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.“

c)       In Absatz 3 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.

d)       In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.

18.    § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37e ersetzt: 

㤠37

Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1.       die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,

2.       die Überlassung,

3.       den Erwerb,

4.       die Bearbeitung durch 

a)       Umbau,

b)       Austausch eines wesentlichen Teils,

5.       die Unbrauchbarmachung; auf Verlangen ist der Gegenstand der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2)         Die Pflicht zur Anzeige nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(3)         Für die elektronischen Anzeigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters. 

§ 37a

Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte

(1)         Für den Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer anderen gleichgestellten Erlaubnis sowie für den Inhaber einer Erlaubnis nach § 26 Absatz 1 Satz 1 gilt § 37 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend. Soweit keine andere Frist bestimmt ist, hat der Erlaubnisinhaber die Anzeige binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch abzugeben. 

(2)         Abweichend von Absatz 1 besteht eine Pflicht zur Anzeige einer Überlassung nicht in den Fällen

1.       des § 12 Absatz 1 sowie

2.       der Verwahrung, der Instandsetzung oder des Kommissionsverkaufs. 

(3) Abweichend von Absatz 1 besteht eine Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs nicht

1.       in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a sowie Nummern 5 und 6, sofern es sich nicht um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung handelt, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat oder 

2.       wenn ein Bedürfnis nach § 18 Absatz 1 besteht, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird. 

§ 37b

Anzeige der Vernichtung, des Abhandenkommens und der Inbesitznahme

(1) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn

1.       die Waffe vernichtet wird,

2.       Waffen oder Munition oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen sind. 

Die Anzeige hat im Fall des Satzes 1 Nummer 1 innerhalb von zwei Wochen, im Fall des Satzes 1 Nummer 2 unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens zu

erfolgen.

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat die Vernichtung oder das Abhandenkommen gemäß Satz 1 elektronisch entsprechend § 37 Absatz 3 anzuzeigen. Der Besitzer einer Schusswaffe, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Vernichtung oder das Abhandenkommen gemäß Satz 1 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 zum Zweck polizeilicher Ermittlungen die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen. 

(2) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,

1.       beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, 

2.       als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher

Weise

in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie innerhalb angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(3) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen sind verpflichtet, bei ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.

§ 37c

Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen und Nachbauten historischer Schusswaffen

Für den Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 und für den Hersteller und Besitzer von Nachbauten historischer Waffen gelten

1.       § 37b Absatz 1 und 

2.       § 37a 

entsprechend. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt für den Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 § 37 entsprechend. 

§ 37d 

Inhalt der Anzeigen

(1) Für die Anzeige nach § 37 bis § 37c können folgende Angaben verlangt werden:

1.       das Ereignis, das die Anzeigepflicht nach § 37 bis § 37c auslöst;

2.       das Datum, an dem das Ereignis eingetreten ist, im Falle des Abhandenkommens das Datum der Feststellung;

3.       folgende Personalien des Erlaubnisinhabers:

a)       Familienname,

b)       früherer Name,

c)       Geburtsnamen,

d)       Vorname,

e)       Doktorgrad,

f)        Geburtstag,

g)       Geburtsort,

h)       Geschlecht,

i)         Staatsangehörigkeit,

j)         sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort);

4.       in den Fällen der §§ 10 Absatz 2 und 21 Absatz 1 Firma und Anschrift des Kaufmanns, der juristischen Person oder Personenvereinigung;

5.       die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige sind:

a)       Hersteller,

b)       Modellbezeichnung,

c)       Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,

d)       Seriennummer,

e)       Herstellungsjahr,

f)        waffentechnische Ausführung,

g)       Kategorie gemäß Anlage 1 Abschnitt 3,

h)       Art der Waffe;

6.       die Beschreibung der Magazine durch Angabe ihrer Kapazität sowie der Angabe der kleinsten verwendbaren Munition und, soweit vorhanden, die dauerhafte Beschriftung sowie

7.       Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zum anzuzeigenden Umgang berechtigt oder verpflichtet, sowie die Nummer der Erlaubnisurkunde und die zuständige Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat.

(2)         Im Falle der Überlassung sind zusätzlich die Personalien nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, d, f, g und j des Erwerbers und bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte deren Nummer und ausstellende Behörde sowie im Falle des Erwerbs zusätzlich diese Personalien des Überlassenden anzuzeigen. Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, sind ausschließlich Name und Anschrift anzuzeigen.

(3)         Wird die Waffe verbracht, sind zusätzlich Art und Gültigkeit der Verbringenserlaubnis anzuzeigen.

(4)         In jedem Fall sind Änderungen der Daten der Waffe anzuzeigen, die durch einen Umgang bedingt sind.

§ 37e

Eintragungen in die Waffenbesitzkarte und Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

(1)         Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, soweit erforderlich, den Europäischen Feuerwaffenpass zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein. Satz 1 und 2 gilt nicht im Fall des Austauschs eines wesentlichen Teils.

(2)         Über die Anzeige nach § 37c sowie § 58 Absatz 17 Satz 1 und Absatz 19 hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden einen Nachweis (Anzeigebescheinigung) zu erteilen. Die Anzeigebescheinigung enthält die Personalien des Anzeigenden gemäß § 37d Absatz 1 Nummer 3, den Anlass der Anzeige gemäß § 37c in Verbindung mit § 37, § 37a oder § 37b, den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige sowie die Angaben nach § 37d Absatz 1 Nummer 5 und 6.“

19.    § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 

a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)    Buchstabe b wird wie folgt gefasst: 

„b) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den Erlaubnisschein,“.

bb)    Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: 

„c) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 29 Absatz 3 zusätzlich zum Erlaubnisschein gemäß Buchstabe b die Bestätigung der Anzeige durch

das Bundesverwaltungsamt, bei elektronischer Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts,“.

cc)    Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und die Wörter „im Sinne von § 29 Absatz 1“ werden gestrichen.

dd)    Die bisherigen Buchstaben d und e werden aufgehoben. 

ee)    Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e und die Wörter „bis D“ werden durch die Wörter „bis C“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „und § 14 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „sowie im Fall des Führens einer Waffe, die aufgrund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 4 erworben wurde,“ ersetzt. 

20.    § 39a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 

a)       Nummer 1 wird aufgehoben. 

b)       Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und das Wort „darauf“ wird durch die Wörter „auf die Unbrauchbarmachung“ ersetzt. 

c)       Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

21.    Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:

㤠39b

Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen

(1)    Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller diese für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt.

(2)    Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.

(3)    Die Regelungen des § 36 Absatz 3 bis 6 sowie der aufgrund von Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung finden auf Salutwaffen keine Anwendung.“

22.    § 43a wird aufgehoben.

23.    § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde mit:

1.       die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis und Erledigung aller waffenrechtlichen Erlaubnisse,

2.       die Erteilung und Erledigung von Waffenbesitzverboten.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort Erlaubnis die Wörter „oder eines Waffenbesitzverbotes“ eingefügt.

24.    § 44a wird wie folgt geändert: 

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 

aa)    Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. 

bb)    In Satz 1 werden nach den Wörtern „erforderlich sind,“ die Wörter „einschließlich der Aufzeichnungen zu Verbringungen, 30 Jahre“ eingefügt.

cc)    In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „alle Unterlagen“ die Wörter „fünf Jahre“ eingefügt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

25.    In § 51 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 oder 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ und die Angabe „Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1“ durch die Angabe „Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2“ ersetzt.

26.    § 52 wird wie folgt geändert: 

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 

aa)    In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 oder 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.

bb)    In Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe „§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 

aa)    In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 oder 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ und die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5“ durch die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5“ ersetzt.

bb)    In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 31 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 1 und 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt und werden nach dem Wort „Munition“ die Wörter „aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes“ ein-

gefügt.

27.    § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)       In Nummer 4 wird die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 37b Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

b)       Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 

„5. Entgegen 

a)       § 21 Absatz 6, 

b)       § 24 Absatz 6, 

c)       § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2,

d)       § 29 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47,

e)       § 34 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1,

f)        § 37 Absatz 1 oder 2, § 37a Absatz 1, § 37b, § 37c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 oder § 37c Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 37d,

g)       § 40 Absatz 5 Satz 1 oder

h)       § 58 Absatz 19 oder 20

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,“.

c)       In Nummer 6 wird die Angabe „§ 37 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 37b Absatz 3“ ersetzt.

d)       Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 37e Absatz 1 Satz 1 die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass nicht oder nicht rechtzeitig zur Berichtigung vorlegt,“.

e)       Nummer 8 wird wie folgt gefasst: 

„8. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 das Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,“.

f)        Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: 

„8a. entgegen § 60a Absatz 2 Satz 1 das Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch nicht bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufbewahrt,“.

g)       In Nummer 9 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“ jeweils durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 Nummer 1“ und die Angabe „§ 24 Abs. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 2 oder 4“ ersetzt.

h)       In Nummer 10 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 5“ ersetzt.

i)         In Nummer 20 werden nach dem Wort „Urkunde“ die Wörter „oder einen dort genannten Ausdruck“ eingefügt.

j)         In Nummer 23 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.

28.    § 55 Absatz 4a wird aufgehoben. 

29.    § 58 wird wie folgt geändert: 

a)       Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 

㤠58

Altbesitz; Übergangsvorschriften“.

b)       Folgende Absätze 13 bis 21 werden angefügt: 

„(13) Hat jemand am [einfügen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er erlaubnisfrei erworben hat, so hat er bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes + 1 Jahr] die erforderliche Erlaubnis zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(14)             Hat jemand am [Datum Inkrafttreten einsetzen] ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3, oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er bis zum [Datum einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(15)             Hat jemand am [Datum Inkrafttreten einsetzen] eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er erlaubnisfrei erworben hat, so hat er bis zum [Datum einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] die erforderliche Erlaubnis zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend An-

wendung.

(16)             Hat jemand am [Datum Inkrafttreten einsetzen] eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum [Datum einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(17)             Hat jemand am 13. Juni 2017 ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz bis zum [Datum einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem [Datum Inkrafttreten Gesetz] ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum [Einsetzen: Datum Inkrafttreten des Gesetzes + 1 Jahr] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(18)             Hat jemand am 13. Juni 2017 aufgrund einer entsprechenden Erlaubnis eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Besitzt jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem [Einsetzen: Datum Inkrafttreten des Gesetzes] eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum [Einsetzen: Datum Inkrafttreten des Gesetzes + 1 Jahr] die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

(19)             Hat jemand am [Datum Inkrafttreten Gesetz] den Nachbau einer historischen Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.10 besessen, so hat er den Besitz bis zum [Datum Inkrafttreten Gesetz + 1 Jahr] bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(20)             Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem [Datum des Inkrafttretens der Anzeigepflichten] in Besitz hat, bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats = 6 Monate] elektronisch gemäß § 37 Absatz 3 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.

(21)             Hat jemand am [Einsetzen: Datum Inkrafttreten Gesetz] ein bisher nicht nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, so hat er bis zum [Einsetzen: Datum Inkrafttreten Gesetz + 1 Jahr] die erforderliche Erlaubnis für den Besitz des Pfeilabschussgeräts zu beantragen oder es einem Berechtigten oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.“ 30. Die Überschrift zu § 60 wird wie folgt gefasst: 

㤠60

Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung“.

31.    Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: 

㤠60a

Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern

(1)         Die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern nach § 23 Absatz 1 oder 2 in der bis zum [Tag vor dem Datum des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle] geltenden Fassung besteht bis zum 31. Dezember 2020 fort. Nach Durchführung der letzten Eintragung sind die Waffenbücher mit Datum und Unterschrift des zur Buchführung Verpflichteten so abzuschließen, dass nachträglich keine Eintragungen mehr vorgenommen werden können.

(2)         Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.

(3)         Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Führung der Waffenbücher bis zum 31. Dezember 2020 die Vorschriften des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum [Tag vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnungsnovelle] geltenden Fassung

Anwendung.

(4)         Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben die nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Waffenbücher für einen Zeitraum von 30 Jahren, vom Tage der Übernahme an gerechnet, aufzubewahren.“

32.    Anlage 1 wird wie folgt geändert: 

a) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert: 

aa)   Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:

„1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (z. B. Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;“.

bb)   Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst: 

„1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;

1.3.1 wesentliche Teile sind 1.3.1.1

der Lauf oder Gaslauf: der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient;

1.3.1.2 

der Verschluss: der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert;

1.3.1.3

das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird; 1.3.1.4

bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;

1.3.1.5

bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;

1.3.1.6

das Gehäuse: das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet;

1.3.1.7

vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.

1.3.2

Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.

1.3.3

Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.“ cc) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:

„1.4

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)

Schusswaffen sind unbrauchbar, wenn sie gemäß ihrem Waffentyp und in jedem wesentlichen Bestandteil den Maßgaben des Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und –techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19. Dezember 2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8. März 2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen und gemäß den Vorgaben des § 8a Absatz 2 und 3 des Beschussgesetzes, einer Rechtsverordnung auf Grund von § 8a Absatz 3 des Beschussgesetzes oder gemäß den Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats auf Grundlage des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 gekennzeichnet sind.“

dd)    Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst: 

„2.3 

Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen das Zuführen der Patrone aus einem Magazin, das Abfeuern und das Entladen der Patrone oder Patronenhülse mit Hilfe eines nur von Hand zu betätigenden Mechanismus erfolgt.“

ee)    Der Nummer 2.9 wird folgende Nummer 2.10 angefügt: 

„2.10

Nachbauten historischer Schusswaffen; dies sind sämtliche der nachfolgend genannten Schusswaffen, sofern deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurde, die Waffe jedoch erst an oder nach diesem Datum hergestellt worden ist: 2.10.1 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen);

2.10.2

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung;

2.10.3

Schusswaffen mit Zündnadelzündung.“

ff)       In Nummer 3.5 wird das Wort „Wechselläufe“ durch das Wort „Austauschläufe“ ersetzt.

gg)    Der Nummer 4.3 werden folgende Nummern 4.4 bis 4.7 angefügt:

„4.4

Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.

4.5

Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.

4.6

Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden.

4.7

Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.“

b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: 

aa) In Nummer 8.1 werden nach den Wörtern „erzeugt werden“ die Wörter „oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist“ eingefügt. bb) Nach Nummer 8.1 wird folgende Nummer 8.1a eingefügt: 

„8.1a

ist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit dem amtlichen Beschusszeichen nach § 6 des Beschussgesetzes versehen wurde oder, sofern die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Inverkehrbringen bereitgehalten wird,“.

cc) Nummer 8.2 wird wie folgt gefasst: 

„8.2

wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn 

8.2.1

sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),

8.2.2

wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,

8.2.3

Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht Nummer

8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutrifft (Instandsetzung); 

eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,“.

dd) Nach Nummer 8.2 wird folgende Nummer 8.3 eingefügt: 

„8.3

wird eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des Anhangs I, Tabellen I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durchgeführt werden,“.

c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: 

aa)   Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bis D“ durch die Wörter „bis C“

ersetzt.

bb)   In Nummer 1.4 und 1.5 wird jeweils der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc)    Nach Nummer 1.5 werden folgende Nummern 1.6 bis 1.9 eingefügt: 

„1.6

automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a der Waffenrichtlinie,

1.7 

jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:

1.7.1 

Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird,

1.7.2 

Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,

1.8

halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können,

1.9

sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden.“

dd) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 

„2. Kategorie B 

2.1 

kurze Repetierfeuerwaffen, 

2.2  kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung, 

2.3 

kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,

2.4

halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können,

2.5

halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Nummer 1.7.1 aufge-

führt sind,  2.6

halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können,  2.7

lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist, 

2.8 

sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, 

2.9 halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Nummer 1.6, 1.7 oder 1.8

aufgeführt sind.

3. Kategorie C

3.1 

andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 2.7 aufgeführt sind, 

3.2 

lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen, 

3.3

andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 1 oder 2 aufgeführt sind,

3.4

kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm, 

3.5

sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, 

3.6

Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind, 

3.7

lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen, die am oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden.“

ee) Nummer 4 wird aufgehoben.

33. Anlage 2 wird wie folgt geändert: 

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: 

aa)    Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1.1 werden nach dem Wort „Umgang“ die Wörter „, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung,“ eingefügt.

bb)    Nummer 1.2. wird wie folgt neu gefasst:  „1.2

Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 sowie 1.2.5 bis 1.2.8 und Zubehör für Schusswaffen nach Nummer 1.2.4, die“.

cc)    Nach Nummer 1.2.4.2 werden folgende Nummern 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 einge-

fügt: 

„1.2.4.3

Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

1.2.4.4

Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

1.2.4.5

Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und

1.2.4.4 sind;“.

dd) Nach der Nummer 1.2.5 werden folgende Nummern 1.2.6 bis 1.2.8 eingefügt:  „1.2.6

halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

1.2.7

halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

1.2.8

nach diesem Abschnitt verbotene Schusswaffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut worden sind;“.

b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: 

aa)    Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aaa)        Satz 3 wird wie folgt gefasst: 

„Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

bbb)        Satz 4 wird aufgehoben.

bb)    Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert: 

aaa)        Die Nummern 1.5 und 1.6 werden aufgehoben. 

bbb)        Die bisherigen Nummern 1.7 bis 1.9 werden die Nummern 1.5 bis 1.7 und werden wie folgt gefasst: 

„1.5

einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind;

1.6

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind;

1.7

Schusswaffen mit Zündnadelzündung, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind;“.

ccc)         Die bisherigen Nummern 1.10 bis 1.12 werden die Nummern 1.8 bis 1.10.

ddd)        In Nummer 2 werden im einleitenden Teil vor Nummer 2.1 die Wörter „unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a“ durch die Wörter „unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach § 37a und § 37e“ ersetzt.

eee)        Nach Nummer 2a. wird folgende Nummer 2b. eingefügt: 

„2b.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz und erlaubnisfreies Überlassen unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37c

2b.1 unbrauchbar gemachte Schusswaffen;

2b.2

Nachbauten historischer Schusswaffen.“ fff) In Nummer 3.2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. 

ggg)        Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt: 

„3.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen.“

hhh)        In Nummer 5.2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. 

iii)              Nach Nummer 5.2 wird folgende Nummer 5.3 eingefügt: 

„5.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen.“

jjj)              Die Nummern 7.3 und 7.4 werden durch folgende Nummer 7.3 ersetzt:  „7.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen;“ 

kkk)         Die bisherigen Nummern 7.5 bis 7.10 werden die Nummern 7.4 bis 7.9, in der neuen Nummer 7.6 wird nach dem Wort „Zündnadelzündung“ ein Komma eingefügt und in der neuen Nummer 7.9 werden

die Wörter „die nach Nummer 7.3 abgeänderten Schusswaffen“ durch das Wort „Salutwaffen“ ersetzt. 

lll)              Der Nummer 8.1 werden folgende Nummern 9. und 10. angefügt: 

„9. 

Erlaubnisfreies Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten 

Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und der dafür bestimmten Munition mit Ausnahme von Waffen oder Munition gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.

10.

Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37 und § 37a

Sämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1.“

c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: 

aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:  aaa)           In Nummer 1 wird die Nummernbezeichnung „1.“ gestrichen.

bbb)       Nummer 2 wird aufgehoben.  bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:  aaa)        Nummer 4 wird aufgehoben. 

                           bbb)     Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 4.

Artikel 2 Änderung des Beschussgesetzes

Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.       In § 8a Absatz 3 werden nach der Angabe „(ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62)“ ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (Abl. L 65 vom 8. März 2018, S. 1) geändert worden ist“ eingefügt.

2.       § 22 Absatz 9 wird aufgehoben.

Artikel 3 Änderung des Nationales-Waffenregister-Gesetzes

Das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist wird wie folgt geändert: 

1.       § 5 wird wie folgt gefasst: 

㤠5

Datenübermittlung an Registerbehörde und Waffenbehörden

(1)         Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten.

(2)         Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes können zur Übermittlung von Daten an die Waffenbehörden das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte Fachverfahren nutzen. Das automatisierte Fachverfahren verarbeitet diese Daten im Auftrag der Waffenbehörden und übermittelt diese an die Registerbehörde.“

2.       In § 9 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „nach den §§ 5 bis 7“ durch die Wörter „nach § 5 Absatz 1, § 6 oder § 7“ ersetzt.

3.       § 20 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 

„2. zum Verfahren und den Voraussetzungen der Datenübermittlung gemäß § 5,“.

Artikel 4

Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz – NWRG)

Inhaltsübersicht

Kapitel 1

Zweck des Nationalen Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister

§ 1         Zweck des Nationalen Waffenregisters

§ 2         Registerbehörde und Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister

Kapitel 2

Datenbestand des Nationalen Waffenregisters

§ 3         Begriffsbestimmungen

§ 4         Anlass der Speicherung

§ 5         Allgemeiner Inhalt; Ordnungsnummern

Kapitel 3

Datenübermittlungen an Registerbehörde und Waffenbehörden, Verantwortliche für die Richtigkeit der Daten, Unterrichtung der Waffenbehörden, Protokollierung

§ 6         Datenübermittlung an Registerbehörde und Waffenbehörden

§ 7         Verantwortliche für die Richtigkeit der Daten

§ 8         Unterrichtung der Waffenbehörden

§ 9         Protokollierungspflicht bei der Speicherung

Kapitel 4

Datenübermittlungen aus dem Nationalen Waffenregister

§ 10       Datenübermittlung an öffentliche Stellen

§ 11       Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung

§ 12       Gruppenauskunft

§ 13       Datenabruf im automatisierten Verfahren

§ 14       Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren

§ 15       Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

§ 16       Datenübermittlung für statistische Zwecke

§ 17       Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung

§ 18       Zweckbindung bei der Datenverarbeitung

Kapitel 5

Speicherfristen, Verantwortlichkeiten für die Löschung, Einschränkung der Verarbeitung

§ 19       Speicherfristen

§ 20       Verantwortlichkeiten für die Löschung

§ 21       Einschränkung der Verarbeitung

Kapitel 6

Rechte der betroffenen Person

§ 22       Auskunftsrecht der betroffenen Person

§ 23 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Kapitel 7

Schlussvorschriften

§ 24       Verordnungsermächtigung

§ 25       Ausschluss abweichenden Landesrechts

Kapitel 1

Zweck des Nationalen Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister

§ 1

Zweck des Nationalen Waffenregisters

Das Nationale Waffenregister (Waffenregister) ermöglicht den Waffenbehörden untereinander sowie den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen den Informationsaustausch zu den im Waffenregister verarbeiteten Daten. Es dient der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zu diesem Zweck werden insbesondere waffenrechtliche Erlaubnisse Personen zugeordnet sowie Waffen diesen waffenrechtlichen Erlaubnissen.

§ 2

Registerbehörde und Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister

(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das Waffenregister.

(2) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(3) Die nach diesem Gesetz zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine zu diesem Zweck eingerichtete Stelle (Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) unterstützt. Die Registerbehörde übermittelt der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister in geeigneter Weise die im Waffenregister gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist: 

1.       die Unterstützung der Waffenbehörden bei der Sicherstellung der Richtigkeit der Daten der Waffen und wesentlichen Teile sowie

2.       die Unterstützung der sonstigen zum Ersuchen berechtigten öffentlichen Stellen, wenn diese ein konkretes Übermittlungsersuchen stellen.

Die Registerbehörde hat der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister auf Verlangen nicht personenbezogene Daten der Waffen und wesentlichen Teile zu übermitteln.

Kapitel 2

Datenbestand des Nationalen Waffenregisters

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1)               Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen und wesentliche Teile, die nach §§ 37 bis 37c des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht unterfallen sowie Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird.

(2)               Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.       Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigen, nach:

a)       § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,

b)       § 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,

c)       § 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes,

d)       § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,

e)       § 26 Absatz 1 des Waffengesetzes,

f)        § 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes,

g)       § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie,

h)       § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes,

2.       sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach:

a)       § 10 Absatz 3 des Waffengesetzes,

b)       § 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,

c)       § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,

d)       § 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,

e)       § 11 Absatz 1 des Waffengesetzes,

f)        § 21a des Waffengesetzes,

g)       § 27 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 des Waffengesetzes,

h)       § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,

i)         § 29 Absatz 3 des Waffengesetzes,

j)         § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,

k)       § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowie

l)         § 3 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und 

3.       die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 3 des Waffengesetzes sowie die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes.

(3) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach Absatz 2 Nummer 1 im Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde sowie die Benennung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes.

(4) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach §§ 40 Absatz 4, 48, 49 und 57 Absatz 1 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.

§ 4

Anlass der Speicherung

Die Speicherung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn

1.       ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt oder eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird,

2.       die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis

a)       erteilt,

b)       nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder

c)       versagt, sofern die Versagung auf Grund von

aa)    § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Ab-satz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder

bb)    § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes erfolgt,

3.       die Waffenbehörde ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes, ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder ein Waffenverbot nach § 41 Absatz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes erteilt,

4.       die waffenrechtliche Erlaubnis sich durch

a)       Rücknahme,

b)       Widerruf,

c)       Zeitablauf,

d)       Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,

e)       anderweitige Aufhebung oder

f)        auf andere Weise erledigt,

5.       die Waffenbehörde

a)       Beschränkungen,

b)       Nebenbestimmungen oder

c)       Anordnungen

erlässt,

6.       gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37 bis 37c des Waffengesetzes erfolgt, 

7.       eine nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benannt wird oder

8.       die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37e Absatz 2 des Waffengesetzes erteilt.

§ 5

Allgemeiner Inhalt; Ordnungsnummern

(1) Im Waffenregister werden folgende Daten gespeichert:

1.       zu natürlichen Personen: Familienname, frühere Namen, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Sterbetag sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort ) (Grunddaten der Person),

2.       zu Kaufleuten, juristischen Personen und Personenvereinigungen: Namen, frühere Namen, Firma, Anschrift und bei wirtschaftlichen Unternehmen die Branche (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen),

3.       der Anlass der Speicherung nach § 4, 

4.       zu Waffen: Herstellerbezeichnung, Modellbezeichnung, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Seriennummer, Herstellungsjahr, waffentechnische Ausführung, Kategorie gemäß Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und Art der Waffe (Grunddaten der Waffe),

5.       zu wesentlichen Teilen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),

6.       Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,

7.       Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5, wenn von dem Anlass der

Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere der Fall, wenn

a)       Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister gespeichert sind,

b)       mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes),

c)       eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder

d)       eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist.

(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der Waffenbehörde, deren Anschrift sowie das Datum der Datenübermittlung gespeichert.

(3) Die Registerbehörde vergibt für die im Waffenregister gespeicherten Angaben Ordnungsnummern, die jeweils zu diesen Angaben gespeichert werden. Diese dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.

(4) Die Registerbehörde vergibt und speichert insbesondere für folgende Daten eine Ordnungsnummer:

1.       für Daten, die nach den Speicheranlässen des § 4 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, Nummer 7 oder Nummer 8 zu übermitteln sind (Waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer), 

2.       für die Grunddaten der Person (Personen-Ordnungsnummer), 

3.       sowie für die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils (Waffen- oder Waffenteil-Ordnungsnummer).

Die Registerbehörde, die Waffenbehörden sowie die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die in Satz 1 genannten Ordnungsnummern zu verarbeiten. Die Waffenbehörde ist darüber hinaus berechtigt, diese Ordnungsnummern auf den waffenrechtlichen Erlaubnisdokumenten sowie den Anzeigebescheinigungen einzutragen.

Kapitel 3

Datenübermittlungen an Registerbehörde und Waffenbehörden, Verantwortliche für die Richtigkeit der Daten, Unterrichtung der Waffenbehörden, Protokollierung

§ 6

Datenübermittlung an Registerbehörde und Waffenbehörden

(1) Die Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde unverzüglich im Anschluss an das den Anlass der Speicherung begründende Ereignis die zu einer Speicherung, Veränderung oder Löschung einer Eintragung im Waffenregister führenden Daten. Das sind insbesondere

1.       Daten, die der Waffenbehörde nach §§ 37 bis 37c in Verbindung mit § 37d des Waffengesetzes angezeigt werden,

2.       der Anlass der Speicherung (§ 4) sowie

3.       die vom Speicheranlass betroffenen Daten (§ 5 Absatz 1).

Im Fall von § 4 Nummer 1 sind neben dem Anlass der Speicherung nur die Daten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 (Grunddaten der Person) und 2 (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen) zu übermitteln. Daten zu Verwaltungsakten sind zu übermitteln, wenn sie mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden können. In den Fällen des § 4 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstaben a und b sind die Daten zu den Verwaltungsakten bereits mit Anordnung der sofortigen Vollziehung zu übermitteln.

(2) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes übermitteln an das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte Fachverfahren die zur Erfüllung ihrer elektronischen Anzeigepflichten nach §§ 37, 37b und 37c des Waffengesetzes erforderlichen Daten. Das automatisierte Fachverfahren verarbeitet diese Daten im Auftrag der Waffenbehörden und übermittelt diese an die Registerbehörde. 

(3) Anstelle der Daten nach § 5 Absatz 1 sollen die nach § 5 Absatz 3 vergebenen Ordnungsnummern übermittelt werden. Werden die Daten unter Nutzung des elektronischen Fachverfahrens nach Absatz 2 übermittelt, sind die folgenden nach § 5 Absatz 4 Satz 1 vergebenen Ordnungsnummern zu übermitteln:

1.       die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,

2.       die Personen-Ordnungsnummer des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,

3.       die Waffen-Ordnungsnummer sowie zusätzlich Herstellerbezeichnung, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung und Art der Waffe,

4.       die Personen-Ordnungsnummer dessen, der die Waffe überlässt oder erwirbt und

5.       die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer der Erwerbs- oder Besitzberechtigung des Erwerbers.

§ 7

Verantwortliche für die Richtigkeit der Daten

(1) Die Waffenbehörden sind gegenüber der Registerbehörde für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Waffenregister verarbeiteten Daten verantwortlich.

(2) Die Registerbehörde prüft vor der Speicherung der Daten ausschließlich automatisiert die Schlüssigkeit der übermittelten Daten. Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Register mehrere Datensätze gespeichert sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden zu einem Datensatz zusammenführen.

(3) Die Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen, haben die Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen.

§ 8

Unterrichtung der Waffenbehörden

(1) Übermittelt eine Waffenbehörde Daten an die Registerbehörde, die auch die Zuständigkeit einer anderen Waffenbehörde betreffen, unterrichtet die Registerbehörde diese Waffenbehörde.

(2) Werden Daten unter Einsatz des automatisierten Fachverfahrens gemäß § 6 Absatz 2 an die Registerbehörde übermittelt, kann die Registerbehörde die zuständigen Waffenbehörden unterrichten.

§ 9

Protokollierungspflicht bei der Speicherung

(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 6 und 8 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: 1. der Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung,

2.       die übermittelnde Stelle,

3.       die übermittelnde Person und

4.       die übermittelten Daten.

(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die folgenden Zwecke verarbeitet werden:

1.       Auskunftserteilung an die betroffene Person,

2.       Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie

3.       Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Registers.

Sie sind gegen zweckfremde Verarbeitung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.

(3) Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. 

(4) Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

Kapitel 4

Datenübermittlungen aus dem Nationalen Waffenregister

§ 10

Datenübermittlung an öffentliche Stellen

Den folgenden öffentlichen Stellen werden auf deren Ersuchen die nach § 5 Absatz 1 gespeicherten Daten sowie die Ordnungsnummern nach § 5 Absatz 3 übermittelt:

1.       den für den Vollzug zuständigen Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

2.       den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung der Aufgabe der Strafrechtspflege,

3.       den zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, 

4.       den Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,

5.       den Hauptzoll- und Zollfahndungsämtern sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

6.       den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung,

7.       den mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen der Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung zum Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten sowie

8.       den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.

§ 11

Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung

(1) Das Übermittlungsersuchen nach § 10 ist schriftlich oder elektronisch bei der Registerbehörde zu stellen. Der Verarbeitungszweck ist anzugeben. Die ersuchende Stelle hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen. Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Registerbehörde prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der in § 10 genannten Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass besteht, die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(2) Enthält das Übermittlungsersuchen keine der nach § 5 Absatz 3 gespeicherten Ordnungsnummern, müssen mindestens folgende Daten enthalten sein:

1.       Nachname oder Vorname und Wohnort oder Postleitzahl des Wohnortes oder Geburtstag oder Geburtsort oder

2.       Name der juristischen Person oder Personenvereinigung oder des Kaufmanns sowie derzeitiger Ort oder Postleitzahl der Niederlassung oder des Sitzes oder

3.       Seriennummer der Waffe oder

4.       ein Datum der Seriennummer und mindestens zwei weitere Angaben nach § 5 Absatz 1 Nummer 4.

Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, in einem Übermittlungsersuchen der Polizeien des Bundes und der Länder ausschließlich die Anschrift anzugeben, wenn dies in einem bestimmten Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. In diesem Fall werden nur die Angaben nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt.

(4) Die von der ersuchenden Stelle mindestens anzugebenden Daten nach Absatz 2 sind um weitere Daten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 zu ergänzen, sofern diese der ersuchenden Stelle bekannt sind. Die anzugebenden Daten können um eine Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 ergänzt werden. Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder Nummer 2 und 3 können in einem Übermittlungsersuchen miteinander verknüpft werden; die Angabe der Seriennummer ist nicht erforderlich.

(5) Kann die Registerbehörde die Identität der Person oder Waffe nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung und -feststellung an die ersuchende Stelle im Fall eines Ersuchens nach

1.       Absatz 2 Nummer 1 die Daten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 ähnlicher Personen,

2.       Absatz 2 Nummer 2 die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 ähnlicher juristischer Personen oder Personenvereinigungen,

3.       Absatz 2 Nummer 3 die Daten nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 ähnlicher Waffen sowie den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder der gegenwärtigen Niederlassung oder

4.       Absatz 4 Satz 2 die Daten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ähnlicher Personen oder juristischer Personen oder Personenvereinigungen und die Seriennummer sowie jeweils die Ordnungsnummer und zuständige Waffenbehörde.

§ 12

Gruppenauskunft

(1) In einem Übermittlungsersuchen kann um die Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit jeweils allen nach § 11 Absatz 2 erforderlichen Angaben bezeichnet sind (Gruppenauskunft), wenn

1.       dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte oder für Zwecke der Strafrechtspflege oder Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die freiheitliche demokratische Grundordnung erforderlich ist und die Daten nicht auf andere Weise, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden können und

2.       die Daten auf Grund im Waffenregister gespeicherter und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören und

3.       die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der Leitung für solche Zustimmungen bestellte Vertretung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Übermittlung ersucht.

(2) Um eine Gruppenauskunft kann auch ersucht werden, wenn

1.       bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Schädigung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter eintritt oder

2.       das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter schädigen wird.

Absatz 1 Nummern 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 13

Datenabruf im automatisierten Verfahren

(1) Die zum Ersuchen berechtigten Stellen werden von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn

1.       die beantragende Stelle mitteilt, dass sie die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich sind,

2.       technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf die Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei feststellbar ist, und

3.       der automatisierte Datenabruf wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person angemessen ist.

(2) Die §§ 10 und 11 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden. Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind. Die Registerbehörde stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.

(3) Die Registerbehörde unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. Hat die Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.

§ 14

Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren

Gruppenauskünfte nach § 12 sind im automatisierten Verfahren nach § 13 nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann. Sie hat auch die Voraussetzungen für den Abruf nach Satz 1 zu dokumentieren und mindestens zwölf Monate vorzuhalten.

§ 15

Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

§ 16

Datenübermittlung für statistische Zwecke

(1) Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag anonymisierte Geschäftsstatistiken und Einzelauswertungen an folgende Stellen:

1.       die obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, die für das Waffenrecht zuständig sind,

2.       die Waffenbehörden,

3.       die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt sowie

4.       die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.

Die Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Stelle zu begrenzen. Die Bundesgeschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1 berechtigte Stelle übermittelt werden.

(2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit den Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes und der Länder mindestens quartalsweise auf geeignete Weise öffentlich bereit.

(3) Einzelangaben sind geheim zu halten; § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, gilt entsprechend.

§ 17

Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung

(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

1.       der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisierten Verfahrens auf Abruf,

2.       die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,

3.       die abrufende Person,

4.       die übermittelten Daten und

5.       der Anlass und Zweck der Übermittlung.

Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(2)               § 9 Absatz 2 bis 4 sind anzuwenden.

(3)               Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes sind nur von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.

§ 18

Zweckbindung bei der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.

Kapitel 5

Speicherfristen, Verantwortlichkeiten für die Löschung, Einschränkung der

Verarbeitung

§ 19

Speicherfristen

(1) Die Grunddaten einer Waffe sowie die Daten, die mit diesen Grunddaten verknüpft sind, sind zum Zweck der Rückverfolgbarkeit dieser Waffe bis 30 Jahre nach Vernichtung dieser Waffe zu speichern. Das gilt insbesondere für Daten, welche aufgrund der folgenden Speicheranlässe von der Registerbehörde verarbeitet werden:

1.       § 4 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b, Nummer 4, Nummer 5 sowie Nummer

7 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder

2.       § 4 Nummer 6 oder Nummer 8.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Waffe aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht wird, es sei denn, dass diese Waffe vor Ablauf der Fristen wieder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht und der im Waffenregister zu dieser Waffe nach § 5 Absatz 3 gespeicherten Ordnungsnummer zugeordnet wird.

(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn von der Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes kein Gebrauch gemacht wurde; in diesem Fall sind die nach § 4 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 5 verarbeiteten Daten einen Monat bis nach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu speichern.

(4) Im Übrigen sind die Daten, die aufgrund der folgenden Speicheranlässe an die Registerbehörde übermittelt wurden, bis zum Ablauf der folgenden Fristen im Register zu speichern:

1.       § 4 Nummer 1: unverzüglich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder Zustimmung, Rücknahme des Antrages oder der Benennung oder Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung,

2.       § 4 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 sowie Nummer 5 in Verbindung mit

a)       § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a bis g, k und l: 20 Jahre nach Erledigung der Erlaubnis,

b)       § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben h bis j: 30 Jahre nach Erteilung

3.       § 4 Nummer 2 Buchstabe c: nach Ablauf von fünf Jahren und 4. § 4 Nummer 3: unverzüglich nach der Erledigung.

§ 20

Verantwortlichkeiten für die Löschung

Die zuständige Waffenbehörde ist für die Löschung der im Waffenregister verarbeiteten Daten verantwortlich. Die Registerbehörde hat diese Daten auf Verlangen der zuständigen Waffenbehörde zu löschen. Unzulässig verarbeitete Daten sind von der Registerbehörde im Benehmen mit der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich zu löschen.

§ 21 Einschränkung der Verarbeitung

Die Verarbeitung von Daten, die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 für einen Zeitraum von 30 Jahren zu speichern sind, wird für eine in § 10 Nummer 1 oder Nummer 5 berechtigte Stelle nach Ablauf von 10 Jahren eingeschränkt.

Kapitel 6

Rechte der betroffenen Person

§ 22

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat in jedem Fall bei Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. Die Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. Im Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten.

(2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.

(3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde die zuständige Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten.

§ 23

Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern das Auskunftsrecht der betroffenen Person beschränkt ist.

Kapitel 7

Schlussvorschriften

§ 24

Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen:

1.       zu den Daten, die von der Registerbehörde im Waffenregister gespeichert werden gemäß § 4 in Verbindung mit § 5, 

2.       zu den Voraussetzungen der Datenübermittlung gemäß § 6,

3.       zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden,

4.       zum Verfahren und den Inhalten der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 10 bis 12,

5.       zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf Abruf nach den §§ 13 und 14,

6.       zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und 

7.       zu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur Einschränkung der Verarbeitung von Daten gemäß § 21.

(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, die für jeden zugänglich sind. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.

§ 25

Ausschluss abweichenden Landesrechts

Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

Artikel 5 Änderung des Bundesmeldegesetzes

§ 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 

„7. für waffenrechtliche Verfahren 

die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis oder ein Waffenbesitzverbot erteilt worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mittteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis oder das Waffenbesitzverbot erstmals erteilt worden ist,“.

Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)         Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats = 6 Monate zuzüglich ggf. Rest des Verkündungsmonats] in Kraft. Gleichzeitig tritt das NationalesWaffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist [Änderung des NWRG durch 2.DSAnpUG berücksichtigen], außer Kraft.

(2)         Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 

(3)         Artikel 1 Nummer 22 und Artikel 5 treten am 1. November 2019 in Kraft.


                                                                     - 45 -        Bearbeitungsstand: 09.01.2019  13:20 Uhr

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.          Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der vorliegende Gesetzentwurf dient in der Hauptsache der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen.

Der Erlass der Richtlinie (EU) 2017/853 stand im Zusammenhang mit den Erfahrungen der terroristischen Angriffe von Paris im Januar und November 2015. Die mit der Richtlinie verbundenen Änderungen dienen im Wesentlichen drei Zielen: Erstens soll der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen erschwert werden. Zweitens sollen sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg behördlich nachverfolgt werden können, das heißt von ihrer Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes bis zur Vernichtung oder Verbringen aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes. Drittens soll die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden, was insbesondere durch eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Waffen erreicht werden soll.

Zur Erreichung dieser Ziele enthält die Richtlinie eine Reihe neuer Vorgaben, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. 

Umsetzungsbedürftig sind insbesondere die folgenden Neuregelungen der Richtlinie:

Die Richtlinie erweitert die Kennzeichnungsanforderung für Waffen und wesentliche Teile. Ferner fordert sie von den Mitgliedstaaten, eine bessere Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen. Insbesondere müssen Mitgliedstaaten Händler und Hersteller verpflichten, sämtliche Transaktionen den Waffenbehörden unverzüglich zu melden. Der Kreis der nach der Richtlinie als wesentliche Teile einer Schusswaffe einzustufenden Gegenstände wird erweitert. Zudem werden verschiedene Änderungen an der rechtlichen Einordnung von bestimmten Schusswaffen und sonstigen Gegenständen vorgenommen: Die bisherige Kategorie D der Feuerwaffenrichtlinie (erlaubnis- und anmeldefreie Waffen) entfällt, die Kategorie A (verbotene Waffen) wird um halbautomatische Waffen für Zentralfeuerzündung erweitert, die über eine hohe Magazinkapazität verfügen. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen unterfallen künftig der Kategorie C (meldepflichtige Waffen). Salutwaffen müssen künftig in die Kategorie eingeordnet werden, der die Ursprungswaffe vor ihrem Umbau angehört hat. Nachbauten historischer Schusswaffen sind künftig - im Unterschied zu historischen Originalen - nicht mehr vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.

Zur Umsetzung der Richtlinie ist es erforderlich, Änderungen der waffenrechtlichen Vorschriften (WaffG, NWRG, BeschG) vorzunehmen. Die zugehörigen Vorschriften auf Verordnungsebene (AWaffV, NWRG-DV, BeschussV) sollen in einem gesonderten Verfahren geändert werden. 

Daneben sieht der vorliegende Gesetzentwurf einige weitere Anpassungen des WaffG vor. Hierzu zählt insbesondere die Systematisierung der Vorschriften über das Verbringen von Schusswaffen. Zudem soll aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Zugang von Jägern zu Schalldämpfern erleichtert werden. Daneben sollen die Pflicht für Waffenhändler, zusätzliche Kennzeichnungen beim Import von Schusswaffen vorzunehmen sowie Eintragungspflichten in die Waffenbesitzkarte entfallen. Eine neu geschaffene Pflicht der

Waffenbehörden zur Übermittlung von Waffenbesitzverboten an die Meldebehörden erfordert eine punktuelle Anpassung im BMG. Auch im NWRG werden zusätzlich zur Umsetzung der Richtlinie weitere Anpassungen vorgenommen, um erforderliche Verbesserungen des Nationalen Waffenregisters umsetzen zu können.

II.         Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen

Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen gibt die Richtlinie 91/477/EWG vor, dass die Besitzverhältnisse an Schusswaffen und wesentlichen Teilen sowie eventuelle Bearbeitungen von der Herstellung der Schusswaffe oder ihrem Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaats bis zu ihrer Vernichtung oder ihrem Verbringen aus dem Staatsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats anhand eines zentralen Systems rückverfolgbar sein müssen.

Zu diesem Zweck wird das Nationale Waffenregister ausgebaut. Im Nationalen Waffenregister ist bisher der legale private Waffenbesitz registriert und die entsprechenden Daten werden von der Waffenbehörde an die Registerbehörde übermittelt. Um die von der Richtlinie 91/477/EWG geforderte vollständige Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen zu ermöglichen, werden die Waffenhersteller und Waffenhändler verpflichtet, ihren Umgang mit Schusswaffen und wesentlichen Teilen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedarf oder anzeigepflichtig ist, gegenüber den Waffenbehörden ausschließlich elektronisch anzuzeigen. Die Waffenbehörden übermitteln diese Daten an die Registerbehörde. Waffenhersteller und Waffenhändler sowie Waffenbehörden haben für diese Datenübermittlung ein automatisiertes Fachverfahren zu nutzen, das von Bund und Ländern bereitgestellt wird. Die Errichtung des automatisierten Fachverfahrens ist Kernelement des Ausbaus des Nationalen Waffenregisters. Zur Umsetzung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/853 sind Änderungen des WaffG, des NWRG sowie der NWRG-DV erforderlich. Um den betroffenen Waffenherstellern und Waffenhändlern die Registrierung zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens bereits vor Inkrafttreten der elektronischen Anzeigepflichten zu ermöglichen, sollen gesondert die hierzu notwendigen Änderungen des NWRG erfolgen (Artikel 3), bevor das NWRG in einem weiteren Artikel neu gefasst wird.

Im Gegenzug wird schrittweise die Pflicht zum Führen eines Waffenbuches abgeschafft. 

Um die Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen zu gewährleisten, ist es erforderlich, jede Waffe und jedes wesentliche Teil mit einer Kennzeichnung zu versehen. Nur so ist die Zuordnung eines aufgefundenen Waffenteils zu einem Registereintrag möglich. Der vorliegende Entwurf erweitert daher die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Waffen auf eine Verpflichtung zur Kennzeichnung aller wesentlichen Teile. § 24 WaffG soll dabei künftig nur noch den Inhalt der Kennzeichnung von Waffen regeln. Welche Teile mit welchen Angaben zu kennzeichnen sind, soll in der AWaffV bestimmt werden. Aufgrund der geplanten Kennzeichnung aller wesentlichen Teile ist es auch erforderlich, in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 ein führendes wesentliches Teil zu bestimmen, das stellvertretend für die Waffe steht und dessen Kennzeichnung als Kennzeichnung der Waffe gilt. Das führende wesentliche Teil ist auch für die Frage maßgeblich, ob im Falle des Austauschs von wesentlichen Teilen eine bloße Bearbeitung oder eine Herstellung einer Waffe vorliegt. 

Neuzuordnung bestimmter Waffentypen

Die Richtlinie 91/477/EWG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, das Waffenrecht hinsichtlich des Umgangs mit Salutwaffen, unbrauchbar gemachten Schusswaffen, Nachbauten historischer Schusswaffen, Schusswaffen mit hoher Ladekapazität sowie großen Magazinen zu verschärfen. Da sich das Anforderungsniveau des WaffG insgesamt bewährt hat, werden im Entwurf die vorhandenen Spielräume, die die Richtlinie 91/477/EWG bietet, genutzt. So wird für unbrauchbar gemachte Schusswaffen und Nachbauten historischer Schusswaffen im WaffG erstmals eine bloße Anzeigepflicht ohne korrespondierende Erlaubnispflicht eingeführt. Im Einzelnen enthält der Entwurf zu den verschiedenen Waffentypen folgende Neuregelungen:

Salutwaffen

Salutwaffen, also ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Platzpatronen abfeuern können, waren nach deutschem Recht bisher erlaubnisfrei. Dies lässt sich nunmehr nicht mehr aufrechterhalten, da solche Umbauten nach der Richtlinie (EU) 2017/853 in diejenige Kategorie einzuordnen sind, der die jeweilige Waffe vor dem Umbau unterfiel. Allerdings sieht der Entwurf bestimmte Erleichterungen bei den Erwerbs- und Besitzvoraussetzungen für derartige Waffen vor; zudem wird eine neue Bedürfnisregelung geschaffen, die spezifisch auf die Besonderheiten der Salutwaffen zugeschnitten ist.

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen

Bislang waren unbrauchbar gemachte Schusswaffen vom Anwendungsbereich der Regelungen über Feuerwaffen nach der Richtlinie 91/477/EWG ausgenommen. Auch im deutschen Recht waren nach bisherigen nationalen Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen vom WaffG weitgehend ausgenommen; Schusswaffen die nach vor dem 1. April 1976 geltenden Vorschriften unbrauchbar gemacht wurden, waren bislang zumindest hinsichtlich des Erwerbs, des Besitzes, des Verbringens und der Mitnahme von Erlaubniserfordernissen freigestellt.

Die Richtlinie 91/477/EWG stuft nun Feuerwaffen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 (Deaktivierungsdurchführungsverordnung) unbrauchbar gemacht wurden, als mindestens meldepflichtige Waffen der Kategorie C ein. Diese unbrauchbar gemachten Schusswaffen müssen künftig also registriert und Überlassen und Erwerb dieser Schusswaffen mindestens anzeigepflichtig gestellt werden. Die Deaktivierungsdurchführungsverordnung macht seit dem 8. April 2016 unmittelbar geltende Vorgaben für die Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen. Artikel 10b Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG (ebenso auch Artikel 1 Absatz 2 der Deaktivierungsdurchführungsverordnung) trifft jedoch Besitzstandsregelungen für Feuerwaffen, die nach anderen als den in der Deaktivierungsdurchführungsverordnung festgelegten Standards unbrauchbar gemacht wurden. Erst bei Verbringen oder dauerhaftem Besitzwechsel sollen diese Waffen den Anforderungen der Deaktivierungsdurchführungsverordnung entsprechen, wenn sie weiterhin als unbrauchbar gemachte Feuerwaffen gelten sollen. Die Deaktivierungsdurchführungsverordnung wurde mit Wirkung zum 28. Juni 2018 überarbeitet. Aufgrund der Formulierung des Artikels 10b Absatz 3 fallen auch Feuerwaffen, die gemäß der Deaktivierungsdurchführungsverordnung in der Fassung vor dem 28. Juni 2018 unbrauchbar gemacht wurden, unter die Besitzstandsregelung und müssen bei dauerhaftem Besitzwechsel oder Verbringen nachdeaktiviert werden, wenn sie weiterhin als unbrauchbar gemachte Schusswaffen gelten sollen.

Die neuen europäischen Vorgaben aufgrund der Deaktivierungsdurchführungsverordnung wurden bereits teilweise im Rahmen des 2. WaffRÄndG umgesetzt. So wurde die Definition unbrauchbar gemachter Schusswaffen damals neu gefasst, sodass nur Schusswaffen, die nach den Vorgaben der Deaktivierungsdurchführungsverordnung unbrauchbar gemacht wurden, als „unbrauchbar gemachte Schusswaffen“ gelten. Flankierend wurden Anpassungen im Beschussrecht vorgenommen.

Diese Anpassungen werden nun vervollständigt: Für die der Definition entsprechenden unbrauchbar gemachten Schusswaffen wird in § 37b WaffG eine Anzeigepflicht hinsichtlich des Überlassens und des Erwerbs eingeführt. Diese „nach neuem Standard“ unbrauchbar gemachten Schusswaffen müssen auch im NWR registriert werden. 

Weitere Regelungen zum Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen sowie zum Umgang mit nach alten nationalen Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen und Schusswaffen, die nach der Deaktivierungsdurchführungsverordnung in der vor dem 28. Juni 2018 geltenden Fassung unbrauchbar gemacht wurden, werden aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 39a WaffG im Rahmen eines gesonderten Regelungsverfahrens in einen eigenen Abschnitt der AWaffV überführt. Dort werden Besitzstandsregelungen für nach alten nationalen Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen getroffen. Außerdem wird dort geregelt, wie mit nach alten nationalen Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die ihren Besitzer dauerhaft wechseln oder verbracht werden, aber nicht nachdeaktiviert werden, umzugehen ist: Sie sollen wie scharfe Schusswaffen behandelt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Waffen kein Sachkundenachweis und kein Bedürfnis erforderlich sind. Hierdurch soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch nach früheren nationalen Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen sich in der Regel nur noch zu Anschauungs- und Dekorationszwecken eignen.

Nachbauten historischer Schusswaffen 

Nachbauten historischer Schusswaffen waren bisher aus dem Anwendungsbereich der Feuerwaffenrichtlinie ausgenommen. Diese Privilegierung gilt nunmehr nur noch für historische Originale. In Umsetzung dieser Vorgabe der Richtlinie ist es erforderlich, bestimmte, bisher nach dem WaffG gänzlich freie Schusswaffen – insbesondere Nachbauten historischer Vorderlader – einer Anzeigepflicht zu unterwerfen, da sie nunmehr den Vorgaben des Artikels 4 der Richtlinie 91/477/EWG unterfallen. 

Magazine und Schusswaffen mit hoher Ladekapazität

Eines der zentralen Anliegen der Richtlinie (EU) 2017/853 ist die Beschränkung der Magazinkapazität für Schusswaffen für Zentralfeuermunition. Die Richtlinie gibt vor, dass Schusswaffen mit fest verbauten Magazinen mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen (Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (Kurzwaffen) zu verbotenen Gegenständen erklärt werden müssen. Ferner verlangt die Richtlinie, dass Personen, die Wechselmagazine mit hoher Kapazität besitzen, keine waffenrechtliche Genehmigung zum Besitz der zu diesen Magazinen passenden Schusswaffen besitzen dürfen. Diese Vorgaben werden in deutsches Recht umgesetzt, indem die genannten Waffen mit eingebauten großen Magazinen sowie die betroffenen Wechselmagazine mit hoher Kapazität zu verbotenen Gegenständen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG erklärt werden. Um unzumutbare Härten für die Besitzer solcher Waffen bzw. Magazine zu vermeiden, wird allerdings eine weitgehende Besitzstandsregelung geschaffen, wobei an den in der Richtlinie vorgegebenen Stichtag (13. Juni 2017) angeknüpft wird: Schusswaffen mit fest verbauten Magazinen mit hoher Kapazität, die vor diesem Stichtag legal besessen wurden, dürfen weiterhin behalten werden. Auch die vor dem Stichtag besessenen großen Magazine müssen nicht abgegeben werden, sofern der Besitzstand ordnungsgemäß bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt wird. 

Erweiterung des Kreises der wesentlichen Teile

Während die Richtlinie 91/477/EWG bislang den Verschluss, das Patronenlager und den Lauf als wesentliche Teile einer Schusswaffe definiert hat, gehören gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 91/477/EWG nun der Lauf, der Rahmen, das Gehäuse (gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und Gehäuseunterteil), der Schlitten, die Trommel und der Verschluss bzw. das Verschlussstück zu den wesentlichen Teilen. Es hat somit eine Erweiterung des Kreises der als wesentlich geltenden Teile auf alle für die Funktionsfähigkeit einer Schusswaffe relevanten Teile stattgefunden. Die meisten dieser Teile sind im deutschen Waffenrecht bereits als wesentlich definiert. Anpassungsbedarf ergibt sich aber insofern, als im WaffG bislang lediglich der Rahmen bzw. das Gehäuse einer Kurzwaffe über die Nennung des Griffstücks als wesentliches Teil erfasst ist. Eine entsprechende Erfassung des Gehäuses von Langwaffen enthält das WaffG bislang nicht.

In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG wird Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3, die wesentliche Teile von Waffen und Schalldämpfer definiert, übersichtlicher gestaltet. Jedes wesentliche Teil bekommt eine eigene Nummer unter Nummer 1.3 zugewiesen, um die Auflistung besser lesbar zu machen. Neu definiert wird das Gehäuse von Schusswaffen, das bislang nur für Kurzwaffen (in Form des Griffstücks) als wesentliches Teil galt. Im Zuge der Überarbeitung der Nummer 1.3 wird auch die Definition des Verschlusses erweitert. Statt bei teilbaren Verschlüssen nur das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager abschließende Teil (Verschlusskopf) als wesentliches Teil zu definieren, wird nun auch der Verschlussträger, der für die Dauerfeuerfähigkeit des Verschlusses maßgeblich ist und somit darüber bestimmt, ob der Verschluss ein verbotenes Waffenteil ist, als wesentliches Teil definiert. Die Begrifflichkeiten der Richtlinie 91/477/EWG werden bei der Umsetzung nicht vollständig übernommen, da sich die Begriffe teilweise überschneiden. So ist der Schlitten der Verschluss einer Pistole und der Rahmen das Gehäuse und der Verschluss eines Revolvers. Die Trommel ist bereits über das im WaffG als wesentliches Teil definierte Patronen- oder Kartuschenlager erfasst. 

Neuregelung der Verbringensvorschriften

Die Richtlinie 91/477/EWG ermächtigt die EU-Kommission in Artikel 13 Absatz 4, ein System für den Austausch von Informationen über die für das Verbringen von Feuerwaffen in einen Mitgliedstaat erteilten Erlaubnisse durch delegierte Rechtsakte einzurichten. In Vorbereitung dieser Rechtsakte sollen die Vorschriften des WaffG wie auch – in einem gesonderten Rechtsetzungsverfahren – der AWaffV überarbeitet und übersichtlicher gestaltet werden, um Vollzugsproblemen vorzubeugen. Dabei soll das auf EU-Ebene konsentierte Verfahren beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten, nach dem der ZielMitgliedstaat als Erster die Erlaubnis zum Verbringen der Waffen oder Munition in sein Staatsgebiet erteilt, klarer herausgearbeitet werden. Zudem soll klargestellt werden, dass die Anzeigebestätigung des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen der allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten beim Verbringen mitzuführen ist. Eine klarere Zuordnung der Inhalte von Mitteilungen und Anzeigen erfolgt in der AWaffV. 

Weitere Änderungen des NWRG

Seit der Inbetriebnahme des Nationalen Waffenregisters im Jahr 2012 haben sich zusätzliche Anforderungen an das System ergeben, die neben Anpassungen des technischen Systems zum Teil auch Anpassungen des NWRG erforderlich machen.

Bund und Länder haben durch eine am 9. Dezember 2011 geschlossene Verwaltungsvereinbarung, geändert durch die „Änderungsvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung zum Betrieb der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister“ vom 3. Dezember 2015, bei der Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg eine Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister eingerichtet. Zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Unterstützung der Waffenbehörden bei der Sicherstellung der Richtigkeit der Daten des Nationalen Waffenregisters, wird diese berechtigt, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen. Außerdem wird der Kreis der zum Ersuchen berechtigten Stellen um die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen der Finanzbehörden des Bundes und der Länder sowie um die Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden erweitert. 

Das Nationale Waffenregister dient auch dem Informationsaustausch der Waffenbehörden untereinander. Um sicherheitsrelevante Informationslücken der Waffenbehörden zu schließen, werden im Nationalen Waffenregister weitere Arten waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie Verzichte auf waffenrechtliche Erlaubnisse registriert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016, Az. 6 C 26.15).

Außerdem werden die Voraussetzungen an das Stellen eines Übermittlungsersuchens an die Registerbehörde angepasst, um den zum Ersuchen berechtigten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Kerninformationen zu den Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, registrierten Waffen und wesentlichen Teilen sowie ihren Besitzverhältnissen rund um die Uhr noch effektiver zur Verfügung zu stellen. 

Damit besteht insgesamt ein allgemeiner Bedarf zur Überarbeitung des NWRG in systematischer Hinsicht.

III.        Alternativen Keine.

IV.        Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz für Artikel 1 bis 4 folgt aus Artikel 73 Nummer 12 des Grundgesetzes (Waffenrecht), für Artikel 5 aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes (Meldewesen).

V.        Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 vom 17. Mai 2017 in nationales Recht werden die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) berücksichtigt.

VI.       Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Eine Verwaltungsvereinfachung ergibt sich zum einen aus elektronischen und automatisierten Registrierung der Transaktionen der Waffenhersteller und Waffenhändler im Nationalen Waffenregister. Den zuständigen Behörden wird ermöglicht, ihre Überwachungsaufgaben zentral und einheitlich über das Nationale Waffenregister wahrzunehmen. Eine Kontrolle der einzelnen Waffenbücher ist nicht mehr erforderlich. Zum anderen kann der Prozess der Anzeige des Verbringens künftig elektronisch erfolgen. 

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Regelungsvorhaben trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich Frieden und Sicherheit (Indikator 16.2) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen wird erschwert. Außerdem können künftig sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile von ihrer Herstellung oder ihrem Verbringen nach Deutschland bis zur Vernichtung oder ihrem Verbringen aus Deutschland im Nationalen Waffenregister behördlich rückverfolgt werden. Zu diesem Zweck werden unter anderem die Kennzeichnungsanforderungen von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erweitert sowie sämtliche relevante Transaktionen der Waffenhersteller und Waffenhändler im Nationalen Waffenregister registriert. Darüber hinaus soll durch eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden. Damit entsprechen die Wirkungen des Regelungsvorhabens einer nachhaltigen Entwicklung.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.1.1 Neueinstufung von Waffenteilen als wesentliche Teile, § 58 Absatz 13 und 14 WaffG-E sowie § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 und 1.3.1.6 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG-E

Das Gehäuse von Langwaffen sowie der Verschlussträger bei teilbaren Verschlüssen, die bislang für sich genommen keine wesentlichen Teile waren, werden als wesentliche Teile eingestuft und stehen somit den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Für Bürgerinnen und Bürger, die derartige Waffenteile separat besitzen, entsteht somit ein einmaliger Mehraufwand durch die Beantragung einer Erlaubnis oder das Überlassen des wesentlichen Teils an einen Berechtigten oder eine Behörde. Darüber hinaus entsteht ein laufender Aufwand für Bürgerinnen und Bürger zur Erfüllung der Anzeige- und Erlaubnispflichten, die nun für den Umgang mit sowie das Abhandenkommen und die Vernichtung von derartigen Waffenteilen zu beachten sind. 

Der Aufwand lässt sich wie folgt schätzen: 

4.1.1.1 Einmaliger Aufwand 

Besitzer von Waffenteilen, die neu gemäß §§ 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und Anlage 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG-E als erlaubnispflichtige oder verbotene wesentliche Teile eingestuft werden, werden gemäß § 58 Absatz 13 und 14 WaffG-E verpflichtet, innerhalb eines Jahres die erforderliche Erlaubnis zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. 

Da die betreffenden wesentlichen Teile derzeit erlaubnisfrei besessen werden können und nicht registriert werden, liegen keine statistischen Daten zur Anzahl der im Privatbesitz befindlichen wesentlichen Teile vor. 

Es ist davon auszugehen, dass einige an Militaria-Gegenständen interessierte Personen separate Langwaffengehäuse und Verschlussträger besitzen. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass es sich auch in diesem Kreis interessierter Personen um ein Nischenprodukt handelt, da den Teile für sich genommen von interessierten Kreisen vermutlich weniger Anschauungswert beigemessen wird als beispielsweise unbrauchbar gemachten Schusswaffen. Wenn eine Person sich für die genannten Gegenstände interessiert, wird jedoch angenommen, dass sie über mehrere – durchschnittlich drei – derartige Waffenteile verfügt. Als grobe Schätzung wird daher von einer Anzahl von 30.000 im Privatbesitz befindlichen neu als wesentliche Teile eingestuften Waffenteilen, die von 10.000 Personen besessen werden, ausgegangen. 

Es wird angenommen, dass 90 Prozent der Besitzer betreffender Waffenteile, also 9.000 Personen, die Waffenteile aus reinem Affektionsinteresse und nicht aufgrund eines nach dem WaffG anerkannten Bedürfnisses erworben wurden, da ein separates Waffenteil für sich genommen zum Beispiel nicht für Jagd- und Sportzwecke genutzt werden kann. Bei zehn Prozent der Besitzer, also 1.000 Personen wird angenommen, dass es sich um Sammler handelt, die bereits über eine entsprechende Erwerbs- und Besitzerlaubnis zum Sammeln von Waffen verfügen. 

Aufgrund dieser Schätzungen wird angenommen, dass sich 9.000 Personen, die insgesamt 27.000 neu als wesentliche Teile eingestufte Waffenteile besitzen, dazu entscheiden werden, diese bei der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle abzugeben. Als Wegezeit werden 20 Minuten angesetzt. Für die Abgabe bei der Behörde werden pro Waffenteil zehn Minuten veranschlagt. Insgesamt ist somit von einem einmaligen Zeitaufwand für die Abgabe neuer wesentlicher Teile von (20 + 3 x 10) Minuten x 9.000 = 450.000 Minuten, also 7.500 Stunden, auszugehen. 

Für die weiteren 1.000 Besitzer von insgesamt 3.000 neu als wesentliche Teile eingestuften Waffenteilen wird geschätzt, dass sie die wesentlichen Teile gemäß in ihre SammlerWaffenbesitzkarte eintragen lassen. Dabei wird angenommen, dass von den 3.000 wesentlichen Teilen 1.000 Teile Verbotseigenschaften aufweisen und jeder der 1.000 Besitzer durchschnittlich ein verbotenes wesentliches Teil besitzt. Für die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen werden pro Person ein Zeitaufwand von 30 Minuten sowie Portokosten von einem Euro angenommen. Dies führt zu einem Aufwand von 500 Stunden und 1.000 Euro. Für die Beantragung waffenbehördlicher Besitzerlaubnisse wird pro Person wird ein Zeitaufwand von 15 Minuten geschätzt, was insgesamt zu einem Zeitaufwand von bis zu 250 Stunden führt. Darüber hinaus fallen Portokosten von etwa einem Euro pro Person, also insgesamt 1.000 Euro an. 

Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt somit 8.250 Stunden sowie 2.000 Euro. 

4.1.1.2 Laufender Aufwand 

Es wird geschätzt, dass die verbleibenden 1.000 Sammler, die separate neu als wesentliche Teile eingestufte Waffenteile besitzen, pro Jahr im Durchschnitt ein wesentliches Teil an einen anderen Sammler veräußern. Für die erforderlichen Anzeigen und Vorlagen der Waffenbesitzkarte gemäß § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 37e Absatz 1 WaffG-E werden pro Transaktion ein Zeitaufwand von jeweils 15 Minuten auf Veräußerer- und Erwerberseite und ein finanzieller Aufwand von jeweils einem Euro angenommen, was zu einem gesamten Aufwand von 500 Stunden und 2.000 Euro führt. Des Weiteren fallen marginale jährliche Kosten im Fall des Abhandenkommens oder der Vernichtung eines entsprechenden Waffenteils an. 

4.1.2 Salutwaffen

Salutwaffen - also ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass mit ihnen nur noch Kartuschenmunition abgefeuert werden kann - werden waffenrechtlich nunmehr den Ursprungswaffen, also den scharfen Schusswaffen vor ihrem Umbau, rechtlich weitgehend gleichgestellt. Der Umgang mit ihnen wird daher den für scharfe Schusswaffen geltenden Anzeige- und Erlaubnispflichten unterworfen, so dass im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ausgelöst wird:

4.1.2.1 Anträge auf Erlaubnis zum Besitz von Salutwaffen, insbesondere Bedürfnisnachweis, § 39b WaffG-E

Besitzer von bisher erlaubnisfreien Salutwaffen werden nunmehr verpflichtet, eine waffenrechtliche Erlaubnis zu beantragen; diese wird nach § 39b WaffG-E unter erleichterten Bedingungen erteilt, es genügt ein Bedürfnisnachweis sowie die behördliche Überprüfung der Zuverlässigkeit. Aufgrund der somit im Vergleich zu anderen waffenrechtlichen Erlaubnissen vereinfachten Erteilungsvoraussetzungen ist hier für die Beantragung von einem Zeitaufwand zwischen 30 und 60 Minuten (im Schnitt: 45 Minuten) auszugehen. Die Fallzahlen sind schwierig zu ermitteln, da Salutwaffen bisher nicht im Nationalen Waffenregister erfasst sind. Hauptsächliche Nutzer dieser Waffen sind Theater, in geringerem Umfang Filmproduktionen (hier werden Schussknall und Mündungsfeuer zumeist durch digitale Nachbearbeitung erzeugt). In ebenfalls geringerem Umfang kommt eine Nutzung durch Traditionsschützenvereine in Betracht, hier werden jedoch in der Regel Handböller bzw. Nachbauten historischer Vorderlader verwendet. Daneben dürften sich aktuell Salutwaffen in erheblichem Umfang im Besitz von Privatpersonen befinden; diese werden jedoch nach der Neuregelung nicht mehr über ein Bedürfnis verfügen. 

Bei der Berechnung der Fallzahlen für die Erlaubnisbeantragung ist daher auf die Zahlen der zukünftig anerkannten Nutzergruppen (also aus dem Bereich Theater, Film und Fernsehen sowie Traditionsschützen) abzustellen.

Nach Angaben des Deutschen Bühnenvereins e.V. gibt es derzeit 140 in öffentlicher Hand befindliche Staats-, Stadt- und Landestheater sowie 240 Privattheater und 84 Festspielhäuser, insgesamt also 464 Bühnen, die potentiell Salutwaffen in ihrem Requisitenfundus führen bzw. die Waffenmeister beschäftigen, die nunmehr über eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Salutwaffen verfügen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Nutzergruppen wird von einer Gesamtzahl von nicht mehr als 1.000 Salutwaffenbesitzern ausgegangen, die für ihren Besitzstand eine Erlaubnis beantragen werden. Es entsteht also ein zusätzlicher einmaliger Zeitaufwand von 45.000 Minuten bzw. 750 Stunden. Geht man davon aus, das pro Jahr maximal 100 neue Antragsteller hinzukommen - etwa, weil Waffenmeister an Theatern in den Ruhestand gehen und ersetzt werden, oder weil Personen in Traditionsschützenvereine eintreten, in denen mit Salutwaffen geschossen wird - dürfte der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand für die Erlaubnisbeantragungen bei etwa 4.500 Minuten bzw. 75 Stunden liegen.

4.1.2.2 Anzeigepflicht im Falle der Veräußerung durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte nach § 37a Absatz 1 WaffG-E in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 2 WaffG-E

Das statistische Bundesamt geht nach einer Auswertung von Verkaufsportalen von Waffen im Internet von derzeit 1.400 Transaktionen pro Jahr aus. Aufgrund der Einrichtung der Erlaubnispflicht wird künftig mit einer Reduktion des Transaktionsvolumens mit Salutwaffen um mindestens 50 Prozent gerechnet, so dass künftig maximal 700 anzeigepflichtige Transaktionen pro Jahr durchgeführt werden. Dabei müssen Überlassung sowie Erwerb jeweils gesondert angezeigt werden. Geht man von einem Zeitaufwand von 5 Minuten für die Anzeige des Veräußerers sowie 7 Minuten für die des Erwerbers aus, so erhöht sich durch die Einbeziehung der Salutwaffen der jährliche Zeitaufwand für die Anzeigen insgesamt um ca. 140 Stunden erhöhen wird. Hinzukommen Portokosten von maximal 700 Euro jährlich.

4.1.2.3 Anzeige und Vorlage der zerstörten oder unbrauchbar gemachten erlaubnispflichtigen Schusswaffe, § 37b Absatz 1 Nummer 1 WaffG-E, § 37a Absatz 1 i.V.m. § 37 Absatz 1 Nummer 5 WaffG-E

Die Anzeige- und Vorlagepflicht gilt nun auch für Salutwaffen. Angaben zu konkreten Fallzahlen liegen hier nicht vor, es wird jedoch aufgrund seltenen Vorkommens dieser Vorgänge von einem jährlichen Mehraufwand im Bagatellbereich ausgegangen.

4.1.2.4 Anzeige über das Abhandenkommen von Erlaubnisurkunden von erlaubnispflichtigen Waffen, § 37b Absatz 1 Nummer 2 WaffG-E

Auch hier ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand durch Einbeziehung von Salutwaffen, der jedoch ebenfalls im Bagatellbereich liegen dürfte.

4.2.2.5 Anzeige über das Abhandenkommen erlaubnispflichtiger Waffen, § 37b Absatz 1 Nummer 2 WaffG-E

Auch hier ist aufgrund der vergleichsweise geringen Zahl von Salutwaffen sowie des seltenen Vorkommens des meldepflichtigen Ereignisses von einer Mehrbelastung im Bagatellbereich auszugehen. 4.1.3 Dekorationswaffen 

4.1.3.1 Anzeigepflichten für unbrauchbar gemachte Schusswaffen („Dekorationswaffen“), § 37c WaffG-E

Bestimmte Ereignisse, die bislang nur im Zusammenhang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen bei den zuständigen Behörden anzuzeigen waren, werden zukünftig auch auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen (sog. Dekorationswaffen) durch den neuen § 37c WaffG-E i. V. mit den neuen §§ 37 WaffG-E ausgedehnt, so dass es sich hier um eine neu eingeführte Vorgabe für Bürgerinnen und Bürger handelt. Die bei der Meldung zu machenden Angaben werden in dem neuen § 37d WaffG-E aufgeführt. Im Unterschied zu Nachbauten von historischen Schusswaffen ist eine Bestandsmeldung im Falle eines Altbesitzes hingegen nicht erforderlich.

Berücksichtigt werden hier Verkäufe und Käufe von unbrauchbar gemachten Schusswaffen. Nach einer vorsichtigen Schätzung, die auf einer Auswertung von Verkaufsportalen für Waffen im Internet basiert, wird derzeit von rund 1.500 privaten Verkäufen pro Jahr in Deutschland ausgegangen. Der Zeitaufwand für eine Kauf- und Verkaufsmeldung an die Behörde beträgt jeweils 5 Minuten, bei einer schriftlichen Meldung per Post fällt zusätzlich 1 Euro Porto an. Werden die Aufwände für Verkäufe und Käufe zusammengezählt, entsteht ein Gesamtzeitaufwand von 250 Stunden pro Jahr für alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Sachkosten in Höhe von rund 3.000 Euro, falls sämtliche Anzeigen per Post versendet werden.

4.1.3.2 Regelungen in Bezug auf die nach früheren Standards unbrauchbar gemachten Waffen („Alt-Dekowaffen“)

Nach Anlage 2 Unterabschnitt 2 Nummer 4 WaffG in derzeit geltender Fassung unbrauchbar gemachte Waffen waren bisher vom Waffengesetz weitgehend ausgenommen, sie unterlagen weder einer Erlaubnis- noch einer Anzeigepflicht. Aufgrund der Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie sind nunmehr lediglich solche Waffen künftig noch erlaubnisfrei zu erwerben, die nach den Vorgaben der Deaktivierungs-Durchführungsverordnung (Durchführungs-VO (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015) deaktiviert worden sind. Nach bisherigem nationalem Recht unbrauchbar gemachte Schusswaffen bedürfen für den Neuerwerb einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Hierzu sieht § 25c AWaffV-E eine Erlaubniserteilung unter (im Vergleich zu anderen erlaubnispflichtigen Schusswaffen) vereinfachten Bedingungen vor. Es ist davon auszugehen, dass sich von den bisher etwa 1.500 jährlichen Transaktionen (zur Herleitung siehe oben unter a.) aufgrund der Erlaubnispflicht in Zukunft maximal 500 auf Alt-Dekowaffen beziehen werden, während es sich bei den restlichen 1.000 Transaktionen um nach der DeaktivierungsDurchführungsverordnung unbrauchbar gemachte Waffen handeln wird. Geht man aufgrund der vereinfachten Erlaubnisvoraussetzungen von einem Zeitaufwand für die Beantragung der Erlaubnis von max. 30 Minuten aus, so ergibt sich in Zukunft ein jährlicher Mehraufwand für die Bürgerinnen und Bürger von max. 250 Stunden.

4.1.4 Nachbauten historischer Waffen

Bestimmte bislang nach deutschem Recht gänzlich von Erlaubnis- oder Anzeigepflichten freie Nachbauten historischer Vorderladerwaffen müssen aufgrund ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der EU-Feuerwaffenrichtlinie zumindest einer Anzeigepflicht unterworfen werden. Dies gilt sowohl für den bisherigen Besitzstand dieser Waffen, als auch für Neuerwerbungen, so dass ein einmaliger Mehraufwand für die Anzeige des Altbesitzes sowie nachfolgend ein jährlicher Aufwand für die Abgabe der Erwerbsanzeigen entstehen.

4.1.4.1 Anzeigepflicht in Bezug auf den Besitzstand, § 58 Absatz 19 WaffG-E 

Das Statistische Bundesamt schätzt unter Berücksichtigung der Mitgliederzahlen der

Schießsportvereine, die Vorderladerschießen betreiben, sowie der sog. „ReenactmentSzene“ eine Zahl von rund 11.000 nunmehr anzeigepflichtigen Nachbauten. Als Zeitaufwand lässt sich auf Grundlage der nach § 37d WaffG-E erforderlichen Angaben mit 2,5 Minuten je Meldung rechnen. Für alle 11.000 Waffen zusammen würde daher ein einmaliger Gesamtzeitaufwand von 27.500 Min. bzw. 458 Stunden anfallen. Für die Versendung der Anzeigen lässt sich zusätzlich mit Sachkosten für Porto in Höhe von 11.000 Euro rechnen, wobei dies die Obergrenze darstellt, da bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, dass zahlreiche Anzeigen nicht per Post, sondern elektronisch übermittelt werden.

4.1.4.2 Laufender jährlicher Erfüllungsaufwand für Anzeigen der Nachbauten historischer Waffen

Nach Schätzung des Statistischen Bundesamts ist von einer Zahl von 950 künftig anzeigepflichtigen Transaktionen mit Nachbauten historischer Waffen pro Jahr auszugehen. Da hier sowohl die Daten des Überlassenden wie des Erwerbers anzuzeigen sind, erhöht sich der Aufwand pro Anzeige auf 5 Minuten, so dass sich ein jährlicher Zeitaufwand von ca. 79 Stunden ergibt. Für Portokosten entstehen entsprechend maximale Sachkosten in Höhe von 950 Euro.

4.1.5 Magazine

Magazine für Schusswaffen für Zentralfeuerzündung, die eine Ladekapazität von mehr als 10 Patronen (bei Magazinen für Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (bei Magazinen für Kurzwaffen) aufweisen, werden künftig zu verbotenen Gegenständen (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4. WaffG-E). Allerdings besteht für Personen, die an dem in der EU-Feuerwaffenrichtlinie genannten Stichtag (13. Juni 2017) solche Magazine besessen haben, die Möglichkeit, ihren Besitzstand durch eine Anzeige bei der Waffenbehörde zu legalisieren und damit auch weiter die Berechtigung zum Besitz dieser Magazine zu behalten. Hierdurch entsteht einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die solche Magazine besitzen und sie auch künftig behalten wollen.

Die Fallzahlen sind schwierig abzuschätzen, da der Besitz von Magazinen nicht im Nationalen Waffenregister registriert wird. Bei der Schätzung ist zu berücksichtigen, die betroffenen großen Magazine hauptsächlich als Zubehör für bestimmte halbautomatische Langwaffen (Selbstladebüchsen) angeboten werden. Kurzwaffenmagazine mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen sind hingegen weitaus weniger gebräuchlich. Derzeit sind rund 220.000 relevante halbautomatische Langwaffen im Nationalen Waffenregister erfasst, die sich für die Verwendung mit den entsprechenden großen Magazinen eignen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Verwendung nunmehr verbotenen großen Magazine für Langwaffen jedenfalls beim sportlichen Schießen bereits nach aktuell geltender Rechtslage nicht möglich war. Geht man von einem durchschnittlichen Besitzstand von zwei großen Magazinen pro Selbstladebüchse aus, so dürften etwa 440.000 große Langwaffenmagazine betroffen sein. Bei großen Kurzwaffenmagazinen kann als Obergrenze von einem Besitzstand von 60.000 Magazinen bei Waffenbesitzern ausgegangen werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch waffeninteressierte Personen, die nicht über Waffen verfügen, erlaubnisfreie Waffenteile erworben haben, zumal die betroffenen Magazine z.T. in größerem Umfang aus Bundeswehr-Altbeständen auf dem freien Markt verkauft worden sind. Hier sind die Fallzahlen schwer abzuschätzen, es kann jedoch von einem Altbestand von ebenfalls 500.000 großen Magazinen ausgegangen werden. 

Bei einem Gesamt-Altbesitz von 1 Mio. betroffenen Magazinen, einer durchschnittlichen Anzahl von 2 Magazinen pro Anzeige sowie einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 5 Minuten pro Anzeige ergibt sich ein einmaliger zeitlicher Mehraufwand von rund 41.600 Stunden. Unter der Prämisse, dass sämtliche Anzeigen auf dem Postweg abgegeben werden, fallen zusätzlich Sachkosten für Porto in Höhe von insgesamt 500.000 Euro an.

4.1.6 Schalldämpfer, § 13 Absatz 3a WaffG-E 

Jäger benötigen künftig für den Erwerb von Schalldämpfern für Langwaffen keiner Erlaubnis mehr. Hierdurch entfällt für Jäger insbesondere ein Zeitaufwand für den Nachweis eines Bedürfnisses. Laut WebSKM finden derzeit pro Jahr insgesamt 900 Bedürfnisnachweise durch Bürger statt. Behelfsweise wird geschätzt, dass 10 % der Nachweise sich auf Schalldämpfer beziehen und diese Nachweise durch Jäger geführt wurden. Bei einem Zeitaufwand von 108 Minuten pro Fall gemäß WebSKM ergibt sich durch die Neuregelung somit eine Ersparnis von 162 Stunden pro Jahr. Daneben entfallen Portokosten in geringem Umfang. 4.1.7 Verbringen 

4.1.7.1 Neufassung der Regelungen zum Verbringen, § 29 WaffG-E

Durch die Neufassung der Regelungen zum Verbringen entsteht kein Erfüllungsaufwand, da mit der Neustrukturierung der Regelungen keine inhaltlichen Änderungen einhergehen. 

4.1.7.2 Verbringen von Druckluftwaffen, § 29 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 9 WaffG-E

Druckluftwaffen, die nicht unter die EU-Feuerwaffenrichtlinie fallen, sollen künftig ohne deutsche Verbringenserlaubnis aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbracht werden können. Das Erfordernis einer Erlaubnis für das Verbringen von Waffen in andere Mitgliedstaaten folgt aus der Richtlinie 91/477/EWG. Diese macht jedoch keine Vorgaben zu Druckluftwaffen. Dennoch waren Druckluftwaffen bislang nicht vom Erfordernis einer Erlaubnis zum Verbringen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten freigestellt. Die Freistellung bringt für Bürgerinnen und Bürger, die Druckluftwaffen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbringen möchten, eine Erleichterung. 

Laut WebSKM stellen Bürgerinnen und Bürger pro Jahr 3.000 Anträge auf Erteilung einer Verbringenserlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat. Hiervon entfallen schätzungsweise 20 Prozent, also 600 Anträge, auf das Verbringen von Druckluftwaffen. Bei einem Zeitaufwand von – laut WebSKM – 24 Minuten pro Fall entsteht hierdurch eine Zeitersparnis für Bürgerinnen und Bürger von 240 Stunden pro Jahr. Daneben ist ein Wegfall von Portokosten in Höhe von einem Euro pro Fall, pro Jahr also von 600 Euro, zu erwarten.

4.1.8 Zusammenfassung

Veränderung des jährlichen Zeit- und Sachaufwandes

 

Zeitaufwand in Stunden

Sachaufwand in Tsd. Euro

 

Belastung

Entlastung

Belastung

Entlastung

I. Wesentliche Teile

500

 

2.000

 

II. Salutwaffen

215

 

700

 

III. Dekorationswaffen

500

 

3.000

 

IV. Nachbauten historischer Waffen

79

 

950

 

VI. Schalldämpfer

 

162  

 

 

VII. Verbringen

 

240  

 

600

 

 

 

 

 

Summe

Belastung: 892

Belastung: 6.050

 

Einmaliger Zeit- und Sachaufwand 

 

Zeitaufwand in Stunden

(Belastung)

Sachaufwand in Tsd. Euro (Belastung)

I. Wesentliche Teile

8.250

2.000

II. Salutwaffen

750

 

III. Dekorationswaffen

 

 

IV. Nachbauten historischer Waffen

458

11.000

V. Magazine

41.600

500.000

Summe

51.058

513.000

 

           

4.2 Wirtschaft 
4.2.1 Kennzeichnung, § 24 WaffG in Verbindung mit § 21 AWaffV 

4.2.1.1 Neue Kennzeichnung, § 24 in Verbindung mit § 21 AWaffV

Künftig sollen alle wesentlichen Teile von neu hergestellten Schusswaffen (statt nur einem wesentlichen Teil) gekennzeichnet werden. Verantwortlich für die Kennzeichnung sind die Hersteller. Bei durchschnittlich vier wesentlichen Teilen pro Waffe wird die jährliche Anzahl der Kennzeichnungen (aktuell laut Statistischem Bundesamt ca. 1,1 Millionen) daher um den Faktor 3 auf ca. 4,4 Millionen steigen. Bei einem Zeitaufwand pro Kennzeichnung von 0,425 Minuten und einem Lohnsatz von 38,50 Euro pro Stunde erhöhen sich die Bürokratiekosten dieser Pflicht um ca. 900.000 Euro pro Jahr.

Hinzu kommen marginale Zusatzkosten bei der Kennzeichnung im Rahmen des Umbaus oder des Austauschs eines wesentlichen Teils.

4.2.1.2 Entfallen der Importeurskennzeichnung, § 24 Absatz 1 Nummer 1 WaffG

Künftig soll für Personen, die gewerbsmäßig Waffen nach Deutschland verbringen, die Pflicht, diese Waffen mit einer Importeurskennzeichnung zu versehen, entfallen. Gemäß den vom Statistischen Bundesamt erstellten Einfuhrdaten für das Jahr 2017 werden pro Jahr ca. 20.000 Schusswaffen nach Deutschland verbracht. Fällt nun die Importeurskennzeichnung weg, ist pro Jahr bei einem Zeitaufwand pro Kennzeichnung von 0,425 Minuten und einem Lohnsatz von 38,50 Euro pro Stunde mit einer jährlichen Kostenersparnis von ca. 5.500 Euro zu rechnen.

4.2.2 Pflicht zur Abgabe elektronischer Anzeigen, § 37 WaffG-E

Die gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler werden zur Abgabe elektronischer Anzeigen bestimmten Umgangs mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen an die Waffenbehörden verpflichtet. Die Richtlinie 91/477/EWG sieht vor, dass gewerbliche Waffenhersteller und Waffenhändler Transaktionen mit Feuerwaffen unverzüglich den zuständigen Behörden anzeigen sollen, ihnen die Möglichkeit zu eröffnen ist, diese Anzeigen elektronisch abzugeben, und die angezeigten Daten umgehend in den Waffenregistern zu registrieren sind. Zur Umsetzung dieser Vorgabe werden Waffenhersteller und Waffenhändler verpflichtet, den Waffenbehörden ihren Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen ausschließlich elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigen sind über eine zentral betriebene Kommunikationsplattform (Kopfstelle) abzugeben. Im Auftrag der Waffenbehörden nimmt die Kopfstelle die Anzeigen automatisiert entgegen und leitet diese automatisiert an das Nationale Waffenregister zur Registrierung weiter. 

4.2.2.1 Beschaffung einer internetfähigen IT-Infrastruktur, § 37 Absatz 3 WaffG-E in Verbindung mit § 6 Absatz 2 NWRG-E

Die Anzeigen können entweder über eine Meldeportal oder eine automatisierte Schnittstelle an die Kopfstelle übermittelt werden. In beiden Fällen ist die Verfügbarkeit über eine internetfähige IT-Infrastruktur erforderlich. Die Nutzung des Meldeportals ist über jedes internetfähige Endgerät möglich, wie zum Beispiel ein Tablet. Laut WebSKM-Datenbank gibt es in Deutschland ca. 4.100 Waffenhersteller und Waffenhändler. Aufgrund von Schätzung des Bundesinnungsverbands für das Büchsenmacher-Handwerk wird davon ausgegangen, dass ca. 100 Waffenhersteller und Waffenhändler noch nicht über eine geeignete IT-Infrastruktur verfügen, sondern sich eine solche zur Erfüllung der elektronischen Anzeigepflichten beschaffen müssen. Dies betrifft insbesondere kleine Büchsenmacherbetriebe. Für die Beschaffung entstehen pro Fall 15 Minuten Zeitaufwand und 500 Euro Sachkosten, sodass bei einem vom Statistischen Bundesamt geschätzten Lohnsatz von 32,20 Euro/Std. einmalig insgesamt Personalkosten in Höhe von 800 Euro und Sachkosten in Höhe von 50.000 Euro entstehen, also insgesamt rund 850.000 Euro.

4.2.2.2 Registrierung, § 6 Absatz 2 NWRG-E

Für die Nutzung der Kopfstelle ist eine Registrierung bei der zuständigen Waffenbehörde erforderlich. Die Registrierung am Meldeportal erfordert, die Antragsunterlagen von der Zentralen Informationsplattform der Fachlichen Leitstelle NWR herunterzuladen, einen Zugang im Meldeprotal einzurichten, das Antragsformular unter Angabe der Zugangskennung auszufüllen und dieses bei der Waffenbehörde einzureichen. Die Registrierung einer Schnittstelle erfordert, die Antragsunterlagen von der Zentralen Informationsplattform der Fachlichen Leitstelle NWR herunterzuladen und kostenfrei ein Zertifikat zu beantragen. Antragsformular und Zertifikatsantrag sind anschließend gemeinsam bei den Waffenbehörden einzureichen. Nach Freigabe durch die Zertifikatsstelle ist das Zertifikat herunterzuladen. Für die Registrierung wird ein Zeitaufwand von 60 Minuten pro Fall geschätzt. Bei einem Lohnsatz von 32,20 Euro pro Stunde entstehen für 4.100 Waffenhersteller und Waffenhändler einmalig insgesamt Personalkosten in Höhe von 132.000 Euro. 

4.2.2.3 Nutzung des Meldeportals und der automatisierten Schnittstelle, § 6 Absatz 2 NWRG-E

Es wird geschätzt, dass 3.300 Waffenhersteller und Waffenhändler zur Abgabe der Anzeigen eine automatisierte Schnittstelle nutzen werden und 800 das Meldeportal. Es wird davon ausgegangen, dass rund 80 Prozent der 4.100 Waffenhersteller und Waffenhändler bereits ein elektronisches Waffenbuch führen und dass diese 3.300 Waffenhersteller und Waffenhändler die automatisierte Schnittstelle nutzen. Die übrigen 20 Prozent, insbesondere die kleinen Unternehmen, werden voraussichtlich das Meldeportal nutzen, da sich für diese Errichtung und Betrieb einer Schnittstelle nicht rentieren könnte. Für die Nutzung des Meldeportals entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Errichtung einer automatisierten Schnittstellenlösung zur Abgabe der Anzeigen ist zwischen der Errichtung einer eigenen Schnittstelle und der Beschaffung einer auf dem Markt verfügbaren Softwarelösung zu differenzieren. Nach Schätzung der Verbände (Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition, Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. und Bundesinnungsverband für das Büchsenmacherhandwerk) werden ca. 20 Waffenhersteller und Waffenhändler eine eigene Schnittstelle errichten. Pro Schnittstellenerrichtung entsteht nach eigenen Schätzungen der betroffenen Waffenhersteller und Waffenhändler ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 75.000 Euro, Personal- und Sachkosten eingeschlossen, sodass insgesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1.500.000 Euro erwartet wird. Es ist davon auszugehen, dass sich die übrigen 2.280 Waffenhersteller und Waffenhändler eine auf dem Markt verfügbare Softwarelösung beschaffen werden. Eine solche Softwarelösung wird zum Beispiel der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. anbieten. Für Verbandsmitglieder entstehen 19,95 Euro pro Monat, also laufende jährliche Sachkosten in Höhe von 239,40 Euro und damit insgesamt 179.000 Euro. Für Nicht-Mitglieder belaufen sich die Sachkosten auf 39,95 Euro pro Monat, also laufende jährliche Sachkosten in Höhe von 479,40 Euro und damit insgesamt rund 734.000 Euro. Es ist davon auszugehen, dass andere Anbieter ähnliche Preise für die Nutzung einer Softwarelösung verlangen werden. Personalkosten für die Nutzung der automatisierten Schnittstelle entstehen nicht.

4.2.2.4 § 58 Absatz 20 WaffG-E: Anzeige der Bestände

Die Anzeige der Bestände erfolgt einmalig. Hiervon sind sowohl Waffen erfasst, die bisher erlaubnis- und anzeigepflichtig sind, als auch neu anzeigepflichtige Waffentypen wie zum Beispiel Salutwaffen. Es wird auch bei der Anzeige der Bestände davon ausgegangen, dass 800 Waffenhändler das Meldeportal nutzen und 3.300 Waffenhändler die Anzeige über die Schnittstelle abgeben. Es wird geschätzt, dass die 800 Waffenhändler, bei denen es sich um kleine bis mittlere Unternehmen handelt, im Durchschnitt 50 Waffen in ihrem Bestand besitzen. Die Anzeige einer Waffe erfordert die Eingabe der vollständigen Waffendaten in das Meldeportal, wofür ein Zeitaufwand von 3 Minuten pro Waffe geschätzt wird. Bei einem Lohnansatz von 32,20 Euro pro Stunde ergeben sich pro Waffenhändler einmalig 80,50 Euro Personalkosten und damit insgesamt einmalig ca. 64.000 Euro. Die übrigen 3.300 großen bis sehr großen Waffenhersteller besitzen im Durschnitt ca. 2000 Waffen. Da davon ausgegangen wird, dass auch die Bestandswaffen über die automatisierte Schnittstelle angezeigt werden und die Anzeige daher weitestgehend automatisiert erfolgen kann, ist nur mit Prüfaufwänden von jeweils 30 Minuten zu rechnen, woraus bei einem Lohnansatz von 32,20 Euro insgesamt mit einmalig Personalkosten in Höhe von rund 53.000 Euro zu rechnen ist. 

4.2.2.5 Abgabe der Anzeigen Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht (Außerkrafttreten von § 23 Waffengesetz)

Für die Abgaben der Anzeigen ergibt sich keine Änderung des laufenden Erfüllungsaufwands. Bisher war der nach § 37 Absatz 1 und 2 WaffG-E sowie § 37 b Absatz 1 WaffG-E anzuzeigende Umgang oder Anlass in die Waffenbücher einzutragen. Mit Schaffung der elektronischen Anzeigepflicht wird jedoch die Pflicht zum Führen eines Waffenbuches zum Nachweis gegenüber den Waffenbehörden abgeschafft. Der zeitliche Aufwand für die Erfassung der erforderlichen Daten pro Fall ist identisch, da der Umfang der anzugebenden Daten im Kern unverändert bleibt.

4.2.2.6 Außerkrafttreten der Pflicht eines Waffenhändlers zur Eintragung der Waffendaten in die Waffenbesitzkarte des Erwerbers, § 34 Absatz 2 Satz 1 Waffengesetz

Die Pflicht eines Waffenhändlers, im Fall der Überlassung an einen privaten Erwerber in die Waffenbesitzkarte des Erwerbers die Waffendaten einzutragen, entfällt. Die Wirtschaft wird um 261.000 Euro jährlich entlastet. 

4.2.3 Entlastung der laufenden Aufwände durch die Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht 

Durch die Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht entsteht eine erhebliche Entlastung der Wirtschaft. Diese Entlastung wird insbesondere durch das Außerkrafttreten der Pflicht zur Vorlage der Waffenbücher bedingt (§ 17 Absatz 5 AWaffV) und beträgt laut Berechnung des Statistischen Bundesamtes rund 200.000 Euro.

4.2.4 Salutwaffen 

4.2.4.1 Einmaliger Aufwand für Anzeige der Altbestände, § 58 Absatz 20 WaffG-E  Dieser Aufwand ist bereits unter II. Nummer 5 berücksichtigt. 

4.2.4.2 Laufender Aufwand für Anzeigen nach § 37 WaffG-E

Es wird damit gerechnet, dass der kommerzielle Handel mit Salutwaffen aufgrund der neu eingeführten Erlaubnispflicht stark einbricht, da sich die Nutzer auf die weiterhin erlaubnisfreien, aber funktionell äquivalenten SRS-Waffen verlegen werden. Analog zu den Veräußerungen durch Private kann hier von einer zukünftigen jährlichen Fallzahl von 700 Transaktionen ausgegangen werden, bei denen die Veräußerer gewerbliche Waffenhändler sind, die den Anzeigepflichten nach § 37 WaffG-E unterliegen. Es ist hierfür mit Kosten von ca. 2.800 Euro jährlich zu rechnen. Dies ergibt sich aus der Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Informationspflichten der Wirtschaft; es handelt sich um eine Meldung mittlerer Komplexität (Kostenfaktor 4,01 Euro).

4.2.5 Dekorationswaffen, § 37 Satz 2 WaffG-E 

In Anlehnung an die Verkäufe unter Privaten wird auch bei den Verkäufen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen durch Waffenhändler von einer Fallzahl von 1.500 pro Jahr ausgegangen. Hieraus ergeben sich unter Benutzung des vereinfachten Verfahrens mit einem Kostenfaktor von 4,01 Euro (Abgabe einer Meldung von mittlerer Komplexität) jährliche Kosten von rund 6.000 Euro. Ein einmaliger Mehraufwand entsteht nicht, da eine Anzeige des Altbestandes von unbrauchbar gemachten Schusswaffen nicht vorgesehen ist.

4.2.6 Nachbauten historischer Schusswaffen 

Durch die neu eingeführten Anzeigepflichten im Hinblick auf Nachbauten historischer Waffen ergibt sich für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand. Die betreffenden Waffen waren schon nach zuvor geltender Rechtslage in die Waffenbücher einzutragen. Die Waffenbuchführungspflichten werden erfüllungsaufwandsneutral durch die Anzeigepflichten für Waffenhersteller und –händler abgelöst. 

4.2.7 Magazine

Ein Handel mit großen Magazinen, die eine Ladekapazität von mehr als 10 Patronen (bei Magazinen für Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (bei Magazinen für Kurzwaffen) aufweisen, kann in Zukunft nicht mehr erfolgen, da diese zu verbotenen Gegenständen werden (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4. WaffG-E). Auch ein Abverkauf von Lagerbeständen ist nicht mehr möglich. Es entsteht daher kein Mehraufwand durch Informationspflichten für die Wirtschaft. 

4.2.8 Verbringen

4.2.8.1 Verbringen von Druckluftwaffen, § 29 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 9 WaffG-E

Druckluftwaffen, die nicht unter die EU-Feuerwaffenrichtlinie fallen, sollen künftig ohne deutsche Verbringenserlaubnis aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbracht werden können (s.o.). Die Freistellung bringt für Wirtschaftsteilnehmer, die Druckluftwaffen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbringen möchten, eine Erleichterung. 

Laut WebSKM werden jährlich 1.796 Anträge auf Erlaubnisse zum Verbringen von Schusswaffen und Munition aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat gestellt, für die Gesamtkosten von 15.000 Euro veranschlagt werden. Unter der Annahme, dass 20 Prozent der Anträge Druckluftwaffen zum Gegenstand haben, geht mit der Regelung eine jährliche Ersparnis von 3000 Euro einher.  

4.2.8.2 Anzeige des Verbringens beim Bundesverwaltungsamt für Inhaber der allgemeinen Erlaubnis, § 29 Absatz 3 WaffG-E in Verbindung mit § 32 Absatz 2 und 3 AWaffV-E

Die Anzeige des Verbringens kann künftig auch elektronisch gestellt werden, wodurch Waffenhändler mit einer allgemeinen Erlaubnis Sachkosten sparen (1 Euro pro Fall). Es ist davon auszugehen, dass Händler von der Möglichkeit der elektronischen Anzeige in großem Umfang Gebrauch machen werden, da hierdurch Postlaufzeiten wegfallen, die zu Verzögerungen im Betriebsablauf geführt haben. Eine Abfrage beim BVA hat ergeben, dass jährlich ca. 15.000 Verbringensanzeigen erfolgen. Bei einer Nutzung der elektronischen Anzeige in 80 % der Fälle reduziert sich der Erfüllungsaufwand demnach um ca. 12.000 Euro jährlich.

4.2.9 Zusammenfassung:

Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro 

 

Belastung

Entlastung

I. Kennzeichnung

900

6

II. Elektronische Anzeigepflichten

913

261

III. Abschaffung Waffenbuchführungspflicht

 

200

IV. Salutwaffen

2,8

 

V. Dekorationswaffen

6

 

VIII. Verbringen

 

15

Summe

Belastung: rund 1.340

 

Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro

Vorgaben

Belastung

Entlastung

II. Elektronische Anzeigepflichten

2.598

 

             

4.3 Verwaltung
4.3.1 Neueinstufung von Waffenteilen als wesentliche Teile, § 58 Absatz 13 und 14 WaffG-E sowie § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 und 1.3.1.6 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG-E

4.3.1.1 Einmaliger Aufwand

Die oben beim Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger beschriebene Abgabe wesentlicher Teile bei einer Waffenbehörde oder Polizeidienststelle wird vermutlich bei den örtlichen Behörden erfolgen; Bundeskriminalamt und Bundesverwaltungsamt werden marginal betroffen sein. Für die Annahme der o.g. 27.000 neu als wesentliche Teile eingestuften Waffenteile ist mit einem Zeitaufwand von zehn Minuten zu rechnen. Für die Zwischenlagerung in den Räumen der Behörde sind drei Minuten zu veranschlagen. Für den Transport zur Vernichtung, die Beaufsichtigung der Vernichtung und die Vernichtung ist von einem auf das einzelne Waffenteil entfallenden Zeitaufwand von zwei Minuten zu rechnen. Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 37,30 Euro pro Stunde für die kommunale Ebene ist daher von Kosten in Höhe von ca. 250.000 Euro auszugehen. 

Hinzu kommen Kosten für die Eintragung von 3000 neuen wesentlichen Teilen in die Waffenbesitzkarten von Sammlern. Pro Eintragung werden zwei Minuten veranschlagt. Es werden somit weitere Kosten in Höhe von ca. 3.700 Euro erwartet. 

4.3.1.2 Laufender Aufwand 

Für die Aus- und Eintragungen der zwischen Sammlern veräußerten wesentlichen Teile aus der und in die Waffenbesitzkarte (s.o.) werden bei angenommenen 1000 Aus- und 1000 Eintragungen, einem Zeitaufwand von zwei Minuten pro Fall und durchschnittlichen Lohnkosten von 37,30 Euro pro Stunde für die kommunale Ebene jährliche Kosten von 2.500 Euro erwartet. Für den Bund (insb. BVA als Waffenbehörde) werden lediglich marginale Kosten erwartet.

4.3.2 Automatisierte Verarbeitung der elektronischen Anzeigen und Registrierung des vollständigen Lebenszyklus von Waffen und wesentlichen Teilen im Waffenregister (NWR II) 

4.3.2.1 Errichtung der Kopfstelle: Automatisiertes Fachverfahren zur Annahme und Weiterleitung der elektronischen Anzeigen der Waffenhersteller und -händler im Auftrag der Waffenbehörden an das Waffenregister

Für die Errichtung der Kopfstelle entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand für Bund Und Länder. Die Errichtungskosten belaufen sich insgesamt auf rund 2.500.000 Euro. Davon werden 1.900.000 Euro aus dem Fond für innere Sicherheit (ISF) der Europäischen Union bereitgestellt. Entsprechend der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern über die gemeinsame Finanzierung der Errichtung und des Betriebs des Nationalen Waffenregisters vom 01. Dezember 2016 haben der Bund 100.000 Euro und die Länder 500.000 Euro der erforderlichen Eigenmittel beizubringen.

Die Errichtung der Kopfstelle erfordert auch eine technische Anpassung der Örtlichen Waffenverwaltungssysteme. nach Schätzung der Hersteller dieser Waffenverwaltungssysteme entstehen pro Waffenbehörde einmalig Kosten in Höhe von rund 1.250 Euro, sodass bei 550 Waffenbehörden für die Länder einmalig insgesamt ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 690.000 Euro entsteht.

4.3.2.2 Betrieb des NWR II

Für den Betrieb des NWR II entsteht ein laufender jährlicher Erfüllungsaufwand, der entsprechend der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern über die gemeinsame Finanzierung der Errichtung und des Betriebs des Nationalen Waffenregisters vom 01. Dezember 2016 von Bund und Ländern gemeinsam getragen wird. Für die operative Steuerung fallen jährlich Kosten in Höhe von rund 200.000 Euro an, die von Bund und Ländern nach dem modifizierten Königsteiner Schlüssel getragen werden. Für den Bund ergeben sich damit Kosten in Höhe von rund 35.000 Euro und für die Länder in Höhe von rund 165.000 Euro. Für die Registerbehörde (§ 2 Absatz 1 NWRG-E) fallen jährlich zusätzlich 326.000 Euro an, die allein vom Bund getragen werden. Der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister (§ 2 Absatz 3 NWRG-E) entstehen jährlich zusätzliche Kosten in Höhe von 240.000 Euro, wovon rund 45.000 Euro auf den Bund und rund 195.000 Euro auf die Länder entfallen. Für den Betrieb der Kopfstelle entstehen jährlich 810.000 Euro, die von den Ländern getragen werden.

4.3.2.3 Datenübermittlung durch die Waffenbehörde: Nutzung des angepassten Datenaustauschstandards XWaffe

Den Waffenbehörden entsteht mit der Anpassung des Datenaustauschstandards XWaffe ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die notwendige Schulung der Mitarbeiter. Es ist entsprechend bisheriger Erfahrungen bei XWaffe Anpassungen mit einem Schulungserfordernis von einem halben Arbeitstag pro Beschäftigtem zu rechnen. Die Fachliche Leitstelle NWR wird solche Schulungen kostenlos durchführen. Für den Bund entstehen einmalige Personalkosten in Höhe von rund 1.500 Euro (10 Beschäftigte x 4 Stunden Zeitaufwand pro Beschäftigter x 38,80 Euro Lohnsatz pro Beschäftigtem pro Stunde). Angesetzt wird der Durchschnittslohn für den Bund für alle Laufbahngruppen (38,80 Euro/Std.). Für die Länder entstehen einmalig Personalkosten in Höhe von rund 373.000 Euro (2500 Beschäftigte x 4 Stunden Zeitaufwand pro Beschäftigter x 37,30 Euro Lohnsatz pro Beschäftigtem pro Stunde). Für die Länder wurde der Durchschnittslohn für die kommunale Ebene angesetzt (37,30 Euro/Std.).

4.3.3 Salutwaffen 

4.3.3.1 Bearbeitung von Anträgen auf Erlaubnis zum Besitz von Salutwaffen, § 39b WaffG-E

Für die Bearbeitung von geschätzt ca. 1.000 Anträgen auf Erlaubnisse zum Besitz von Salutwaffen (zur Herleitung der Fallzahl siehe oben) wird mit einem Zeitaufwand pro Fall von 35 Minuten gerechnet. Bei einem Durchschnittslohn auf kommunaler Ebene von 37,30 Euro/Stunde ergeben sich einmalige Personalkosten bei den Kommunen von rund 22.000 Euro. Hinzu kommt ein laufender jährlicher Aufwand von rund 2.200 Euro (für die geschätzt max. 100 jährlichen Neuanträge, siehe oben).

4.3.3.2 Bearbeitung der Anzeigen des Erwerbs von Salutwaffen

Für die geschätzt 1.400 jährlichen Transaktionen (je 700 x Erwerb von Privaten und Waffenhändlern, zur Herleitung siehe oben) dürfte bei einem Zeitaufwand von 5 Min. pro Fall ein jährlicher Gesamtaufwand von ca. 4.400 Euro bei den Kommunen entstehen. 

4.3.4 Dekorationswaffen 

4.3.4.1 Laufender jährlicher Erfüllungsaufwand für Verarbeitung der Anzeigen für unbrauchbar gemachte Schusswaffen („Dekorationswaffen“), § 37c WaffG-E, und Anzeigebescheinigung, § 37 e WaffG-E

Für den Erwerb und die Überlassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen wird von einem jährlichen Aufwand von 3.000 Anzeigen (1.500 Fälle) für Transaktionen unter Privaten ausgegangen, siehe oben. Hinzu kommen 1.500 Anzeigen, für Fälle, in denen der Veräußerer Händler, aber der Erwerber Privater ist; in diesem Fall gibt der Händler die Anzeige über das elektronische Fachverfahren („virtuelle Waffenbehörde“) ab, sodass kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Der private Erwerber gibt die Anzeige jedoch bei der Waffenbehörde ab. Für die somit 4.500 jährlich zu verarbeitenden Anzeigen der Überlassung und des Erwerbs unbrauchbar gemachter Schusswaffen ist mit einem Zeitaufwand von jeweils ca. 5 Minuten pro Verarbeitung und Ausstellung einer Anzeigebescheinigung auszugehen. Bei einem durchschnittlichen kommunalen Stundenlohn von 37,30 Euro entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 14.000 Euro bei den Kommunen. Außerdem entstehen jährliche Portokosten von max. 4.500 Euro für den Versand der Anzeigebescheinigungen.

4.3.4.2 Erteilung von Erlaubnissen in Bezug auf die nach früheren Standards unbrauchbar gemachten Waffen („Alt-Dekowaffen“)

Es wird davon ausgegangen, dass jährlich etwa 500 Erlaubnisse für den Erwerb von „AltDekowaffen“, die nunmehr erlaubnispflichtig werden, erteilt werden. Aufgrund der stark vereinfachten Erlaubnisvoraussetzungen wird mit einem Zeitaufwand von ca. 30 bis 35 Minuten pro Fall gerechnet. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz von 37,30 Euro pro Stunde ergibt dies Personalkosten von ca. 10.000 Euro pro Jahr auf kommunaler Ebene.

4.3.5 Nachbauten historischer Waffen 

4.3.5.1 Anzeigepflicht in Bezug auf den Besitzstand, § 58 Absatz 19 WaffG 

Für die Bearbeitung der geschätzten 11.000 Anzeigen (s.o.) wird ein Zeitaufwand bei den Kommunen von fünf Minuten pro Fall (für Eintragung in das Nationale Waffenregister, Versendung einer Anzeigebestätigung) angesetzt. Es ergeben sich daher einmalige Kosten bei den Kommunen in Höhe von ca. 35.000 Euro (5 Minuten x 11.000 Fälle x 37,30 Euro Lohnsatz pro Beschäftigtem pro Stunde). Hinzu kommen Portokosten von bis zu 11.000 Euro. 

4.3.5.2 Laufender jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verarbeitung von Anzeigen der Nachbauten historischer Waffen 

Für die Bearbeitung der geschätzten 950 künftig anzeigepflichtigen Transaktionen mit Nachbauten historischer Waffen pro Jahr (s.o.) wird ebenfalls ein Zeitaufwand bei den Kommunen von fünf Minuten pro Fall geschätzt. Es ergeben sich somit bei einem Lohnsatz von 37,30 Euro pro Beschäftigtem pro Stunde laufende Kosten bei den Kommunen in Höhe von ca. 3.000 Euro. Daneben fallen Portokosten von bis zu 2000 Euro pro Jahr (jeweils für die Anzeige des Überlassens und des Erwerbs) an. 

4.3.6 Magazine 

Für die Bearbeitung der geschätzten 500.000 Anzeigen des Altbesitzes an großen Magazinen (s.o.) wird ein Zeitaufwand von 2,5 Minuten pro Fall für die Versendung einer Anzeigebestätigung geschätzt. Es ergeben sich einmalige Kosten bei den Kommunen von ca. 780.000 Euro (2,5 Minuten x 500.000 Fälle x 37,30 Euro Lohnsatz pro Beschäftigtem pro Stunde. Hinzu kommen einmalig Portokosten von bis zu 500.000 Euro.

4.3.7 Verbringen 

4.3.7.1 Verbringen von Druckluftwaffen, § 29 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 9 WaffG-E

Druckluftwaffen, die nicht unter die EU-Feuerwaffenrichtlinie fallen, sollen künftig ohne deutsche Verbringenserlaubnis aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbracht werden können (s.o.). Die Freistellung bringt für die Verwaltung eine Erleichterung, da weniger Erlaubnisse erteilt werden müssen. Bei geschätzten 960 Anträgen (s.o.) zum Verbringen von Druckluftwaffen in andere Mitgliedstaaten und einem Zeitaufwand von 3 Minuten pro Erlaubniserteilung wird bei einem durchschnittlichen Lohnsatz auf kommunaler Ebene von 37,30 Euro pro Stunde mit einer Kosteneinsparung bei den Kommunen von ca. 1800 Euro pro Jahr gerechnet. 

4.3.7.2 Anzeige des Verbringens beim Bundesverwaltungsamt für Inhaber der allgemeinen Erlaubnis, § 29 Absatz 3 WaffG-E in Verbindung mit § 31 Absatz 2 und 3 AWaffV-E

Das Bundesverwaltungsamt erhält die Möglichkeit, auch im Falle der Anzeige einer Verbringung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks eine elektronische Anzeigebestätigung zu versenden, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Bei ca. 15.000 Verbringensanzeigen jährlich und der Annahme, dass das BVA künftig in 90 % der Fälle eine elektronische Anzeigebestätigung versenden wird, ist mir einer jährlichen Portokostenersparnis für den Bund von ca. 13.500 Euro zu rechnen. 

4.3.7.3 Mitteilung von Verbringenserlaubnissen, § 29 Absatz 1 und 2 WaffG-E in Verbindung mit § 32 Absatz 1 AWaffV-E

Künftig fällt die Verpflichtung für Waffenbehörden weg, bei der Mitteilung, dass eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, den amtlichen Vordruck zu nutzen. Die Mitteilung kann künftig auch elektronisch erfolgen. Es ist anzunehmen, dass künftig in 80 % der Fälle eine elektronische Meldung erfolgen wird. Bei laut Auskunft des BVA ca. 2.000 Mitteilungen pro Jahr ergibt sich eine Ersparnis bei den Ländern in Höhe der Portokosten von 1.600 Euro. Daneben ergeben sich geringfügige Ersparnisse beim Bund, da für das BVA die Verarbeitung der elektronischen Meldungen etwas zügiger erfolgen kann als bei der Mitteilung unter Verwendung des Vordrucks.

4.3.8 Schalldämpfer für Jäger, §13 Absatz 3a WaffG-E

Durch den Wegfall des Erfordernisses einer Erlaubnis für den Erwerb von Schalldämpfern für Langwaffen durch Jäger entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zwar ist zu erwarten, dass Jäger verstärkt Schalldämpfer erwerben werden, die dann zu erfassen und in die jeweiligen Waffenbesitzkarten einzutragen sind, jedoch entfällt die aufwändige Bedürfnisprüfung, die derzeit im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer Erwerbserlaubnis zu erfolgen hat. 

4.3.9 Ausweitung des Informationsflusses zwischen Waffen- und Meldebehörden

4.3.9.1 Mitteilung der Waffen- gegenüber Meldebehörden über erteilte und erledigte Waffenbesitzverbote, § 44 Absatz 1 Nummer 2 WaffG-E

Künftig müssen Waffenbehörden den Meldebehörden die Erteilung und Erledigung von Waffenbesitzverboten mitteilen. Mangels Vorliegens näherer Angaben wird von einer jährlichen Zahl von 1000 Neuerteilungen und 100 Erledigungen von Waffenbesitzverboten ausgegangen. Die Meldungen werden als Routinetätigkeit ca. 3 Minuten pro Fall beanspruchen. Bei einer Erledigung auf kommunaler Ebene ergibt sich ein durchschnittlicher Lohnsatz von 37,30 Euro pro Stunde und Sachkosten von einem Euro pro Fall resultiert hieraus für die Länder ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von gut 3.000 Euro jährlich.

4.3.9.2 Mitteilung der Melde- gegenüber den Waffenbehörden, § 44 Absatz 2 WaffGE

Die Meldepflicht der Meldebehörde an die Waffenbehörde wird zusätzlich auf das Vorliegen eines Waffenbesitzverbotes erweitert. Davon ausgehend, dass die die Meldepflicht auslösenden Tatbestände (u. a. Namensänderung, Wohnortwechsel, Tod) auf etwa zehn Prozent der im Bestand befindlichen Personen mit einem Waffenbesitzverbot zutreffen (aktuell etwa 22.000 Personen), werden künftig 2.200 zusätzliche Meldungen durch die Meldebehörden erfolgen. Diese werden als Routinetätigkeit ca. 3 Minuten pro Fall beanspruchen. Für XMeld sind keine zusätzlichen jährlichen Kosten zu veranschlagen. Bei einer Erledigung auf kommunaler Ebene bei einem Lohnsatz von, 37,30 Euro/Std. und Sachkosten in Höhe von einem Euro pro Fall resultiert hieraus für die Länder ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von knapp 6.300 Euro jährlich.

4.3.10 Zusammenfassung

Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro

 

Bund

Länder

 

Belastung

Belastung

Entlastung

I. Wesentliche Teile

 

2,5

 

II. NWR II

406

1.170

 

III. Salutwaffen

 

6,6

 

IV. Dekorationswaffen

 

28,5

 

V. Nachbauten historischer Waffen

 

5

 

VII. Verbringen

 

 

16,9

IX. Ausweitung Informationsfluss zwischen Waffen- und Meldebehörden

 

9

 

Summe

406

rund 1.200

 

Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro

 

Bund

 

Länder

 

I. Wesentliche Teile

 

 

 

253,7

II. NWR II

 

102

 

1.562

III. Salutwaffen

 

 

 

22

V. Nachbauten historischer Waffen

 

 

 

46

VI. Magazine

 

 

 

1.280

Summe

 

102

 

2.910

Etwaiger Mehrbedarf des Bundes soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.

5.               Weitere Kosten Keine.

6.               Weitere Gesetzesfolgen Keine.

VII.       Befristung; Evaluierung

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt und zum Schutze der Bürgerinnen und Bürger vor den Gefahren des Missbrauchs von Schusswaffen für kriminelle und terroristische Zwecke erforderlich sind. 

Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da es sich im Wesentlichen um eine 1:1Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 handelt und daher der Aufwand für die Evaluierung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den daraus zu gewinnenden Erkenntnissen stünde (vgl. die „Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben“ in der vom Staatssekretärsausschuss Bürokratieabbau am 23. Januar 2013 beschlossenen Fassung). Im Rahmen der im europäischen Recht angelegten Überprüfung erlassener Rechtsakte werden jedoch die Richtlinie (EU) 2017/853 und die zu ihr erlassenen Durchführungsrechtsakte der Kommission ohnehin regelmäßig evaluiert (insb. im Rahmen des sog. „REFIT-Programms“). Daneben existiert im Anwendungsbereich der EUFeuerwaffenrichtlinie 91/477/EWG ein beratendes Gremium, das sog. „Firearms Committee“ nach Art. 13b der Richtlinie, dessen Aufgabe u.a. darin besteht, die Wirksamkeit der europäischen Rechtssetzung in Bezug auf die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Feuerwaffen zu überprüfen und die Kommission mit Verbesserungsvorschlägen zu unterstützen.

B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Aufgrund der Aufhebung des § 23 wird die Inhaltsübersicht entsprechend angepasst. Auf einen Lückenschluss wird verzichtet, um die übrigen Regelungen weiterhin an den gewohnten Fundorten belassen zu können.

Zu Buchstabe b

Die Angabe zu § 29 wird angepasst, da dort nun eine allgemeine Regelung der Erlaubnisvoraussetzungen für das Verbringen enthalten sein soll. 

Zu Buchstabe c

Aufgrund der Aufhebung der §§ 30 und 31 wird die Inhaltsübersicht entsprechend angepasst. Auf einen Lückenschluss wird verzichtet, um die übrigen Regelungen weiterhin an den gewohnten Fundorten belassen zu können.

Zu Buchstabe d

§ 37 soll künftig die Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler regeln. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen. 

Zu Buchstabe e

Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Einfügung der neuen §§ 37a bis 37e angepasst.

Zu Buchstabe f

Die Inhaltsübersicht wird wegen der Einfügung eines neuen § 39b zu besonderen Bestimmungen zum Erwerb, Besitz und zur Aufbewahrung von Salutwaffen angepasst.

Zu Buchstabe g

Die Anpassung der Inhaltsübersicht erfolgt aufgrund der Aufhebung des § 43a.

Zu Buchstabe h

Die Angabe zu § 58 wird entsprechend der Änderung der Überschrift des § 58 um den Begriff der „Übergangsvorschriften“ erweitert.

Zu Buchstabe i

Die Anpassung der Inhaltsübersicht folgt aus der Anpassung der Überschrift zu § 60.

Zu Buchstabe j

Die Erweiterung der Inhaltsübersicht resultiert aus der Einfügung eines neuen § 60a. 

Zu Nummer 2

Künftig soll die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen den Meldepflichten der neuen §§ 37 und 37a unterfallen, durch die die Abbildung des Lebenszyklus von Schusswaffen einschließlich von Umarbeitungsvorgängen ermöglicht werden soll. Das Unbrauchbarmachen einer Schusswaffe ist daher als Umgangsart aufzunehmen. Da die Unbrauchbarmachung nur in Bezug auf Schusswaffen und nicht in Bezug auf Munition in die Definition des „Umgangs“ einbezogen werden soll, ist ein neuer, nur auf Schusswaffen bezogener Satz anzufügen. In Anlage 2 zum WaffG soll die Umgangsart des Unbrauchbarmachens – wie es dem Status quo entspricht – von Erlaubniserfordernissen befreit werden.

Zu Nummer 3

Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Überwachungssystem einzurichten, das sie kontinuierlich oder nicht kontinuierlich betreiben und mit dem dafür Sorge getragen wird, dass die Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis gehört gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG auch das Bedürfnis. Die Änderungen in § 4 Absatz 4 Satz 3 tragen dieser Vorgabe Rechnung, indem eine Soll-Vorschrift für die Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses geschaffen wird. Gleichzeitig bleibt den zuständigen Behörden die notwendige Flexibilität für die Durchführung der Überprüfungen erhalten.

Zu Nummer 4

§ 10 Absatz 1a wird aufgehoben, da die Anzeige- und Berichtigungspflichten in den zentralen Normen der §§ 37 bis 37e zusammengefasst werden. § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 verpflichtet künftig zur Anzeige des Erwerbs aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 37e Absatz 1 zur Berichtigung der Waffenbesitzkarte. Welche Daten im Rahmen einer Anzeige anzugeben sind, wird im neuen § 37d zusammengefasst.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Die Anzeige- und Berichtigungspflichten werden in den neuen §§ 37a und 37e und Vorgaben zu den Daten, die in einer Anzeige anzugeben sind, in einem neuen § 37d zusammengefasst. Der neue § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 verpflichtet den Inhaber eines Jahresjagdscheins zur Anzeige des Erwerbs und § 37e Absatz 1 zur Eintragung des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte. Sofern dem Inhaber eines Jahresjagdscheins noch keine Waffenbesitzkarte ausgestellt wurde, folgt die Pflicht, die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen, weiterhin aus § 13 Absatz 3 Satz 2. Welche Daten anzuzeigen sind, folgt aus der zentralen Norm des neuen § 37d. Zu Buchstabe b

Der neu eingefügte Absatz 3a ermöglicht es Jägern, für die von ihnen rechtmäßig erworbenen Langwaffen zusätzlich Schalldämpfer ohne (gesonderte) Erlaubnis zu erwerben. Schalldämpfer sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind, so dass für ihren Erwerb grundsätzlich sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen – einschließlich des Bedürfnisses, was sich hier konkret auf den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers beziehen muss – gegeben sein müssen. Hinsichtlich der Anerkennung des Bedürfnisses der Jägerschaft für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen hat es in der Vergangenheit eine uneinheitliche Vollzugspraxis gegeben, weshalb eine gesetzliche Klarstellung geboten ist. Die Jägerschaft verfügt über ein anerkennenswertes Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern, um das Gehör vor den negativen Auswirkungen des Mündungsknalls (gerade bei starker Jagdmunition) zu schützen und zugleich die Umgebungsgeräusche weiterhin wahrnehmen zu können. Zudem sind nach kriminalistischer Einschätzung seitens des Bundeskriminalamts bei einer Lockerung der bisherigen Genehmigungspraxis in Bezug auf die Jägerschaft keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erwarten.

Da sich die Erlaubnisfreiheit nur auf den Erwerb bezieht, hat der betreffende Jäger den Schalldämpfer in seine Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen.

Zu Nummer 6

Die Pflicht zur Eintragung des Erwerbs einer Waffe, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 erworben wird, regelt künftig der neue § 37e Absatz 1, der die Pflicht zur Eintragung in eine Waffenbesitzkarte sowie die Pflicht zur Berichtigung in einer zentralen Norm zusammenfasst.

Zu Nummer 7

Die im bisherigen § 18 Absatz 2 Satz 3 enthaltene Regelung ist nun im Zuge der Zusammenfassung der Anzeige- und Eintragungspflichten in den neuen §§ 37 bis 37e in den § 37a Absatz 3 Nummer 2 verschoben worden. 

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Die Anzeigepflichten werden systematisiert und in den zentralen Normen der neuen §§ 37 bis 37e zusammengefasst. Der neue § 37 Absatz 2, auch in Verbindung mit dem neuen § 37a Absatz 1, verpflichtet nunmehr zur Anzeige des Einbaus sowie der Entsperrung eines Blockiersystems. Aus diesem Grund ist § 20 Absatz 5 Satz 3 aufzuheben.

Zu Buchstabe b

Der neue § 37e Absatz 1 fasst die Pflicht zur Eintragung anzeigepflichtiger Vorfälle in die Waffenbesitzkarte in einer zentralen Norm zusammen. Die Pflicht folgt künftig aus dem neuen § 37e Absatz 1.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung von Absatz 6.

Zu Nummer 9

Die zuständigen Behörden sollen Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf einer Herstellungs- oder Handelserlaubnis künftig statt dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern dem Bundesverwaltungsamt mitteilen. Die Regelung wurde ursprünglich eingeführt, um insbesondere unzulässige Verbringensvorgänge aufzudecken oder zu verhindern. Die Wahrnehmung der Aufgaben des EU-Meldedienstes zur Mitteilung von Verbringensvorgängen obliegt jedoch nunmehr dem Bundesverwaltungsamt und nicht mehr dem Bundeskriminalamt.

Zu Nummer 10

Aufgrund der Anbindung der Händler und Hersteller an das NWR werden die Fertigstellungen von Schusswaffen und Transaktionen bezüglich Schusswaffen künftig aus dem NWR ersichtlich und für die zuständigen Behörden einsehbar sein. Das NWR übernimmt daher künftig die Funktion des Waffenbuchs. Die Pflicht zum Führen eines Waffenbuchs ist neben den NWR-Anzeigepflichten daher überflüssig. Im neuen § 60a wird eine Übergangsvorschrift zur Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht geschaffen.

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Um die Regelungen zur Kennzeichnung übersichtlicher zu gestalten, soll im WaffG lediglich geregelt werden, welche Angaben grundsätzlich auf Schusswaffen anzubringen sind. Einzelheiten zur Kennzeichnung, insbesondere Regelungen zur Frage, auf welchen wesentlichen Teilen einer Schusswaffe welche Angaben anzubringen sind, sollen dagegen in der AWaffV getroffen werden. Eine Ermächtigung hierzu findet sich in § 25 Absatz 1 Nummer 2. Die Angabe des zu kennzeichnenden wesentlichen Teils wird daher durch einen Verweis auf § 25 Absatz 1 Nummer 2 ersetzt. 

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Nummer 1 ist im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) erweitert worden, sodass auch im Fall der nicht-gewerblichen Herstellung eine Herstellerkennzeichnung vorgeschrieben wurde. Hierbei wurde jedoch übersehen, die bislang im WaffG bestehende Kennzeichnungspflicht beim gewerbsmäßigen Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin zu regeln. Übrig blieb eine Formulierung, die die bislang bestehende Kennzeichnungspflicht des deutschen Importeurs nicht mehr explizit regelt, aber für eine reine Kennzeichnungspflicht des Herstellers unnötig kompliziert ist. Mit Einführung des NWR II werden Händler künftig verpflichtet, jeden Erwerb einer Schusswaffe an das NWR zu melden. Hiervon erfasst ist auch der Erwerb aus dem Ausland. Für eine Wiederaufnahme einer Vorgabe zur Kennzeichnung beim Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Gesetzes besteht daher kein Bedarf, da der Zweck der alten Regelung, einen nationalen Ansprechpartner bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf eine bestimmte Waffe zu haben, nun durch das NWR erfüllt wird. Im Übrigen wird eine solche Kennzeichnung auch nicht durch die EU-Feuerwaffenrichtlinie gefordert. Die Regelung des Nummer 1 wird stattdessen vereinfacht und stellt klar, dass eine nationale Importeurskennzeichnung künftig nicht mehr erforderlich ist. Der Importeur einer Schusswaffe muss künftig nur noch sicherstellen, dass die Schusswaffe mit einer Herstellerangabe gekennzeichnet ist.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Der Begriff des Geschosses ist aus waffentechnischer Sicht im Zusammenhang mit der Regelung in Nummer 3 ungenau und ist daher im Rahmen der allgemeinen Überarbeitung des § 24 durch den technisch richtigen Begriff des Laufkalibers zu ersetzen. 

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Die Änderung dient der Klarstellung der geltenden Rechtslage. Bislang war nicht klar formuliert, dass eine Kennzeichnung von Einfuhrland und -jahr nur beim Verbringen aus Drittstaaten und nicht beim Verbringen aus Mitgliedstaaten erfolgen muss. Dies entspricht auch den Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG.

Zu Dreifachbuchstabe eee

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Anfügung der Nummer 6.

Zu Dreifachbuchstabe fff

Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EWG schreibt die Angabe des Herstellungsjahrs vor, soweit dieses nicht bereits Bestandteil der Seriennummer ist. Diese Vorgabe wird nun in den § 24 übernommen. 

Zu Doppelbuchstabe bb

Regelungen zur Frage, welche wesentlichen Teile zu kennzeichnen sind, sollen aus Gründen der Übersichtlichkeit in der AWaffV getroffen werden. Aus diesem Grund werden die bisherigen Sätze 2, 3 und 6 gestrichen. Die im bisherigen Satz 4 geregelte Ausnahme aus der Kennzeichnungspflicht von Waffen für kulturhistorisch bedeutsame Sammlungen ist grundsätzlich gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/477/EWG zulässig und soll daher beibehalten werden. Die Ausnahme soll für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Schusswaffen gleichermaßen gelten. Der neue Satz 3 greift die Regelung des bisherigen Satzes 5 auf. Aufgrund der Aufhebung des § 23 sind die Waffen, die dort genannt werden und für die vereinfachte Kennzeichnungsvorgaben gelten, nun explizit aufzuführen. Die Rechtslage bzgl. der betreffenden Schusswaffen und wesentlichen Teilen soll sich hierdurch nicht ändern. Aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 6 in Absatz 1 Satz 1 ist eine Anpassung der Verweisungskette erfolgt.

Zu Buchstabe b

Der Regelungsgehalt des derzeitigen § 55 Absatz 4a Satz 1 wird in Absatz 3 überführt, um die Kennzeichnungsregelungen übersichtlicher zu gestalten. Dabei sind redaktionelle Anpassungen erfolgt. Der Regelungsgehalt des § 55 Absatz 4a Satz 2 und 3 soll in die AWaffV verlagert werden. Dort sollen auch die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Richtlinie 91/477/EWG, der eine Nachkennzeichnung dieser Waffen erfordert, umgesetzt werden.

Zu Buchstabe c

Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3 verschiebt sich der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 um einen Absatz. 

Durch den neuen Halbsatz in Satz 3 wird klargestellt, dass derjenige, dessen Herstellerangabe auf der Munition angebracht ist, auch Inhaber der Munitionszulassung sein muss. Grund für diese Klarstellung sind in der Vergangenheit aufgetretene Fälle, bei denen vom eigentlichen Hersteller zugelassene Munition durch Dritte, die nicht Zulassungsinhaber waren, vertrieben wurde. Da diese die Munition als Hersteller gekennzeichnet hatten, war eine Zuordnung der Munition zur Zulassung nicht mehr ohne weiteres möglich. Eine solche Zuordnung ist jedoch zur Marktüberwachung sowie für Haftungsfragen notwendig.

Zu Buchstabe d

Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3 verschiebt sich der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 4 um einen Absatz. Überdies wird aufgrund der Einfügung eine redaktionelle Anpassung eines Verweises vorgenommen.

Zu Buchstabe e

Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3 verschiebt sich der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 5 um einen Absatz.

Zu Buchstabe f

Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3 verschiebt sich der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 6 um einen Absatz. Überdies wird aufgrund der Einfügung eine redaktionelle Anpassung eines Verweises vorgenommen. Dabei wird eine fehlerhafte Verweisung (auf den bisherigen Absatz 3 Satz 3 anstatt auf den gesamten bisherigen Absatz 3 – jetzt Absatz 4) korrigiert.

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufhebung des § 23.

Zu Buchstabe b

Die Verordnungsermächtigung kann wegfallen, soweit sie zum Erlass von Vorschriften über Waffenbücher ermächtigt, da auch die entsprechenden Vorschriften der AWaffV nicht mehr benötigt werden. Als Ersatz wird für die Pflichten zur Aufbewahrung der bestehenden Waffenbücher mit dem neuen § 60a eine Übergangsvorschrift unmittelbar im WaffG eingefügt.

Zu Nummer 13

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Umstrukturierung der Regelungen zum Verbringen von Waffen. Da in § 29 nun nicht mehr lediglich die Voraussetzungen von Erlaubnissen zum Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes geregelt werden sollen, sondern die Vorschrift allgemeiner gefasst wird, ist in Absatz 2 zu ergänzen, dass Fälle des Verbringens in den Geltungsbereich des Gesetzes gemeint sind.

Zu Nummer 14

Die Neufassung der gesetzlichen Regelungen zum Verbringen von Waffen und Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes hat die Beseitigung von Unklarheiten zum Ziel und soll die Verbringensregeln auf den geplanten delegierten Rechtsakt der EU-Kommission zum Austausch von Informationen über das Verbringen vorbereiten. Insbesondere sind durch die Neufassung folgende Änderungen erfolgt: 

-        Die bisherigen Regelungen zu Verbringenserlaubnissen haben als Anknüpfungspunkt Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen. Richtiger Anknüpfungspunkt ist jedoch nicht das Erlaubniserfordernis für Erwerb und Besitz, sondern das Erlaubniserfordernis für das Verbringen. Auf diesen Fehler wurde auch in der einschlägigen Kommentarliteratur hingewiesen. Darüber hinaus ist bereits in § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegt, welche Waffen hinsichtlich welcher Umgangsarten einer Erlaubnis bedürfen, weshalb in § 29 nur noch die Voraussetzungen dieser Erlaubnis geregelt werden müssen. Diese Überlegungen führen im Ergebnis dazu, dass der gesamte Verweis auf die Kategorien nach der Richtlinie 91/477/EWG und auf Erlaubniserfordernisse für Erwerb und Besitz wegfällt.

-        Beim Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Gesetzes wird derzeit im Gesetz suggeriert, als werde die nationale Erlaubnis stets zeitlich nach der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats erteilt. Tatsächlich wird nach dem gemeinsamen Verständnis auf EU-Ebene die Erlaubnis des Mitgliedstaats, in den eine Waffe verbracht werden soll, zuerst erteilt. Die Erlaubnis zum Verbringen der Waffe aus dem anderen Mitgliedstaat wird unter Vorlage der Erlaubnis des „Empfänger-Mitgliedstaats“ erteilt. Dieses Konzept soll durch die Neufassung des § 29 stärker herausgestellt werden.

-        Die in den bisherigen §§ 29 bis 31 geregelten Erlaubnisfälle haben die Erlaubnisvoraussetzung gemeinsam, dass der sichere Transport der entsprechenden Waffen durch einen Berechtigten gewährleistet sein muss. Aus diesem Grund wurden die verschiedenen Arten des Verbringens in einem Paragraphen zusammengefasst. 

-        Die Voraussetzungen einer allgemeinen Verbringenserlaubnis sind in den bisherigen § 31 Absatz 2 WaffG und § 29 Absatz 3 AWaffV nicht klar geregelt. Entsprechende Klarstellungen werden durch die Neuformulierung nachgeholt.

-        Zum Teil geht aus den bisherigen Regelungen nicht klar hervor, ob einzelne Erlaubnisvoraussetzungen nur für Feuerwaffen nach der Richtlinie 91/477/EWG oder auch für sonstige nach dem WaffG erlaubnispflichtige Waffen gelten. Entsprechend sind Klarstellungen erforderlich.

Die Regelung wird durch die neue Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 9 ergänzt, in der nun klargestellt wird, dass Waffen, die keine Feuerwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG (im WaffG werden diese Feuerwaffen in Anlage 1 Abschnitt 3 aufgelistet) sind, keiner Erlaubnis zum Verbringen in andere Mitgliedstaaten bedürfen. Hierdurch wird die bislang bestehende Unklarheit beseitigt, dass bestimmte Schusswaffen, die keine Feuerwaffen nach der Richtlinie 91/477/EWG sind, nicht vom Erfordernis einer Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten befreit sind, im bisherigen § 31 jedoch keine Voraussetzungen für eine Erlaubnis geregelt werden.

Im Einzelnen: 

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 regelt allgemein, welche Voraussetzungen für eine Erlaubnis für alle Arten des Verbringens (in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des WaffG) erfüllt sein müssen. Satz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 29 Absatz 1 Nummer 1 und gilt nur für das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes. Absatz 1 gilt für alle Arten von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, also sowohl für Waffen, die unter das Regelungsregime der Richtlinie 91/477/EWG fallen (Waffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 3 zum WaffG) als auch für sonstige Waffen, deren Verbringen nach dem WaffG erlaubnispflichtig ist.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Absatz 2 Satz 1 regelt zusätzliche Erlaubnisvoraussetzungen für den Fall des Verbringens von Feuerwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG (im WaffG aufgelistet in Anlage 1 Abschnitt 3) aus dem Geltungsbereich des WaffG in einen anderen Mitgliedstaat. Absatz 2 Satz 1 übernimmt dabei die Regelungen des bisherigen § 31 Absatz 1, 1. Halbsatz. Nach dem gemeinsamen Verständnis auf EU-Ebene erteilt der Ziel-Mitgliedstaat als erster die Erlaubnis zum Verbringen. Diese Erlaubnis ist Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis des Entsende-Mitgliedstaates. Bei Beantragung einer Erlaubnis zum Verbringen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat muss daher die Erlaubnis dieses Mitgliedstaats vorgelegt werden. 

Umgekehrt wird keine gesonderte Regelung für den Fall des Verbringens von Waffen aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland mehr getroffen. Die deutsche Erlaubnis ist in diesen Fällen zuerst einzuholen. Ihre Wirksamkeit ist Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis des Entsende-Mitgliedstaats. Die Voraussetzungen einer Erlaubnis zum Verbringen von Feuerwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland sind daher in Absatz 1 abschließend geregelt.

Zu Satz 2

Satz 2 regelt, wie bislang § 30 Absatz 2, eine Garantenstellung Deutschlands gegenüber anderen Mitgliedstaaten beim Verbringen von Feuerwaffen aus Drittstaaten durch Deutschland in diese anderen Mitgliedstaaten. Die deutschen Erlaubnisbehörden haben in diesen Fällen darauf zu achten, dass die erforderliche Erlaubnis des Ziel-Mitgliedstaats vorliegt. Beim Verbringen aus einem Mitgliedstaat durch Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat hat der Entsende-Mitgliedstaat auf das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis des Ziel-Mitgliedstaats zu achten. 

Zu Absatz 3

Absatz 3 übernimmt inhaltlich unverändert die bislang in § 31 Absatz 2 geregelte allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat. Die Zulässigkeit einer solchen Erlaubnis ergibt sich aus Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG. Da die Erlaubnis allgemein für bis zu drei Jahre erteilt werden kann, kann etwa eine Erlaubnis des Ziel-Mitgliedstaats oder ein Nachweis des sicheren Transports noch nicht vorgelegt werden. Deshalb kann die Erlaubnis abweichend von den Vorgaben in Absatz 1 und 2 erteilt werden und hat als Voraussetzung, dass der Antragsteller Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 ist. Die Erlaubnis gilt außerdem nur für das Verbringen zu anderen Händlern. Die im Rahmen der Erlaubnisbeantragung nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben werden bei der allgemeinen Verbringenserlaubnis im Rahmen der Anzeige nach Satz 3 nachgeholt. Genaueres regelt die AWaffV. 

Anders als beim Verbringen von Feuerwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG (im WaffG aufgelistet in Anlage 1 Abschnitt 3) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten kann für den umgekehrten Fall des Verbringens von Feuerwaffen aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Gesetzes keine allgemeine Verbringenserlaubnis erteilt werden. Es ist stets eine Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen. Bestimmte Erleichterungen bei bestehenden Geschäftsbeziehungen sieht die AWaffV vor.

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Der Verweis auf Anlage 1 Abschnitt 3 und sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, wird gestrichen. Welche Umgangsarten einer Erlaubnis bedürfen, regelt § 2 Absatz 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 zum WaffG; Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 zum WaffG genannt. Es ist daher ausreichend, in Satz 1 nur die Voraussetzungen der Mitnahmeerlaubnis zu regeln.

Zu Doppelbuchstabe bb

Aufgrund der Neugliederung der Regelungen zum Verbringen wird der Verweis auf den bisherigen § 30 Absatz 2 gestrichen und durch dessen bisherigen Sinngehalt ersetzt. Außerdem wird aufgrund der Streichung der Kategorie D der Richtlinie 91/477/EWG diese Streichung auch in Satz 3 vorgenommen.

Zu Buchstabe b

Auf die Ausführungen unter Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa wird verwiesen.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Anpassung an die Richtlinie 91/477/EWG, deren Kategorie D gestrichen wurde. Die dieser Kategorie unterfallenden Waffen wurden in Kategorie C überführt.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Anpassung an die Richtlinie 91/477/EWG, deren Kategorie D gestrichen wurde. Die dieser Kategorie unterfallenden Waffen wurden in Kategorie C überführt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Anpassung an die Richtlinie 91/477/EWG, deren Kategorie D gestrichen wurde. Die dieser Kategorie unterfallenden Waffen wurden in Kategorie C überführt.

Zu Nummer 16

Die Neufassung des Satzes 1 ist eine Folge der Umstrukturierung der Regelungen zum Verbringen. Der Verweis auf den bisherigen § 29 Absatz 1 wird gestrichen und durch dessen bisherigen Sinngehalt ersetzt.

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Die neuen Sätze 3 bis 5 des Absatzes 1 ermöglichen es den Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, das von den zuständigen Behörden zum Zweck der Erfüllung der elektronischen Anzeigepflicht, geregelt im neuen § 37, bereitgestellte automatisierte Fachverfahren zu nutzen, um die Gültigkeit des vorgelegten Erlaubnisdokuments des Erwerbers zu prüfen. Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden in einen neuen Absatz 2 überführt.

Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, nicht die Pflicht, dass der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde die Absicht zur Überlassung elektronisch anzeigen kann. Diese Anzeige ist von der Anzeige der tatsächlich stattgefundenen Überlassung, die nach dem neuen § 37 Absatz 1 Nummer 2 unverzüglich nach dem Besitzwechsel zu erfolgen hat, zu trennen. 

Satz 4 beschreibt, dass die zuständige Behörde das automatisierte Fachverfahren nutzt, um die Gültigkeit des vorgelegten Erlaubnisdokuments des Erwerbers zu überprüfen. 

Satz 5 Halbsatz 1 sieht vor, dass die zuständige Behörde mit Hilfe des automatisierten Fachverfahrens überprüft, ob in der Zentralen Komponente des Nationalen Waffenregisters die durch das Erlaubnisdokument verkörperte Erlaubnis als wirksam registriert ist, also die zuständige Behörde bislang keine Erledigung dieser verkörperten Erlaubnis übermittelt hat. Eine darüber hinausgehende manuelle Prüfung durch die zuständige Behörde erfolgt nicht. 

Satz 5 Halbsatz 2 stellt klar, dass die Anzeige der Absicht der Überlassung und folgende Prüfung durch die zuständige Behörde unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens nicht davon befreit zu prüfen, ob die Berechtigung offensichtlich ist oder nachgewiesen wurde. Zu Buchstabe b

Die bisher in Absatz 2 geregelten Pflichten werden in die neuen § 37, § 37a und § 37e überführt, in denen die Anzeige- und Eintragungs- sowie Berichtigungspflichten zusammengefasst werden. Die Pflicht zur Anzeige der Überlassung durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ergibt sich aus dem neuen § 37 Absatz 1 Nummer 2. Die Pflicht zur Anzeige der Überlassung durch sonstige Überlassende ergibt sich aus dem § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 2, wobei die Ausnahmen von der Anzeigepflicht hinsichtlich des Überlassens künftig in § 37a Absatz 2 geregelt werden sollen. Der neue § 37e Absatz 1 regelt die Pflicht zur Berichtigung der Waffenbesitzkarte des Überlassenden. Der neue § 37d fasst in einer zentralen Norm zusammen, welche Daten in einer Anzeige anzugeben sind. Die Vorgabe des bisherigen § 34 Absatz 2 Satz 1, nach der der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 beim Überlassen an einen Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten Erlaubnis Eintragungen in die Waffenbesitzkarte vornehmen muss, entfällt ersatzlos. Die Vornahme der Eintragung durch den Waffenhändler hat sich aus waffenbehördlicher Sicht als nicht praktikabel erwiesen. Überdies wird künftig über die Anbindung der Waffenhersteller- und Händler an das Nationale Waffenregister und die entsprechenden Anzeigepflichten sichergestellt, dass Behörden von der Überlassung der Waffe Kenntnis erlangen, sodass davon auszugehen ist, dass der Erwerber der Waffe seine Waffenbesitzkarte auch ohne Eintrag durch den Waffenhändler der Waffenbehörde zur Eintragung vorlegt. 

Der neue Absatz 2 entspricht den Sätzen 3 bis 5 des bisherigen § 34 Absatz 1.

Zu Buchstabe c

Aufgrund der Neufassung der Regelungen zum Verbringen ist auf § 29 anstatt auf § 31 zu verweisen.

Zu Buchstabe d

Aufgrund der Neufassung der Regelungen zum Verbringen finden sich Regelungen zu Anzeigepflichten nunmehr in § 29 Absatz 3 Satz 3 anstatt im bisherigen § 31 Absatz 2 Satz 3. 

Zu Nummer 18

Die neuen §§ 37 bis 37e systematisieren die im WaffG bisher an verschiedenen Stellen geregelten Pflichten zur Anzeige des Umgangs mit Waffen und sonstigen Vorfällen sowie zur Berichtigung der Erlaubnisdokumente. Durch die Bündelung der Anzeigepflichten in sechs zentralen Vorschriften sollen die Anzeigepflichten – insbesondere mit Blick auf die künftige größere Bedeutung des NWR aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG – übersichtlicher und anwenderfreundlicher gestaltet werden, um die versehentliche Nicht- oder Falschanzeige zu vermeiden.

In den §§ 37 bis 37e sollen die verschiedenen Anzeigepflichten geregelt werden, wobei die für Inhaber einer Herstellungs- oder Handelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 geltenden Anzeigepflichten in § 37 den regelungstechnischen Ausgangspunkt bilden, da sie am weitesten reichen. In den folgenden Paragraphen wird auf die in § 37 geregelten Pflichten jeweils verwiesen.

Zu § 37

Zu Absatz 1

Der neue Absatz 1 regelt, welche Arten des Umgangs mit einer Schusswaffe durch gewerbliche Waffenhersteller und -händler der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Die Anzeigepflicht gilt für Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedürfen. 

Davon sind auch verbotene Schusswaffen erfasst. 

In der Regel ist sowohl der Erwerb als auch der Besitz erlaubnispflichtig. Dies gilt aber zum Beispiel nicht für Wechselsysteme nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1. Diese können erlaubnisfrei erworben, nicht aber erlaubnisfrei besessen werden. Die Anzeige dieses Umgangs ist erforderlich, um die von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG geforderte Rückverfolgbarkeit einer Waffe und deren wesentlichen Teilen zu ermöglichen. 

Zum einleitenden Satzteil vor Nummer 1

Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 stellt klar, dass nur der Umgang mit fertiggestellten Waffen anzuzeigen ist. Der Begriff der Fertigstellung ist in Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.1a definiert. Die Anzeigepflicht gilt auch für fertiggestellte wesentliche Teile dieser Schusswaffen und für sie bestimmte Schalldämpfer, da diese nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3 den Schusswaffen gleichstehen.  Zu Nummer 1

Nummer 1 regelt die Anzeigepflicht bei Herstellung; die Anzeige muss jedoch erst nach Fertigstellung, d.h. nach Beschuss der hergestellten Waffe, erfolgen.

Zu Nummer 2

Nummer 2 regelt die Pflicht zur Anzeige der Überlassung und übernimmt im Wesentlichen die bisher in § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 geregelten Pflichten, wonach die Überlassung der zuständigen Behörde anzuzeigen und im Waffenbuch zu verzeichnen war. Grundsätzlich unerheblich ist für die Pflicht zur Anzeige der Überlassung, von welcher Dauer der anschließende Besitz des Erwerbers ist. Die Anzeige der Überlassung ist zwingende Voraussetzung, um die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 91/477 EWG geforderte Registrierung von Waffen und wesentlichen Teilen zum Zweck der Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Nur durch die Registrierung der Überlassung sowie des Erwerbs können die Besitzverhältnisse an der Waffe seit ihrer Fertigstellung festgestellt werden.

Zu Nummer 3

Nummer 3 regelt die Pflicht zur Anzeige des Erwerbs und übernimmt damit im Wesentlichen die Regelung des bisherigen § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, wonach die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 den Erwerb in das von ihnen zu führende Waffenbuch einzutragen hatten. Die Pflicht zur Führung des Waffenbuches wird nach einer Übergangsfrist gemäß dem neuen § 60a durch die Pflicht zur elektronischen Anzeige ersetzt.

Zu Nummer 4

Nummer 4 verpflichtet den Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zur Anzeige der Bearbeitung. Die Bearbeitung wird in der neu gefassten Nummer 8.2 der Anlage 1 Abschnitt 2 definiert.

Zu Buchstabe a

Buchstabe a verpflichtet zur Anzeige des Umbaus und setzt damit die Vorgabe des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe d Alternative 1 der Richtlinie 91/477/EWG um, wonach Umbauten oder Veränderungen an einer Feuerwaffe, die dazu führen, dass die Feuerwaffe in eine andere Kategorie oder Unterkategorie eingestuft wird, in den Waffenregistern zu registrieren sind. Die Erfassung dient also der Rückverfolgbarkeit der Waffen und wesentlichen Teile, wobei anders als durch die Anzeige von Erwerb und Überlassung nicht die Besitzverhältnisse an der Waffe, sondern die Veränderungen der Waffe selber nachvollziehbar werden sollen. Die ebenfalls in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe d der Richtlinie 91/477/EWG genannte Deaktivierung und Vernichtung ist Gegenstand der Regelung des neuen § 37 Absatz 1 Nummer 5 und des neuen § 37b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

Zu Buchstabe b

Buchstabe b verpflichtet zur Anzeige des Austauschs eines wesentlichen Teils. Eine Definition des Austauschs eines wesentlichen Teils findet sich in der neuen Nummer 8.2.2 der Anlage 1 Abschnitt 2. Diese Anzeige und darauf folgende Registrierung im Waffenregister ist erforderlich, um die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 91/477/EWG geforderte Rückverfolgbarkeit einer Waffe zu ermöglichen. Denn die Rückverfolgbarkeit einer Waffe ist nur dann sichergestellt, wenn im Waffenregister auch registriert wird, aus welchen wesentlichen Teilen diese Waffe zu welchem Zeitpunkt bestanden hat. Eine Waffe wird erst durch ihre wesentlichen Teile definiert. Mit Registrierung des Austauschs des führenden wesentlichen Teils durch ein führendes wesentliches Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, vergibt die Registerbehörde für diese Waffe eine neue Ordnungsnummer. Es handelt sich dann um den Fall der Neuherstellung einer Waffe, siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.1 in der in diesem Entwurf vorgeschlagenen Fassung.

Zu Nummer 5 

Nummer 5 verpflichtet zur Anzeige der Unbrauchbarmachung und übernimmt einen Teil des bisherigen § 37 Absatz 3. Darüber hinaus entspricht diese Pflicht der Vorgabe des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe d Alternative 2 der Richtlinie 91/477/EWG, wonach die Deaktivierung einer Feuerwaffe in den Waffenregistern zum Zweck der Rückverfolgbarkeit zu erfassen ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die bisher in § 20 Absatz 5 Satz 3 geregelte Pflicht zur Anzeige des Einbaus und der Entsperrung des Blockiersystems. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hatten Einbau und Entsperrung bisher nach dem bisherigen § 20 Absatz 5 Satz 3 zu dokumentieren. 

Zu Absatz 3

Absatz 3 verweist auf das NWRG, welches das Verfahren der elektronischen Anzeigen regelt. Die zuständigen Behörden stellen zum Zweck der elektronischen Anzeige ein automatisiertes Fachverfahren bereit, das verschiedene Wege zur Abgabe der elektronischen Anzeige eröffnet. Dieses Verfahrens bedienen sich die zuständigen Behörden, um die elektronischen Anzeigen zu verarbeiten, also entgegenzunehmen und an die Registerbehörde des Waffenregisters weiter zu übermitteln. Das im NWRG beschriebene Verfahren der elektronischen Anzeige ist einzuhalten. Eine andere Möglichkeit der elektronischen Anzeige wird den Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 also nicht eröffnet. Dies ist zwingend erforderlich, um die große Anzahl der Anzeigen entgegennehmen und weiterverarbeiten zu können und dabei eine einheitlich hohe Qualität der im Register zu speichernden Daten zu gewährleisten.

Zu § 37a

Zu Absatz 1

Satz 1 ordnet die entsprechende Anwendung der Anzeigepflichten nach § 37 Absatz 1 und 2 für Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis an. Eine gleichgestellte Erlaubnis ist zum Beispiel der Jahresjagdschein, geregelt in § 13 Absatz 3, sowie die Bescheinigung nach § 55 Absatz 2. Mit der Bestimmung einer zweiwöchigen Frist übernimmt Satz 2 die bisher im WaffG geregelte Frist, die Inhabern einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eingeräumt wurde. Die privaten Waffenbesitzer können nach Satz 2 wählen, ob sie die Anzeige schriftlich oder in Textform abgeben. Der bisherige § 20 Absatz 6 geht in § 37a Absatz 1 auf und wird dabei insofern erweitert, dass nun wegen der entsprechenden Anwendung des neuen § 37 Absatz 2 auch die Entsperrung eines Blockiersystems anzuzeigen ist. Mit dieser zusätzlichen Anzeigepflicht wird sichergestellt, dass im Waffenregister auch die Entsperrung erfasst wird. Für die zum Ersuchen berechtigten Stellen ist es zur Bewertung des bestehenden Waffenbesitzes entscheidend zu wissen, ob eine Waffe blockiert ist oder nicht.

Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, die Anzeige schriftlich oder elektronisch abzugeben. Mit der elektronischen Anzeige ist nicht das in § 37 Absatz 3 genannte und im NWRG näher geregelte elektronische Anzeigeverfahren für Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gemeint. Stattdessen soll die Formulierung – wie es in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (BT-Drs. 18/10183, S. 64) näher ausgeführt wird – besagen, dass die Anzeige auch in der einfachsten elektronischen Variante, z.B. als E-Mail, erfolgen kann. Lediglich der vollständige Verzicht auf eine Verschriftlichung, beispielsweise durch mündliche bzw. fernmündliche Anzeige, soll durch die Regelung ausgeschlossen werden. Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Nummer 1 regelt, dass die Überlassung in den Fällen des § 12 Absatz 1 nicht anzuzeigen ist. Damit wird die bisher in § 34 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 geregelte Ausnahme für Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis übernommen.

Zu Nummer 2

Nummer 2 übernimmt die bisher in § 34 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 geregelte Ausnahme, wonach Überlassungen zum Zweck der Verwahrung, Instandsetzung oder der Kommission nicht anzuzeigen sind. Diese Privilegierung gilt ausdrücklich nur für Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis.

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Nummer 1 regelt eine Ausnahme von der Pflicht zur Anzeige des Erwerbs in den Fällen des § 12 Absatz 1; diese erstreckt sich allerdings nicht auf § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, der den Wiedererwerb nach Abhandenkommen regelt. Dieser Wiedererwerb ist auch weiterhin nicht erlaubnispflichtig, soll aber den Anzeigepflichten unterfallen. Da das Abhandenkommen anzuzeigen ist und im Waffenregister registriert wird, ist auch die Wiedererlangung des Besitzes anzuzeigen. Nur so kann die Waffe dem tatsächlichen Besitzer zugeordnet und damit die Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse sichergestellt werden.

Zu Nummer 2

Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 18 Absatz 2 Satz 3.

Zu § 37b

Zu Absatz 1

Der neue § 37b Absatz 1 verpflichtet den Besitzer einer Schusswaffe zur Anzeige der Vernichtung sowie des Abhandenkommens. Die eigenständige Regelung ist erforderlich, da es sich in beiden Fällen nicht um „Umgang“ mit einer Waffe im Sinne des § 1 Absatz 3 handelt.

Satz 1 Nummer 1 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 37 Absatz 3 Satz 1 Alternative 2. Der Begriff der Zerstörung wird zur Vereinheitlichung durch den Begriff der Vernichtung ersetzt. Materielle Änderungen hat dies nicht zur Folge.

Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 übernehmen die Regelung des bisherigen § 37 Absatz 2. Das Abhandenkommen ist in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Es wird klargestellt, dass sich dieser Zeitpunkt auf die Feststellung des Abhandenkommens durch den Besitzer bezieht. Die in dem bisherigen § 37 Absatz 3 bestimmte Pflicht zur Berichtigung der Waffenbesitzkarte übernimmt der neue § 37e Absatz 1, der diese Pflicht in einer zentralen Norm zusammenfasst. Gleiches gilt für den Umfang der Angaben, die bei einer Anzeige zu machen sind. Diesen regelt der neue § 37d.

Satz 3 regelt, dass die gewerbsmäßigen Waffenhersteller und Waffenhändler die Anzeigen der Vernichtung und des Abhandenkommens in elektronischer Form unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens vorzunehmen haben. Waffenbesitzer, die nicht Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 sind, müssen die Anzeige schriftlich oder elektronisch vornehmen. Auf die Ausführungen zu § 37 Absatz 1 wird verwiesen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 übernimmt die bisher in § 37 Absatz 1 enthaltene Regelung.

Zu Absatz 3

Absatz 3 übernimmt die Regelung des bisherigen § 37 Absatz 4.

Zu § 37c

§ 37c führt Anzeigepflichten für unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Definition siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) und Nachbauten historischer Schusswaffen (definiert in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.10) ein. Eine Anzeigepflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen ist erforderlich, da diese nunmehr als „meldepflichtige Waffen“ im Sinne der Kategorie C der Richtlinie 91/477/EWG eingeordnet werden. Auch Nachbauten historischer Schusswaffen müssen künftig angezeigt und registriert werden, da sie aufgrund der Änderung der Richtlinie 91/477/EWG durch die Richtlinie (EU) 853/2017 - anders als historische Originalwaffen - nicht mehr vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Weitere Pflichten wie ein WBKErfordernis oder die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 11431 gehen damit nicht einher.

Zu § 37d

Der neue § 37d regelt in einer zentralen Norm, welche Daten der Adressat einer Anzeigepflicht der zuständigen Behörde auf Verlangen anzuzeigen hat.

Zu Absatz 1

Die in Absatz 1 genannten Daten gelten für jeden Fall der Anzeige. Zu Nummer 1

Nach Nummer 1 ist in jedem Fall das die Anzeigepflicht auslösende Ereignis anzuzeigen, also der einer Anzeigepflicht unterfallende Umgang mit einer Waffe oder eines wesentlichen Teils oder deren Vernichtung, Abhandenkommen oder Fertigstellung. Die Kenntnis des Ereignisses ist unabdingbare Voraussetzung, um im Waffenregister den entsprechenden Vorfall so zu registrieren, dass die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG geforderte Rückverfolgbarkeit der Waffe und der wesentlichen Teile ermöglicht wird. Zu Nummer 2

Nach Nummer 2 ist außerdem das Datum anzugeben, an dem das Ereignis eingetreten ist. Dies stimmt nicht in jedem Fall mit dem Datum der Anzeige überein, da die Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis eine zweiwöchige Frist einzuhalten haben und die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses eine Anzeige machen müssen. Für die Arbeit der Behörden, die an das Waffenregister Übermittlungsersuchen stellen können, ist die Kenntnis des Datums des tatsächlichen Ereignisses und nicht des Datums der Anzeige von Bedeutung. Außerdem sind die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen zu kontrollieren, ob die von den Adressaten der Anzeigepflichten zu beachtenden Fristen eingehalten wurden. Die Angabe der Daten, an denen ein Besitzwechsel stattgefunden hat, fordert auch Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 91/477/EWG.

Zu Nummer 3

Nummer 3 sieht vor, dass die Personalien des Adressaten der Anzeigepflicht anzugeben sind und setzt damit die Vorgabe des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 91/477/EWG um, wonach Namen und Anschriften der Erwerber und Besitzer der Waffen und wesentlichen Teile im Waffenregister zu erfassen sind. Die Pflicht zur Angabe der eigenen Personalien sah bislang nur der bisherige § 37 Absatz 3 Satz 2 vor.

Der Umfang der Personalien entspricht demjenigen, der im Waffenregister zu speichern ist, um eine eindeutige Identifikation durch die zuständigen Waffenbehörden und die Registerbehörde des Waffenregisters zu ermöglichen.

Zu Nummer 4

Nummer 4 regelt die Fälle, in denen nicht natürliche Personen Adressaten der Anzeigepflichten sind, denn Lieferanten im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 91/477/EWG können auch solche nicht natürlichen Personen sein. Auch das WaffG schreibt nicht vor, dass nur natürliche Personen Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 sein dürfen. In § 10 Absatz 2 ist der Fall ausdrücklich geregelt. Die Kenntnis des in Nummer 4 genannten Umfangs ist erforderlich, damit eine eindeutige Identifikation durch die zuständigen Behörden ermöglicht wird.  Zu Nummer 5

Nummer 5 gibt vor, welche Angaben der Anzeigende zu der Waffe zu machen hat, auf die sich die Anzeige bezieht. Umgesetzt werden damit die Vorgaben in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/477/EWG. Denn Voraussetzung der Erfassung dieser Daten in den Waffenregistern ist, dass diese der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die gleichen Angaben sind zu machen, wenn Gegenstand der Anzeige ein wesentliches Teil ist, da wesentliche Teile den Schusswaffen gleichgestellt sind. Nummer 5 übernimmt auch die Regelung des bisherigen § 37 Absatz 3 Satz 2.  Zu Nummer 6

Nummer 6 regelt den Inhalt der Anzeige des Besitzes von Magazinen nach § 58 Absatz 17.

Zu Nummer 7

Nummer 7 verpflichtet zur Angabe der Daten des Erlaubnisdokuments. Die trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass im Waffenregister die Daten der Waffen und wesentlichen Teile den Daten der Erlaubnisdokumente zugeordnet sind und nicht unmittelbar einer natürlichen oder nicht-natürlichen Person.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Absatz 2 Satz 1 verpflichtet in den Fällen der Anzeige der Überlassung und des Erwerbs zusätzlich zur Angabe der Personalien des Erwerbers oder des Überlassenden und übernimmt damit im Wesentlichen die bisher in § 10 Absatz 1a, § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 sowie § 34 Absatz 2 Satz 3 geregelten Pflichten. Die zuständigen Behörden werden auf diese Weise in die Lage versetzt zu überprüfen, ob auch der jeweilige Erwerber oder Überlassende seiner Anzeigepflicht nachkommt.

Zu Satz 2

Nach Satz 2 ist in den Fällen, in denen Erwerber oder Überlassender vom Anwendungsbereich des WaffG nicht erfasst sind, ein verminderter Umfang der Personalien von Erwerber und Überlassendem anzuzeigen. Anzugeben sind ausschließlich Name und Adresse entsprechend den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 91/477/EWG. Wird die Waffe oder das wesentliche Teil aus dem Ausland erworben oder in das Ausland überlassen, beginnt oder endet die Pflicht zur Gewährleistung der Möglichkeit der Rückverfolgbarkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile durch die zuständigen deutschen Behörden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 verpflichtet in den Fällen des Verbringens einer Waffe oder eines wesentlichen Teils zusätzlich zur Angabe der Daten der hierfür erforderlichen Erlaubnis zum Verbringen. Im Waffenregister sollen diese Erlaubnisse erfasst werden, um die Möglichkeit zur Rückverfolgbarkeit der Waffe und wesentlichen Teile zu erhöhen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt ergänzend klar, dass umgangsbedingte Änderungen an den Daten der Waffe, wie in Absatz 1 Nummer 5 aufgezählt, in jedem Fall der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Nur so wird sichergestellt, dass die im Waffenregister gespeicherten Daten und die Daten der physischen Waffe und wesentlichen Teile jederzeit übereinstimmen, auch dann, wenn der Umgang möglicherweise nicht anzeigepflichtig ist.

Zu § 37e

Zu Absatz 1

Der neue § 37e Absatz 1 fasst die bisher an verschiedenen Stellen (bisheriger § 10 Absatz 1a, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 und § 37 Absatz 2 Satz 1) geregelte Pflicht in einer zentralen Regelung zusammen, wonach die Waffenbesitzkarte und, soweit erforderlich, der Europäische Feuerwaffenpass der zuständigen Behörde vorzulegen ist, um die Besitzverhältnisse und sonstigen Vorfälle einer im Besitz befindlichen Waffe in diese einzutragen oder eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Diese Pflicht gilt künftig für jeden Fall, in dem der Inhaber eines solchen Dokuments eine Anzeige nach dem neuen § 37a oder § 37b Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde zu tätigen hat.

Zu Absatz 2

Absatz 2 gewährt dem Anzeigenden nach Abgabe der Anzeigen gemäß § 37c sowie § 58 Absatz 17 Satz 1 und 19 einen Anspruch auf Ausstellung einer Anzeigebescheinigung gegen die Waffenbehörde. Da in diesen Fällen i.d.R. kein Erlaubnisdokument vorliegt, in das der angezeigte Besitz eingetragen werden könnte, kann der Anzeigende auf diese Weise rechtssicher dokumentieren, seiner Verpflichtung nachgekommen zu sein.

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Erlaubnis zum Verbringen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes wird stets durch einen Erlaubnisschein erteilt. Dieser soll beim Verbringen mitgeführt werden, um nachzuweisen, dass die erforderliche Verbringenserlaubnis eingeholt wurde.

Zu Doppelbuchstabe bb

Beim Verbringen aufgrund einer allgemeinen Verbringenserlaubnis werden wichtige Informationen zum Verbringensvorgang, beispielsweise über Art und Anzahl der zu verbringenden Waffen oder Munition oder über den Versender oder Empfänger der Waffen nicht bereits bei Erlaubniserteilung, sondern erst im Rahmen der Verbringensanzeige dem Bundesverwaltungsamt mitgeteilt. Die Anzeigebestätigung des Bundesverwaltungsamts (geregelt in der AWaffV) muss daher beim Verbringen aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis mitgeführt werden, da nur sie Aufschluss darüber gibt, welche Waffen tatsächlich verbracht werden. Bei der Anzeigebestätigung handelt es sich, wie in der Richtlinie 91/477/EWG gefordert, um ein Dokument, das auf die allgemeine Erlaubnis Bezug nimmt. Das Bundesverwaltungsamt kann die Anzeige (die selbst unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks oder elektronisch erfolgen kann) elektronisch bestätigen. In diesem Fall ist ein Ausdruck der Anzeigebestätigung mitzuführen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Nummerierung verschiebt sich aufgrund der Einfügung des neuen Buchstabens c. Der Verweis auf den bisherigen § 29 Absatz 1 wird gestrichen, da er überflüssig ist.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die in den bisherigen Buchstaben d und e geregelte Mitführungspflicht des Erlaubnisscheins wird durch den neuen Buchstaben b abgedeckt. Bei dem Begriff der „Bescheinigung, die auf den Erlaubnisschein Bezug nimmt“ handelt es sich um die Übernahme einer Formulierung aus der Richtlinie 91/477/EWG für das Verbringen im Rahmen allgemeiner Erlaubnisse. Nach deutschem Waffenrecht handelt es sich bei diesem Dokument um die Anzeigebestätigung des Bundesverwaltungsamts gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 AWaffV. Da diese bereits unter dem neuen Buchstaben c geregelt ist, kann auf die bisherigen Buchstaben d und e verzichtet werden.

Zu Doppelbuchstabe ee

Die Änderung der Nummerierung erfolgt aufgrund der Streichung der bisherigen Buchstaben d und e. Des Weiteren wird die Regelung an die Streichung der Kategorie D aus der Richtlinie 91/477/EWG angepasst. Die ehemals in Kategorie D eingestuften Waffen sind nunmehr der Kategorie C zugeordnet.

Zu Buchstabe b

Aufgrund der Streichung des § 14 Absatz 4 Satz 2 wird der Verweis auf diese Norm durch deren Sinngehalt ersetzt. 

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Die Verordnungsermächtigung unter Nummer 1 wird nach der neuen Struktur der Regelungen bezüglich der Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen nicht mehr benötigt. Die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen soll nach dem vorliegenden Entwurf eine Art des Umgangs mit Waffen sein. Nach der Systematik des WaffG unterfällt die Unbrauchbarmachung daher einem Erlaubniserfordernis, wobei bestimmte Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, beispielsweise auch bestimmte Qualifikationen, geregelt werden könnten. Zwar soll die Unbrauchbarmachung vom Erlaubniserfordernis ausgenommen werden, jedoch erübrigt sich mit dieser Systematik der Zweck der Nummer 1.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur aufgrund der Aufhebung der Nummer 1. 

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur aufgrund der Aufhebung der Nummer 1.

Zu Nummer 21

Die bisherige Erlaubnisfreistellung für Salutwaffen lässt sich aufgrund der Neuregelung des Anhangs I Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 9 bzw. Unterabschnitt B Nummer 8 der Richtlinie 91/477/EWG nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr sind solche Waffen, auch wenn sie unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut wurden, weiterhin ihrer ursprünglichen Kategorie zuzuordnen. Dies bedeutet, dass Salutwaffen, die aus zuvor erlaubnispflichtigen Schusswaffen umgebaut wurden, nunmehr weiterhin erlaubnispflichtig sind. Dies macht es erforderlich, die Erteilungsvoraussetzungen für die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie zur Aufbewahrung solcher Waffen näher zu präzisieren und an die Besonderheiten der Salutwaffen anzupassen. Hierzu dient der neu eingefügte § 39b.

Zu Absatz 1

Absatz 1 schafft einen weiteren Bedürfnistatbestand, der die häufigsten Einsatzfelder von Salutwaffen abdeckt. Durch die Formulierung „insbesondere“ wird deutlich gemacht, dass diese Aufzählung nicht abschließend gemeint ist, sondern als beispielhaft zu verstehen ist.

Zu Absatz 2

Es wäre ferner nicht sachgerecht, für die Erteilung einer Erlaubnis den Nachweis der Sachkunde nach § 7 zu verlangen, da für die – funktionell gleichwertigen – SRS-Waffen ein solcher Nachweis auch weiterhin nicht gefordert wird. Insofern bestimmt Absatz 2 klar, dass Salutwaffen insoweit den SRS-Waffen gleichgestellt werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, dass die Aufbewahrungsregelungen für zuvor erlaubnisfreie Salutwaffen, die nunmehr der Erlaubnispflicht unterfallen, nicht verschärft werden. Aufgrund ihrer geringeren Gefährlichkeit im Vergleich mit anderen erlaubnispflichtigen Waffen ist es ausreichend, diese Salutwaffen – wie bisher – in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Zu Nummer 22

Der gesetzliche Auftrag, ein Waffenregister zu errichten, ist erfüllt. Inhalt des Waffenregisters und das Verfahren der Datenübermittlung werden im Nationales-WaffenregisterGesetz geregelt.

Zu Nummer 23

Der Informationsaustausch zwischen Waffenbehörden und Meldebehörden wird um den Umstand der Erteilung sowie der Erledigung eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 erweitert. Auf diese Weise werden Informationslücken über das Bestehen eines Waffenbesitzverbotes in den Fällen unterschiedlich zuständiger Waffenbehörden geschlossen. Die Speicherung von Waffenbesitzverboten im Waffenregister genügt nicht, um einen Informationsverlust umfassend zu vermeiden. Das gilt zum Beispiel für den Fall, dass einer Person ein Waffenbesitzverbot erteilt wird und diese Person dann in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Waffenbehörde umzieht. Ohne eine entsprechende Mitteilung der Meldebehörden erhält die ursprünglich zuständige Waffenbehörde keine Kenntnis von diesem Umzug und die neu zuständige Waffenbehörde erlangt keine Kenntnis von dem bestehenden Waffenbesitzverbot, weil es die Person unter Umständen nicht im Waffenregister findet, wenn die Person noch unter der alten Adresse erfasst ist. Gleiches kann in den Fällen einer Namensänderung gelten.

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur aufgrund der Aufhebung der Absätze 2 und 3.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Bestimmung wird an die Vorgabe des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG angepasst, die zur Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlichen Unterlagen 30 Jahre lang aufzubewahren. 

Zu Doppelbuchstabe cc

Die bislang in Absatz 3 Satz 3 genannte Frist wird in den neuen Satz 2 verschoben. 

Zu Buchstabe b

Die Aufhebung der bisherigen Absätze 2 und 3 erfolgt aufgrund der Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht. Entsprechende Übergangsregelungen werden künftig abschließend in § 60a getroffen. 

Zu Nummer 25

§ 51 Absatz 1 wird redaktionell korrigiert. Der derzeitige Verweis auf § 2 Absatz 1 ist überflüssig, da dort nur geregelt ist, dass der Umgang mit Waffen oder Munition nur volljährigen Personen gestattet ist. Sanktioniert wird in § 51 Absatz 1 jedoch das Handeln entgegen bestimmter waffengesetzlicher Verbote. Der derzeitige Verweis auf Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1 ist ergänzungsbedürftig, da eine Nummer 1.2.1 so in Anlage 2 Abschnitt 1 nicht existiert. Die Nummer wurde bei der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Änderung des WaffG in die Nummer 1.2.1.1 und 1.2.1.2 aufgeteilt, ohne dass diese Änderung in § 51 Absatz 1 übernommen worden wäre.

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

§ 52 Absatz 1 Nummer 1 wird redaktionell korrigiert. Der derzeitige Verweis auf § 2 Absatz 1 ist überflüssig, da dort nur geregelt ist, dass der Umgang mit Waffen oder Munition nur volljährigen Personen gestattet ist. Sanktioniert wird in § 51 Absatz 1 Nummer 1 jedoch das Handeln entgegen bestimmter waffengesetzlicher Verbote.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird an die Änderungen der Vorschriften über das Verbringen von Waffen und Munition angepasst. Das Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes wird nun in § 29 Absatz 1 geregelt. 

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Vorschrift wird redaktionell korrigiert (siehe hierzu die Ausführungen unter Nummer 24 und Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa entsprechend) und an die neu geregelten Verbotstatbestände angepasst. Der Verstoß gegen das in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 geregelte Umgangsverbot mit großen Magazinen wird nicht sanktioniert. Die EU-Feuerwaffenrichtlinie soll hierdurch möglichst schonend für die Betroffenen umgesetzt werden, da aus polizeifachlicher Sicht von derartigen Magazinen keine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Nicht gesondert sanktioniert wird überdies der Verstoß gegen das Umgangsverbot mit verbotenen Kurz- und Langwaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen sowie mit verbotenen Salutwaffen. Da diese Waffen gleichzeitig erlaubnispflichtig sind (ein waffengesetzliches Verbot ändert nichts an der grundsätzlichen Erlaubnispflicht von Schusswaffen), ist es ausreichend, wenn der verbotswidrige Umgang mit diesen Waffen über die Sanktionen, die für den Umgang ohne Erlaubnis gelten, sanktioniert wird. Insgesamt bleibt es den Waffenbehörden trotz des Verzichts auf Sanktionen unbenommen, bei Bekanntwerden eines entsprechenden Verstoßes Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen zu ziehen, sofern waffenrechtliche Erlaubnisse vorhanden sind.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Voraussetzungen einer Erlaubnis von Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat soll nun in § 29 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie in § 29 Absatz 3 geregelt werden. Aus diesem Grund ist der Verweis in § 52 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a an diese Änderung anzupassen.

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des Komplexes der Anzeige- und Eintragungspflichten. Der bisherige § 37 Absatz 1 Satz 2 wird der neue § 37b Absatz 2 Satz 2.

Zu Buchstabe b

§ 53 Absatz 1 Nummer 5 sanktioniert Verstöße gegen verschiedene Anzeigepflichten. Aufgrund der Neusystematisierung der Anzeigepflichten und Änderungen sowie Schaffung weiterer Regelungen, die Anzeigepflichten beinhalten, ist eine Anpassung der Nummer 5 erforderlich. Zur besseren Lesbarkeit sollen dabei die verschiedenen Verstöße gegen Anzeigepflichten komplexweise in einzelne Buchstaben unter Nummer 5 überführt werden. Zur bisherigen Nummer 5 ergeben sich dabei folgende Änderungen: 

-        Die bisherigen Verweise auf § 10 Absatz 1a, § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden gestrichen, da sie in den neuen Anzeigepflichten der §§ 37 bis 37c aufgehen, wobei die entsprechenden Verstöße nun unter Buchstabe f) sanktioniert werden. 

-        Der bisherige Verweis auf § 21 Absatz 6 Satz 1 und 4 wird redaktionell korrigiert, da § 21 Absatz 6 nur aus einem Satz besteht. 

-        Der bisherige Verweis auf § 24 Absatz 5 wird in einen Verweis auf § 24 Absatz 6 geändert, da der entsprechende Regelungsgehalt nun in Absatz 6 enthalten ist.

-        Der bisherige Verweis auf § 31 Absatz 2 Satz 3 wird an die Neuformulierung der Vorschriften zum Verbringen angepasst, durch die die entsprechende Anzeigepflicht in § 29 Absatz 3 Satz 3 verschoben wird.

-        Neu eingefügt wird eine Sanktion für den Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige des Besitzes von Nachbauten historischer Schusswaffen (§ 58 Absatz 19) und des Waffenbestands von Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 (§ 58 Absatz 20).

Die bisherigen Verweise auf § 27 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2, § 34 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 40 Absatz 5 Satz 1 werden unverändert in die neue Nummer 5 übernommen.  Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung der Anzeigepflichten. Der neue § 37b Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 37 Absatz 4.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neusystematisierung der Anzeigepflichten und der damit einhergehenden Zusammenfassung der Pflicht zur Vorlage der Waffenbesitzkarte oder des Europäischen Feuerwaffenpasses zur Berichtigung in § 37e Absatz 1 Satz 1.

Zu Buchstabe e

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Verschiebung der Pflicht zur Führung von Waffenbüchern in die Übergangsvorschrift des neuen § 60a. Solange diese Pflicht übergangsweise weiter besteht, soll ein Verstoß dagegen auch sanktioniert werden können.

Zu Buchstabe f

Aufgrund der neu eingefügten Nummer 8a können Verstöße gegen die nunmehr im neuen § 60a Absatz 2 Satz 1 geregelte Pflicht zur zehnjährigen Aufbewahrung der Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher sanktioniert werden.

Zu Buchstabe g

Die Änderungen dienen der Anpassung der Verweise an die gesetzlichen Neuregelungen. Inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher.

Zu Buchstabe h

Die Änderung dient der Anpassung der Verweise an die gesetzlichen Neuregelungen. Inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher.

Zu Buchstabe i

Künftig soll es Händlern ermöglicht werden, die Anzeige des Verbringens aufgrund einer allgemeinen Verbringenserlaubnis an das Bundesverwaltungsamt elektronisch zu erstatten. In diesem Fall soll der Händler beim Verbringen einen Ausdruck der Anzeigebestätigung mit sich führen. Das Nicht-mit-sich-Führen oder Nicht-Aushändigen dieses Ausdrucks soll genauso wie das Nicht-mit-sich-Führen oder Nicht-Aushändigen der entsprechenden Urkunde sanktioniert werden.

Zu Buchstabe j

Die Änderung dient der Anpassung der Verweise an die gesetzlichen Neuregelungen. Inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher.

Zu Nummer 28

Die im bisherigen § 55 Absatz 4a enthaltene Regelung wird in die Regelungen zur Kennzeichnung von Schusswaffen (§ 24 WaffG und § 21 AWaffV) überführt.

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

In § 58 werden nicht nur Altbesitz-Regelungen, sondern auch Übergangsbestimmungen getroffen. Die Überschrift war daher anzupassen. 

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 13

Für den Besitz von Waffenteilen, die neu zu erlaubnispflichtigen wesentlichen Teilen erklärt werden, wird in Absatz 13 eine Übergangsregelung für die Beantragung einer entsprechenden Erlaubnis oder die Überlassung an einen Berechtigten, die zuständige Behörde oder eine Polizeidienststelle geschaffen. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten.

Zu Absatz 14

Die Aufnahme des Verschlussträgers und des Gehäuses in den Kreis der als wesentlich geltenden Waffenteile gilt auch für die entsprechenden Teile verbotener Schusswaffen. Dies führt dazu, dass Teile verbotener Schusswaffen, die bislang für sich genommen nicht reglementiert und somit frei erwerbbar waren, künftig aufgrund ihrer Eigenschaft als wesentliches Teil rechtlich wie die Schusswaffe, zu der sie gehören, zu behandeln sind und somit auch unter das entsprechende Verbot fallen. Für den Besitz dieser wesentlichen Teile wird in Absatz 14 eine Übergangsregelung für die Beantragung einer entsprechenden Ausnahmeerlaubnis oder die Überlassung an einen Berechtigten, die zuständige Behörde oder eine Polizeidienststelle geschaffen. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten.

Zu Absatz 15

Der neu eingeführte Absatz 15 schafft eine Übergangsfrist für die Besitzer bisher erlaubnisfreier Salutwaffen, deren Besitz aufgrund der Neuregelung nun erlaubnispflichtig wird. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten.

Zu Absatz 16

Absatz 16 betrifft Besitzer von bisher frei zu erwerbenden Salutwaffen, bei denen es sich um umgebaute verbotene Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG handelt. Diese werden nunmehr verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8. Den Besitzern wird jedoch eine einjährige Übergangsfrist gewährt, in der sie die Waffen entweder abgeben oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 WaffG beantragen können. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten.

Zu Absatz 17

Der neu eingefügte Absatz 17 schafft eine Altbesitzregelung für Magazine und Magazingehäuse mit hoher Kapazität, die nunmehr nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 verboten werden. Dieses Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer eines Magazins oder Magazingehäuses innerhalb eines Jahres seinen Besitz bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde anzeigt oder das Magazin abgibt. Dadurch wird eine unbürokratische Möglichkeit geschaffen, den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren. Zugleich erhalten die Waffenbehörden so einen Überblick über den existierenden Bestand an großen Magazinen, so dass das Verbot des Neuerwerbs leichter zu überwachen sein wird. Der Stichtag für den Erwerbszeitpunkt ist in Artikel 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG vorgegeben. Für nach diesem Stichtag erworbene Magazine oder Magazingehäuse besteht lediglich die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 zu beantragen oder das Magazin oder Magazingehäuse abzugeben. Dies ist aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG zwingend. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten. Zu Absatz 18

Absatz 18 begründet eine dem Absatz 17 ähnliche Altbesitzregelung für Schusswaffen mit eingebauten Magazinen mit hoher Kapazität, die nunmehr nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 und 1.2.7 zu verbotenen Waffen werden. Eine Anzeigepflicht ist insoweit nicht erforderlich, da die entsprechenden Waffen in der Regel bereits WBK-pflichtig sind. Insofern kann ohne weiteres der Fortbestand der bestehenden Erlaubnis angeordnet werden.

Zu Absatz 19

Absatz 19 beinhaltet eine Übergangsvorschrift für die nunmehr erforderliche Anzeige von Nachbauten historischer Schusswaffen, die bereits vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes besessen worden sind.

Zu Absatz 20

Um ein einheitliches Anzeige-Vorgehen hinsichtlich aller vor Inkrafttreten des Gesetzes bei Händlern und Herstellern befindlichen Schusswaffen zu gewährleisten, sollen diese Bestände innerhalb von sechs Monaten elektronisch gemäß § 37 Absatz 3 angezeigt werden. Nur durch eine solche einheitliche Vorgehensweise kann die Pflicht zum Führen von Waffenbüchern zeitnah abgeschafft werden. Die wesentlichen Teile dieser BestandsSchusswaffen sind, anders als bei Schusswaffen, die ab Inkrafttreten der elektronischen Anzeigepflichten neu hergestellt oder neu nach Deutschland verbracht werden, nicht anzuzeigen. Eine solche Erfassung wäre nicht zweckdienlich, da auch die Pflicht zur Kennzeichnung aller wesentlichen Teile, die für die Zuordnung eines Registereintrags zu einem wesentlichen Teil unerlässlich ist, nur für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellte oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Schusswaffen gilt.

Zu Absatz 21

Der neue Absatz 21 beinhaltet eine Übergangsvorschrift für Besitzer von nach der Neufassung von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 nunmehr den Schusswaffen gleichgestellten Pfeilabschussgeräten.

Zu Nummer 30

Die Präzisierung der Überschrift ist erforderlich, um den Anwendungsbereich des § 60 von den übrigen Übergangsvorschriften abzugrenzen.

Zu Nummer 31

Zu Absatz 1

Auch wenn die Pflicht zur Führung der Waffenbücher durch die Einführung der Anzeigepflichten der Händler und Hersteller an das NWR ersetzt wird, sollen zur Sicherstellung eines geordneten Übergangs die bestehenden Waffenbücher für eine Übergangszeit weitergeführt und dann ordnungsgemäß abgeschlossen werden.

Zu Absatz 2

Es ist eine Regelung hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer erforderlich; diese soll sich an der bisherigen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, vom Zeitpunkt der letzten Eintragung an gerechnet, orientieren. 

Zu Absatz 3

Durch den Verweis in Absatz 3 werden die (aufzuhebenden) Regelungen der AWaffV über die Art und Weise der Waffenbuchführung für die Dauer der Übergangszeit nach Absatz 1 für weiterhin anwendbar erklärt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 ersetzt die aufzuhebenden Regelungen zur behördlichen Aufbewahrung der Waffenbücher gemäß § 44a Absatz 3 in der bislang geltenden Fassung.

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Ergänzung in Nummer 1.2.3 trägt dem technischen Fortschritt Rechnung, indem bestimmte, bisher im Waffengesetz nicht geregelte druckluftbetriebene Pfeilabschussgeräte miteinbezogen werden. Die in Nummer 1.2.3 geregelte Ausnahme für feste Körper mit elastischer Geschossspitze, die den Sicherheitsanforderungen für Spielzeug entsprechen, soll auch für diese Pfeilabschussgeräte gelten. 

Zu Doppelbuchstabe bb

Nummer 1.3, die die wesentlichen Teile benennt und definiert, wird neu gegliedert. Dabei wird im einleitenden Teil vor Nummer 1.3.1 der Verweis auf das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen als dynamischer Verweis ausgestaltet, da sich die Abgrenzung zwischen Waffen und wesentlichen Teilen, die dem Kriegswaffenkontrollrecht unterliegen und solchen, die dem Waffengesetz unterliegen, immer nach den aktuellen rechtlichen Gegebenheiten zur richten hat.

Unter Nummer 1.3.1 werden die einzelnen wesentlichen Teile genannt, wobei jedes wesentliche Teil eine eigene Untergliederungsnummer erhält. Dabei wird unter Nummer 1.3.1.2 die Definition des Verschlusses erweitert, sodass bei teilbaren Verschlüssen nun auch der Verschlussträger wesentliches Teil ist. Diese Erweiterung ist notwendig, da der Verschlussträger maßgeblich für die Dauerfeuerfunktion des Verschlusses und damit für die Einstufung als verbotenes Waffenteil verantwortlich ist. Unter Nummer 1.3.1.3 wird eine Definition des bereits als wesentliches Teil eingestuften Patronen- oder Kartuschenlagers ergänzt. Nummer 1.3.1.6 setzt eine Vorgabe der Richtlinie 91/477/EWG um, nach der das Waffengehäuse, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und -unterteil, als wesentliches Teil zu behandeln ist. Bislang war im WaffG nur das Gehäuse von Kurzwaffen über das Griffstück erfasst. Durch die Definition des Gehäuses soll klargestellt werden, dass Teile wie Haltegriffe oder der (Holz-)Schaft einer Langwaffe, der den Lauf und die Abzugseinrichtung nicht unmittelbar aufnimmt, sondern nur zur besseren Handhabung der Schusswaffe dient, nicht vom Gehäusebegriff umfasst sind. Für Besitzer von Waffenteilen, die durch Nummer 1.3.1.6 neu als wesentliche Teile eingestuft werden, werden in § 58 Übergangsregelungen für die Beantragung entsprechender Erlaubnisse getroffen. 

Nummer 1.3.2 definiert für jede Schusswaffe ein führendes wesentliches Teil. Wenn künftig im Nationalen Waffenregister alle wesentlichen Teile einer Schusswaffe registriert werden, soll das führende wesentliche Teil für die Schusswaffe als Ganzes stehen. Die auf dem führenden wesentlichen Teil befindliche Kennzeichnung gilt also als Kennzeichnung der Schusswaffe. Das führende wesentliche Teil ist auch für Waffenbearbeitungsvorgänge relevant: Wird das führende wesentliche Teil durch ein neues führendes wesentliches Teil ersetzt, stellt dies eine Neuherstellung einer Schusswaffe dar. Der Austausch sonstiger wesentlicher Teile oder die Umarbeitung bestehender wesentlicher Teile ist dagegen lediglich als Bearbeitung der bestehenden Schusswaffe anzusehen. 

Nummer 1.3.3 fasst Schalldämpfer unter eine eigene Gliederungseinheit unter Nummer 1.3. Hierdurch wird klargestellt, dass es sich bei Schalldämpfern gerade nicht um wesentliche Teile handelt.

Zu Doppelbuchstabe cc

Mit der Neufassung der Nummer 1.4 wird der Verweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 aktualisiert, da diese Durchführungsverordnung mit Wirkung zum 28. Juni 2018 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 geändert wurde. Des Weiteren wird die Definition der unbrauchbar gemachten Schusswaffe so eingeschränkt, dass nur ordnungsgemäß als solche gekennzeichnete Schusswaffen als unbrauchbar gemachte Schusswaffen gelten. Hierdurch soll eine klarere Rechtslage in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen geschaffen werden.  Zu Doppelbuchstabe dd

Die Definition von Repetierwaffen wird an die aktuelle technische Entwicklung angepasst. Insbesondere soll hierdurch die Abgrenzung von halbautomatischen Schusswaffen und Repetierwaffen erleichtert werden.

Zu Doppelbuchstabe ee

Zur Umsetzung des geänderten Anhang I Abschnitt III Buchstabe b der Richtlinie 91/477/EWG ist es erforderlich, hinsichtlich der im deutschen Recht bisher erlaubnisfrei gestellten historischen Schusswaffentypen zu differenzieren: Nachbauten historischer Schusswaffen dürfen nach der Richtlinie nicht mehr gänzlich erlaubnisfrei sein, da diese nunmehr auch der Feuerwaffendefinition unterfallen. Nur historische Originale fallen nach Anhang I Abschnitt III Buchstabe b der Richtlinie 91/477/EWG weiterhin nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/477/EWG. Aus Gründen der Lesbarkeit des Gesetzestextes wird eine Definition des Begriffes „Nachbauten historischer Schusswaffen“ eingeführt.

Zu Doppelbuchstabe ff

Da Wechselsysteme ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können und Läufe, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.1 zum WaffG als Austauschläufe bezeichnet werden, ist dieser Begriff bei der Definition von Wechselsystemen zu verwenden. 

Zu Doppelbuchstabe gg

Da bestimmte Magazine mit hoher Kapazität zu verbotenen Gegenständen im Sinne von Anlage 2 Abschnitt 1 erklärt werden, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, eine hinreichend bestimmte Definition des Begriffs „Magazin“ in das WaffG aufzunehmen. Dieser Begriff soll anstelle des in der Richtlinie 91/477/EWG gebrauchten Ausdrucks „Ladevorrichtung“ verwendet werden, da letzterer in der deutschsprachigen Waffentechnik bisher nicht in dem hier maßgeblichen Sinne verwendet wird und daher missverständlich sein kann.

Ferner ist – der Begriffsverwendung in Anhang I A Nummer 7 der Richtlinie 91/477/EWG folgend – zwischen Wechselmagazinen und eingebauten Magazinen („Ladevorrichtungen“) zu unterscheiden. Während es bei Wechselmagazinen ausreicht, Besitz und Verwendung dieser Magazine zu verbieten, ist es bei eingebauten Magazinen erforderlich, die gesamte Waffe zum verbotenen Gegenstand zu erklären. Da auch eingebaute Magazine ggf. mit geringem Aufwand aus der Waffe ausgebaut werden können, soll zur rechtssicheren Abgrenzung darauf abgestellt werden, ob das Magazin bei seiner bestimmungsgemäßen Befüllung mit der Waffe verbunden bleibt oder nicht.

Da Wechselmagazine leicht in ihre Einzelkomponenten (dies sind in der Regel Magazingehäuse, Boden, Feder und Zubringer) zerlegbar sind, ist es ferner erforderlich, das Magazingehäuse als das für die Kapazität entscheidende Bauteil in den Verbotstatbestand einzubeziehen, um eine mögliche Umgehung der Verbotsvorschrift zu verhindern. Deshalb ist der Begriff des „Magazingehäuses“ zusätzlich zu definieren.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Werden bei einer Schusswaffe wesentliche Teile ersetzt, ist bislang nicht klar, wo die Grenze zwischen einer bloßen Bearbeitung der ursprünglichen Schusswaffe und einer Neuherstellung einer Schusswaffe zu ziehen ist. Nummer 8.1 stellt nun klar, dass auch der Austausch des führenden wesentlichen Teils (siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.2) eine Neuherstellung einer Schusswaffe ist. Darüber hinaus wird festgelegt, wann der Herstellungsvorgang abgeschlossen ist. Diese Festlegung ist relevant für die Frage, wann eine Schusswaffe zu kennzeichnen ist.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der Zeitpunkt der Fertigstellung einer Waffe ist Anknüpfungspunkt für die neuen Anzeigepflichten gemäß § 37. Der Begriff der Fertigstellung findet sich bereits in der bisherigen Fassung des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 AWaffV und bestimmt dort, wann eine Waffe in ein Waffenbuch einzutragen ist. Die neuen Anzeigepflichten sollen für Händler und Hersteller die Pflicht zum Führen eines Waffenbuchs ersetzen, weshalb auf denselben Zeitpunkt abzustellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird der Begriff der Fertigstellung neben der Herstellung in Anhang I Abschnitt 2 definiert.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Neugliederung von Nummer 8.2 geht ohne inhaltliche Änderung einher. Die Untergliederung der Bearbeitungsunterfälle Umbau, Austausch eines wesentlichen Teils und Instandsetzung sind notwendig um klarzustellen, welche Kennzeichnungs- und Meldepflichten an die jeweiligen Bearbeitungen anknüpfen. Während der Umbau und der Austausch von Teilen die in § 21 Absatz 2 und 3 AWaffV festgelegten Kennzeichnungspflichten auslösen, zieht eine bloße Instandsetzung keine Kennzeichnungserfordernisse nach sich. Parallel dazu unterliegen der Umbau und der Austausch eines wesentlichen Teils gesonderten Anzeigepflichten gemäß § 37 Absatz 1 Nummer 4, gegebenenfalls auch in Verbindung mit § 37a Absatz 1.

Zu Doppelbuchstabe dd

Da die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 nun eine eigene Art des Umgangs mit einer Schusswaffe darstellt, ist der Umgang gesondert zu definieren. Abgestellt wird auf die Maßnahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403. 

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

In der Richtlinie 91/477/EWG wurde die Feuerwaffenkategorie D aufgegeben. Die dort genannten Waffentypen sind nunmehr in Kategorie C geregelt. Diese Änderung wird in das WaffG übernommen. 

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung der neuen Nummern 1.6 bis 1.9.

Zu Doppelbuchstabe cc

Durch die Einfügung der neuen Nummern 1.6 bis 1.9 werden die Änderungen der Richtlinie 91/477/EWG durch die Richtlinie (EU) 2017/853 zu neuen verbotenen Waffentypen umgesetzt.

Zu Doppelbuchstabe dd

Kategorien B und C der Richtlinie 91/477/EWG wurden durch die Richtlinie (EU) 2017/853 neu gefasst. Diese Neufassung wird Anlage 1 Abschnitt 3 übernommen. 

Zu Doppelbuchstabe ee

Die Aufhebung von Nummer 4 beruht auf der Streichung der Kategorie D aus der Richtlinie 91/477/EWG aufgrund der Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2017/853.

Zu Nummer 33

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Unbrauchbarmachung aller Schusswaffen soll ohne Erlaubnis – auch ohne Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 – zulässig sein. Dies befreit nicht von der erforderlichen Ausnahmeerlaubnis für den Besitz einer verbotenen Schusswaffe, wenn diese unbrauchbar gemacht werden soll.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Nummer

1.2.8.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die neu eingefügten Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 setzten das Verbot von Wechselmagazinen mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen (Kurzwaffen) bzw. mehr als zehn Patronen (Langwaffen) um. Da es Magazine gibt, die sich sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen einsetzen lassen, ist der Zweifelssatz zugunsten des Besitzers anzuwenden, so dass ein solches Magazin als Kurzwaffenmagazin einzustufen wäre. Eine Ausnahme hiervon muss jedoch gelten, wenn der Besitzer zugleich über eine Erlaubnis zum Besitz einer passenden Langwaffe verfügt, da anderenfalls Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 91/477/EWG nicht vollständig umgesetzt wäre.

Nummer 1.2.4.5 stellt sicher, dass die Verbotstatbestände der Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4. nicht dadurch umgangen werden können, dass ein Magazin in seine Einzelteile zerlegt wird. Dieses Ziel wird regelungstechnisch dadurch erreicht, dass das Magazingehäuse als das für die Kapazität eines Magazins bestimmende Bauteil wie ein Magazin behandelt wird.

Bei Magazinen oder Magazingehäusen, in denen verschiedene Kaliber verwendet werden können, ist auf das kleinste bestimmungsgemäß verwendbare Kaliber abzustellen.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Nummern 1.2.6 und 1.2.7 enthalten Verbote für halbautomatische Schusswaffen mit eingebauten Magazinen, die die entsprechenden Kapazitätsgrenzen überschreiten. Da hier Schusswaffe und Magazin technisch eine Einheit bilden, lässt sich der Verbotstatbestand nicht auf das Magazin begrenzen. Die neu eingefügte Nummer 1.2.8 setzt die Vorgabe der Richtlinie 91/477/EWG um, dass verbotene Schusswaffen, die zu Salutwaffen umgebaut wurden, weiterhin als verbotene Waffen einzustufen sind.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die bisherige Sonderregelung für Salutwaffen, die nach den Vorgaben aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut wurden, wird gestrichen. Zu Dreifachbuchstabe bbb

Auch hier wird die Privilegierung der Salutwaffen gestrichen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die Streichung der Nummer 1.5. beruht auf dem Wegfall der bisherigen Privilegierung von Salutwaffen. Bei den bislang in Nummer 1.6 geregelten Waffen handelt es sich um nach einem früheren Standard unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Aufgrund von Artikel 10b Absatz 2 und 3 der Richtlinie 91/477/EWG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 dürfen diese Waffen nicht mehr als unbrauchbar gemachte Schusswaffen behandelt werden, wenn sie in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder dauerhaft ihren Besitzer wechseln. Aufgrund des § 39a sollen Regelungen zum Umgang mit nach alten Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen gesondert in der AWaffV geregelt werden. Die Privilegierung der genannten Schusswaffen wird daher aus Unterabschnitt 2 gestrichen.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Da Nachbauten historischer Schusswaffen nunmehr der Kategorie C der Feuerwaffenrichtlinie unterfallen und somit im innerstaatlichen Recht (zumindest) meldepflichtig gestellt werden müssen (vgl. Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG), ist es erforderlich, sie aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1 herauszunehmen und in eine eigene Kategorie der „anzeigepflichtigen Waffen“ (siehe Nummer 2b) zu überführen. Weiterhin (gänzlich) frei bleibt der Erwerb und Besitz historischer Originalwaffen. Als Stichtag für die Einstufung als historische Schusswaffe soll weiterhin – wie bisher – der 1. Januar 1871 genommen werden.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung der bisherigen Nummern 1.5 und 1.6.

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 10 Absatz 1a.

Zu Dreifachbuchstabe eee

Zu 2b.1

Schusswaffen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht wurden, fallen unter Kategorie C der Richtlinie 91/477/EWG und gehören deshalb zu den mindestens anzeigepflichtigen Schusswaffen. Während das deutsche Waffenrecht bislang auf die Abbildung dieser Kategorie C verzichtet hat (in diese Kategorie eingestufte Waffen sind bislang nach dem WaffG erlaubnispflichtig), wird nun erstmals eine bloße Anzeigepflicht für bestimmte Waffen – darunter unbrauchbar gemachte Schusswaffen – geregelt. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen sind dabei nach der Definition der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 Schusswaffen, die gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert und entsprechend gekennzeichnet wurden. Wer eine solche Waffe erwirbt, muss den Erwerb künftig gemäß § 37c anzeigen. Der Besitz einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als solcher ist dagegen nicht anzeigepflichtig. Nicht unter die Definition fallende, nach früheren Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen fallen nicht unter Nummer 2b.1 und werden aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 39a gesondert in der AWaffV geregelt (siehe dort neuer Abschnitt 7a). 

Zu 2b.2 

Auch Nachbauten historischer Schusswaffen unterfallen der Kategorie C der Richtlinie 91/477/EWG und müssen jedenfalls anzeigepflichtig gestellt werden.

Zu Dreifachbuchstabe fff

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 3.3. 

Zu Dreifachbuchstabe ggg

Das Führen unbrauchbar gemachter Schusswaffen soll nach wie vor erlaubnisfrei sein, wenn nicht § 42a eine anderslautende Regelung trifft. Die Umsetzung der Kategorie C der Richtlinie 91/477/EWG, die unbrauchbar gemachte Schusswaffen als mindestens meldepflichtige Waffen einstuft, fordert keine Einschränkungen hinsichtlich des Führens unbrauchbar gemachter Schusswaffen.

Zu Dreifachbuchstabe hhh

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 5.3.

Zu Dreifachbuchstabe iii

Der Handel mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen soll erlaubnisfrei bleiben. Die Umsetzung der Kategorie C der Richtlinie 91/477/EWG, die unbrauchbar gemachte Schusswaffen als mindestens meldepflichtige Waffen einstuft, fordert keine Einschränkungen hinsichtlich des Handelns mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen. Die Anzeigepflichten hinsichtlich des Erwerbs unbrauchbar gemachter Schusswaffen gelten jedoch auch für Händler. 

Zu Dreifachbuchstabe jjj

Die bisher in Nummer 7.3 bestehende Privilegierung von Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 wird aufgrund der von der Richtlinie 91/477/EWG geforderten Gleichstellung von Salutwaffen mit den Waffen, aus denen sie hergestellt wurden, aufgehoben. 

Ebenso wird die Privilegierung der bislang unter Nummer 7.4 geregelten, nach alten Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen aufgehoben. Gemäß § 39a sollen Regelungen zum Umgang mit nach alten Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen gesondert in der AWaffV (dort neuer Abschnitt 7a) geregelt werden. 

Da gemäß Kategorie C der Richtlinie 91/477/EWG unbrauchbar gemachte Schusswaffen, also solche, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 entsprechen, lediglich anzeigepflichtig gestellt werden müssen, können das Verbringen und die Mitnahme dieser Waffen weiterhin erlaubnisfrei bleiben.

Zu Dreifachbuchstabe kkk

Aufgrund der Ersetzung der Nummern 7.3 und 7.4 durch eine Nummer 7.3 ändert sich die Bezeichnung der übrigen Nummern. In der neuen Nummer 7.6 erfolgt die redaktionelle Bereinigung eines Kommafehlers. Aufgrund der Aufhebung der bisherigen Nummer 7.3 kann in der neuen Nummer 7.9 nicht mehr auf die bisherige Nummer 7.3 verwiesen werden. Der Verweis ist daher zu streichen.

Zu Dreifachbuchstabe lll

Zu Nummer 9

Bislang sind Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die aber nicht den Voraussetzungen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 oder 1.2 entsprechen, nicht vom Erfordernis einer Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten ausgenommen. Gleichzeitig werden im derzeitigen § 31 lediglich Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen von Feuerwaffen (hierzu gehören Druckluftwaffen gerade nicht) gemäß der Richtlinie 91/477/EWG (im WaffG genannt in Anlage 1 Abschnitt 3) in andere Mitgliedstaaten geregelt. Diese Diskrepanz wurde in der Praxis bislang unterschiedlich gelöst. Nummer 9 stellt nun klar, dass alle Waffen, die nicht unter die Richtlinie 91/477/EWG fallen, ohne Erlaubnis aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten verbracht werden können. Dies steht im Einklang mit der Richtlinie 91/477/EWG.

Zu Nummer 10

Die Durchführung der Unbrauchbarmachung wird von keiner Erlaubnis abhängig gemacht. Die Kontrolle, ob eine Unbrauchbarmachung ordnungsgemäß durchgeführt wird, erfolgt bei jeder einzelnen unbrauchbar gemachten Schusswaffe durch eine zuständige Behörde. Es besteht kein Bedürfnis für weitere Beschränkungen der derzeit bereits geltenden Rechtslage.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufhebung der Nummer 2.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Im Zuge der Änderung des WaffG durch das 2. WaffRÄndG wurden die Richtlinie 91/477/EWG und die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24) in der Weise umgesetzt, dass die dort geregelten Geräte nun als Waffen eingestuft werden, wenn sie nicht die Anforderungen des BeschG oder der Richtlinie 2006/42/EG erfüllen. Eine entsprechende Regelung wurde in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 getroffen. 

Gleichzeitig wurden fälschlicherweise in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Nummer 2 Geräte, die den genannten Anforderungen entsprechen, aus dem Anwendungsbereich des WaffG teilweise ausgenommen. Diese Ausnahme steht jedoch im Widerspruch zur vorgenannten Regelung, da die genannten Geräte schon keine Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind. Die Aufhebung der Nummer 2 dient daher der Herstellung einer Kohärenz mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Bei den in der bisherigen Nummer 4 genannten Waffen handelt es sich um nach alten nationalen Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die nun nicht mehr unter die Definition von unbrauchbar gemachten Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) fallen. Der Umgang mit derartigen Schusswaffen soll in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 39a geregelt werden (siehe neuer Abschnitt 7a in der AWaffV), weshalb Nummer 4 aufzuheben ist.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Aufgrund der Aufhebung der bisherigen Nummer 4 rückt die bisherige Nummer 5 an die Stelle der Nummer 4.

Zu Artikel 2 (Änderung des Beschussgesetzes)

Zu Nummer 1

Aufgrund der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 ist das Vollzitat der Durchführungsverordnung zu ergänzen. 

Zu Nummer 2

Eine Besitzstandsregel in Bezug auf Schusswaffen, die nach alten nationalen oder europäischen Standards unbrauchbar gemacht wurden, wird aufgrund des § 39a in einer Rechtsverordnung (siehe neuer Abschnitt 7a der AWaffV) geregelt. Regelungen zum Besitz der genannten Schusswaffen im BeschG sind daher überflüssig. Zu Artikel 3 (Änderung des Nationales-Waffenregister-Gesetzes)

Zu Nummer 1

Die Änderungen dienen dem Zweck, die in der NWRG-DV geregelten Vorgaben für die Registrierung zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens bereits vor Inkrafttreten von Artikel 4 in Kraft treten zu lassen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich alle Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 WaffG vor Beginn der elektronischen Anzeigepflichten unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens registrieren können.  Zu Nummer 2

§ 9 Absatz 1 wird redaktionell an die Neufassung des § 5 angepasst.

Zu Nummer 3

Die Verordnungsermächtigung wird erweitert, um die Voraussetzungen für die Registrierung zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens in der NWRG-DV regeln zu können.

Zu Artikel 4 (Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters) Zu Kapitel 1 (Zweck des Nationalen Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche

Leitstelle Nationales Waffenregister) Zu § 1 (Zweck des Nationalen Waffenregisters)

§ 1 beschreibt den Zweck des Nationalen Waffenregisters (Waffenregister). Die Speicherung von Daten im Waffenregister, unter anderem zu waffenrechtlichen Erlaubnissen und den Beteiligten sowie zu Waffen und wesentlichen Teilen, ermöglicht den Informationsaustausch der Waffenbehörden untereinander sowie zwischen den Waffenbehörden und den öffentlichen Stellen, die berechtigt sind, ein Ersuchen auf Datenübermittlung aus dem Waffenregister zu stellen. Diesen öffentlichen Stellen und den Waffenbehörden wird damit die Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen ermöglicht. Dies entspricht Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 91/477/EWG, wonach in einem Waffenregister alle Angaben zu Waffen zu erfassen sind, die zu ihrer Rückverfolgung und Identifizierung erforderlich sind.  

Satz 3 regelt, auf welche Weise die Daten miteinander verknüpft werden. Daten zu Waffen und wesentlichen Teilen werden mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis verknüpft und diese wiederum mit den Daten der Beteiligten. Welche waffenrechtlichen Erlaubnisse im Register gespeichert werden, folgt aus § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4.

Zu § 2 (Registerbehörde und Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 1 Absatz 2. Das Waffenregister wurde gemeinsam von Bund und Ländern errichtet. Die Waffenbehörden der Länder und des Bundes übermitteln die nach diesem Gesetz geforderten Daten an die Registerbehörde, die das Register führt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 1 Absatz 4.

Zu Absatz 3

Die Aufgaben der Registerführung auf der einen und der waffenfachlichen Unterstützung der Waffenbehörden sowie der zum Ersuchen berechtigten Stellen auf der anderen Seite werden für das Waffenregister getrennt wahrgenommen. Die Registerbehörde nimmt ausschließlich die Aufgabe der Registerführung wahr. Die standardisierte und richtige Registrierung von Waffen und wesentlichen Teilen nach den Vorgaben des Datenaustauschstandards XWaffe erfordert besonderen waffentechnischen Sachverstand. Insoweit unterscheidet sich das Waffenregister von anderen Registern, etwa dem Ausländerzentralregister, da nicht ausschließlich personenbezogene Sachverhalte registriert werden, sondern darüber hinaus auch individuelle Waffenkonfigurationen standardkonform abzubilden sind. Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgabe dieser waffenfachlichen Unterstützung haben Bund und Länder durch eine am 9. Dezember 2011 geschlossene Verwaltungsvereinbarung, geändert durch die „Änderungsvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung zum Betrieb der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister“ vom 3. Dezember 2015, bei der Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg eine Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister eingerichtet. Die §§ 2 ff. der Verwaltungsvereinbarung legen fest, welche Aufgaben diese zu erfüllen hat.

Satz 2 regelt einen Anspruch der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister auf Datenübermittlung aus dem Waffenregister, soweit dies für die Erfüllung der in Nummer 1 und 2 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die Regelung eröffnet der Registerbehörde ein Ermessen, auf welche Weise ein Übermittlungsersuchen der Fachlichen Leitstelle zu erfüllen ist. Die Datenübermittlung muss jedoch zur Erfüllung der Aufgaben geeignet sein. Zum Beispiel kann der Weg der automatisierten Datenübermittlung über das Registerportal eröffnet werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) (Datenschutz-Grundverordnung) ist die Verarbeitung - und damit die Datenübermittlung - rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Ob die Datenübermittlung erforderlich ist, ist eine Frage des bereichsspezifischen Datenschutzrechtes. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister ist zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, zwingend erforderlich. Die Möglichkeit, um die Übermittlung statistischer, also nicht personenbezogener Daten zu ersuchen, bleibt von der Regelung des Satzes 2 unberührt.

Zu Nummer 1

Nummer 1 dient dem Ziel der Datenrichtigkeit des Waffenregisters. Die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister wird zum Stellen eines Übermittlungsersuchens berechtigt, um die Waffenbehörden bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, ausschließlich richtige Daten an die Registerbehörde zu übermitteln. Die standardisierte Speicherung der Waffendaten im Waffenregister ist zwingende Voraussetzung, damit der Zweck des Registers erfüllt werden kann. Eine Unterstützung ist neben der richtigen Ersterfassung von Waffen insbesondere bei der Änderung der Waffendaten wie zum Beispiel nach dem Umbau einer Waffe erforderlich. Nur wenn die Waffen entsprechend des Datenaustauschstandards XWaffe im Register registriert werden, kann sichergestellt werden, dass beim Stellen eines Übermittlungsersuchens auch die Identität zwischen der gesuchten und der registrierten Waffe festgestellt werden kann. Eine fehlerhafte Erfassung von Waffen kann ein Übermittlungsersuchen im Zuge von polizeilichen Ermittlungen erheblich erschweren oder unmöglich machen. Aus diesem Grund liegt die Wahrnehmung dieser Aufgabe auch im öffentlichen Interesse. Unter den Anwendungsbereich der Nummer 1 fällt auch die Unterstützung der Waffenhersteller und Waffenhändler bei der Erfüllung ihrer Pflicht zur elektronischen Anzeige ihrer Geschäftsvorfälle an die Waffenbehörden nach §§ 37 ff. WaffG. In diesen Fällen bedienen sich die Waffenbehörden des Fachwissens der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister.

Zu Nummer 2

Nicht nur bei der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden, sondern auch bei einem Ersuchen der berechtigten Stellen um Datenübermittlung aus dem Waffenregister ist eine waffenfachliche Unterstützung der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister erforderlich. Die standardisierte und damit XWaffe-konforme Registrierung der Waffen kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn ein Ersuchen um Datenübermittlung aus dem Waffenregister auch unter Berücksichtigung des Datenaustauschstandards XWaffe gestellt wird. Dies gilt insbesondere für das Ersuchen einer Gruppenauskunft nach § 12, die nur ihren Zweck erfüllen kann, wenn das Ersuchen entsprechend eingegrenzt wird. Zu Satz 3

Satz 3 regelt einen Anspruch auf Übermittlung nicht personenbezogener Daten. Aufgabe der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister ist neben der einzelfallbezogenen Unterstützung der Waffenbehörden bei der Datenrichtigkeit auch die Sicherstellung einer hohen strukturellen Datenqualität der Waffendaten im Nationalen Waffenregister. Dies betrifft vor allem die einheitliche und standardisierte Abbildung bestimmter Waffentypen oder wesentlicher Teile, wie zum Beispiel Austausch- und Wechselläufe oder Synonyme für bestimmte Kaliber- oder Waffentypbezeichnungen. Zu Kapitel 2 (Datenbestand des Nationalen Waffenregisters)

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 fasst den bisherigen § 2 Nummer 2 neu. Zweck des Waffenregisters ist die Registrierung solcher Waffen und wesentlichen Teile, die nach den Vorschriften der §§ 37 ff. WaffG einer Anzeigepflicht unterfallen. Das sind Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedürfen, unbrauchbar gemachte Schusswaffen und Nachbauten historischer Schusswaffen. Darüber hinaus werden im Waffenregister auch Nicht-Schusswaffen registriert, für die das Bundeskriminalamt gemäß § 40 Absatz 4 WaffG eine Ausnahmegenehmigung vom Umgangsverbot nach § 2 Absatz 3 WaffG erteilt hat. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 3 Nummer 20 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe c. Die Speicherung von Informationen auch zu solchen verbotenen Nicht-Schusswaffen dient den zum Ersuchen berechtigten Stellen als Tatsachengrundlage für ihr behördliches Handeln. Die Verfügbarkeit dieser Informationen rund um die Uhr ist zum Beispiel zum Zweck der Lagebeurteilung oder der Eigensicherung zwingend erforderlich.

Zu Absatz 2

Absatz 2 definiert den Begriff der waffenrechtlichen Erlaubnis. Rechtsgrundlage für die Registrierung dieser Erlaubnisse ist der neue § 4. Bis auf wenige Ausnahmen bestand bereits nach dem bisherigen § 3 eine Rechtsgrundlage. Die Differenzierung der Erlaubnisse durch die Nummern 1 bis 3 erfolgt aus systematischen Erwägungen, da mit den Erlaubnissen jeweils unterschiedliche weitere Daten verknüpft werden. Damit gelten jeweils unterschiedliche Speicheranlässe (§ 4) und Speicherfristen (§ 19). Die Erlaubnisse nach Nummer 1 berechtigen zum Erwerb oder Besitz von Waffen, sodass diese mit den Daten der erworbenen Waffen und wesentlichen Teile verknüpft werden. Die Speicherung dieser Erlaubnisse dient damit insbesondere dem Zweck der Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse an den Waffen und wesentlichen Teilen nach den Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG. Die Erlaubnisse nach Nummer 2 berechtigen hingegen nicht zum Erwerb oder Besitz von Waffen. Die Registrierung dieser Erlaubnisse dient dem Zweck des Informationsaustausches der Waffenbehörden untereinander sowie zwischen den Waffenbehörden und den zum Ersuchen berechtigten Stellen.

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Rechtsgrundlagen für die Speicherung der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sowie die Ein- und Austragungen in eine vorhandene Waffenbesitzkarte waren der bisherige § 3 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Rechtsgrundlage für Speicherung der Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte war der bisherige § 3 Nummer 2.

Zu Buchstabe c

§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG ermöglicht die Erteilung einer Erlaubnis an einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung als juristischer Person und berechtigt zum Erwerb und Besitz von Waffen. Die Ausstellung einer solchen Waffenbesitzkarte war bisher kein Speicheranlass. Diese Lücke wird geschlossen. Die Speicherung im Waffenregister ist erforderlich, um die vollständige Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse anzeigepflichtiger Waffen sicherzustellen.

Zu Buchstabe d

Rechtsgrundlage für die Speicherung der gewerbsmäßigen Herstellungs- und Handelserlaubnisse war der bisherige § 3 Nummer 11.

Zu Buchstabe e

Rechtsgrundlage für die Speicherung der nicht gewerbsmäßigen Herstellungserlaubnis war der bisherige § 3 Nummer 13.

Zu Buchstabe f

Rechtsgrundlage für die Speicherung einer an schießsportliche Vereinigungen erteilte Waffenbesitzkarte war der bisherige § 3 Nummer 3.

Zu Buchstabe g

Rechtsgrundlage für die Speicherung des Europäischen Feuerwaffenpasses war der bisherige § 13 Nummer 16.

Zu Buchstabe h

Rechtsgrundlage für die Speicherung der Zulassung einer Ausnahme nach § 40 Absatz 4 WaffG war der bisherige § 3 Nummer 22. Allein die Zulassung einer Ausnahme nach § 40 Absatz 4 WaffG berechtigt nicht zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Schusswaffen, da die Ausnahme gemäß § 40 Absatz 4 WaffG lediglich vom Umgangsverbot nach § 2 Absatz 3 WaffG befreit. Trotzdem ist diese Ausnahme eine waffenrechtliche Erlaubnis im Sinne der Nummer 1, da die Erteilung einer Ausnahme Voraussetzung für die Erteilung einer Erwerbs- oder Besitzberechtigung ist und damit technisch untrennbar mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG verbunden wird. Speicheranlässe und Löschfristen für die Ausnahme nach § 40 Absatz 4 WaffG stimmen daher mit den Speicheranlässen und Speicherfristen für die Erwerbs- oder Besitzberechtigung überein.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Rechtsgrundlage für die Speicherung der Munitionserwerbserlaubnis war der bisherige § 3 Nummer 4.

Zu Buchstabe b

Rechtsgrundlage für die Speicherung des Waffenscheins war der bisherige § 3 Nummer

5.

Zu Buchstabe c

Rechtsgrundlage für die Speicherung des kleinen Waffenscheins war der bisherige § 3 Nummer 6.

Zu Buchstabe d

Rechtsgrundlage für die Speicherung der Schießerlaubnis war der bisherige § 3 Nummer

7.

Zu Buchstabe e

Rechtsgrundlage für die Speicherung einer Erlaubnis, die einer Person erteilt wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, war der bisherige § 3 Nummer 8.

Zu Buchstabe f

Rechtsgrundlage für die Speicherung der Stellvertretererlaubnis war der bisherige § 3 Nummer 12.

Zu Buchstabe g

§ 27 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 WaffG regelt die Erlaubnis zum Betreiben einer ortsfesten Schießstätte. Die Registrierung dieser Erlaubnis im Waffenregister erfüllt den Zweck, einen Informationsaustausch zwischen zwei parallel für einen Beteiligten zuständigen Waffenbehörden sicherzustellen. Nach § 27 Absatz 1 Satz 3 WaffG gilt § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 WaffG entsprechend, sodass eine Erlaubnis auch an nicht natürliche Personen erteilt werden kann. Dies setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 WaffG und eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 WaffG an dieselbe Person erteilt wird, für jede dieser Entscheidungen aber eine andere Waffenbehörde zuständig ist. Die Speicherung der Erlaubnis zum Betreiben einer ortfesten Schießstätte ermöglicht, dass bei Widerruf der Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 WaffG wegen Unzuverlässigkeit die Registerbehörde diesen Umstand der für die Erlaubnis nach § 27 WaffG zuständigen Waffenbehörde mitteilt. Diese Waffenbehörde wird in die Lage versetzt, zu prüfen, ob auch Gründe vorliegen, um die Erlaubnis nach § 27 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Zwar berechtigt die Erlaubnis nach § 27 WaffG nur zum Betreiben der Schießstätte und nicht zum Besitz von Waffen. Dennoch hat die Person, die eine Schießstätte betreibt, Zugriff auf Waffen. Denn Dritte bringen ihre Waffen mit auf die Schießstätte und können diese dort auch lagern. Der Inhaber der Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 WaffG führt die Aufsicht über die Schießstätte und damit auch über die dort durch Dritte gelagerten Waffen. Die Speicherung der Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 WaffG entspricht damit auch dem Zweck des Waffenregisters, Informationslücken der Waffenbehörden zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten bedingt durch das Auseinanderfallen der Zuständigkeiten zu verhindern. Die Waffenbehörden sollen in die Lage versetzt werden, ihre Entscheidungen auf Grundlage aller entscheidungsrelevanten Tatsachen zu treffen. Ein Sicherheitsgewinn wird insbesondere in solchen Fällen erzielt, in denen das System der unterschiedlichen Zuständigkeiten der Waffenbehörden bewusst ausgenutzt werden soll. Die Erlaubnis zum Betreiben einer ortsfesten Schießstätte wird auch nicht in den Melderegistern gespeichert. Damit ist zum einen der Informationsaustausch der Waffenbehörden untereinander über den Umweg der Meldebehörden ausgeschlossen und zum anderen wird das Datum ausschließlich im Waffenregister und parallel in zwei Registern gespeichert (Datensparsamkeit).

Zu Buchstabe h

Rechtsgrundlage für die Speicherung der Erlaubnis zum Verbringen in und aus dem Geltungsbereich des WaffG war der bisherige § 3 Nummer 14.

Zu Buchstabe i

Rechtsgrundlage für die Speicherung der Allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des WaffG war der bisherige § 3 Nummer 14.

Zu Buchstabe j

Rechtsgrundlage für die Speicherung der Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen war der bisherige § 3 Nummer 15.

Zu Buchstabe k

Rechtsgrundlage für die Speicherung der Ausnahme vom Verbot des Führens einer Waffe war der bisherige § 3 Nummer 22.

Zu Buchstabe l

Die Speicherung der staatlichen Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Absatz 2 AWaffV dient dem Zweck des Informationsaustausches der Waffenbehörden untereinander. Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde kann durch Ersuchen im Waffenregister die Information erhalten, ob die Stelle, die den Sachkundenachweis ausgestellt hat, staatlich anerkannt ist und für welche Waffen und Munitionsarten die ausstellende Stelle die Sachkunde vermitteln darf. Insbesondere wird im Waffenregister auch erfasst, wenn sich die staatliche Anerkennung erledigt.

Zu Nummer 3

Die Benennung einer Wachperson nach § 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG war Speicheranlass nach dem bisherigen § 3 Nummer 5 Buchstabe b. Es soll zwischen dieser bisher bereits registrierten Benennung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG und der Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 3 WaffG differenziert werden. Bei der Zustimmung handelt es sich um eine waffenrechtliche Erlaubnis, die unter den Begriff der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach Absatz 2 zu fassen ist. Die Benennung ist hingegen mit einer Antragstellung vergleichbar und wird unter den Begriff des Antrags nach Absatz 3 gefasst. Die Zustimmung wird im Waffenregister unter der Bezeichnung „Waffentrageberechtigung“ registriert und erfüllt den Zweck, im Waffenregister den Besitz von Waffen umfassend zu speichern und konkreten Personen zuordnen zu können.

Die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WaffG war bisher kein Speicheranlass. 28a WaffG ist durch das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) eingeführt worden. Sinn und Zweck der Vorschrift ist mit § 28 WaffG zu vergleichen. Die künftige Speicherung im Waffenregister schließt daher die bisher bestehende Lücke. Die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WaffG ist mit der Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 3 WaffG gleichzusetzen. Anders als in der Regelung des § 28 Absatz 3 WaffG muss die Waffenbehörde einer Benennung nicht zustimmen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 übernimmt weitestgehend die Bestimmungen des bisherigen § 2 Nummer 5. Die Speicherung der Benennung erfüllt wie die Speicherung der Antragstellung den Zweck, dass die abfrageberechtigten Stellen von dem Umstand Kenntnis erlangen können, dass eine Person im Begriff ist, in den Besitz einer Waffe zu gelangen. Sollten diesen Stellen Tatsachen vorliegen, die gegen einen solchen Waffenbesitz sprechen, können sie die Waffenbehörden entsprechend informieren, sodass diese nach ihrem Ermessen die erforderliche Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 3 WaffG verweigern können. Die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WaffG ist hingegen nicht mit einem Antrag gleichzusetzen und fällt daher auch nicht unter Absatz 3. Sinn und Zweck der Antragserfassung im Waffenregister ist es, dass die zum Ersuchen berechtigten Stellen vor Erlaubniserteilung Kenntnis davon erlangen, dass Waffenbesitz begehrt wird, um so durch Mitteilung von Informationen an die Waffenbehörde die Erlaubniserteilung und damit den Waffenbesitz zu verhindern. Der Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 WaffG berechtigt unmittelbar zum Waffenbesitz; eine Zustimmung der Waffenbehörde, die mit einer Erlaubniserteilung gleichzusetzen wäre, ist nach WaffG, anders als in den Fällen des § 28 Absatz 3 WaffG, nicht erforderlich.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht materiell dem bisherigen § 2 Nummer 4.

Zu § 4 (Anlass der Speicherung)

§ 4 regelt, aus welchem Anlass Daten im Waffenregister zu speichern sind. Die Systematik des bisherigen § 3 wird abgelöst. Speicheranlässe sind nicht wie bisher die einzelnen waffenrechtlichen Erlaubnisse, sondern zum einen Handlungen und Pflichten gegenüber der zuständigen Behörde, wie zum Beispiel das Stellen eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnisse oder die Anzeige des Umgangs mit einer Waffe, und zum anderen die von den Waffenbehörden getroffenen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen. Materiell entspricht § 4 in Verbindung mit § 3 weitestgehend dem bisherigen § 3. Neue Speicheranlässe sind insbesondere die Erklärung eines Verzichts (Nummer 4 Buchstabe d) sowie die gegenüber der zuständigen Behörde abzugebenden Anzeigen nach §§ 37 bis § 37c WaffG.

Zu Nummer 1

Nach Nummer 1 ist das Stellen eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Speicheranlass und entspricht dem bisherigen § 3 Nummer 25. Gleiches gilt für die Benennung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG. Diese fällt zwar nach § 3 Absatz 3 unter den Begriff des Antrags. Die Nennung in § 4 Nummer 1 erfolgt aber aus Klarstellungsgründen, um eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage für die Speicherung der Daten zu schaffen.

Zu Nummer 2

Nach Nummer 2 sind die genannten verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungen der zuständigen Behörden ein Speicheranlass

Zu Buchstabe a

Buchstabe a regelt allgemein, dass die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse Speicheranlass ist. Diese war - bis auf wenige Ausnahmen - auch Speicheranlass nach dem bisherigen § 3. Aufgrund der neuen Systematik knüpft der neue § 4 allgemein an die Erteilung und nicht an die einzelnen waffenrechtlichen Erlaubnis an, wie etwa der bisherige § 3 Nummer 1 Buchstabe a, wonach die Erteilung einer Waffenbesitzkarte Speicheranlass war.

Zu Buchstabe b

Buchstabe b übernimmt materiell die bisherigen Nummern 5 und 16 des bisherigen § 3. 

Zu Buchstabe c

Buchstabe c übernimmt materiell den bisherigen § 3 Nummer 26. 

Zu Doppelbuchstabe aa

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Doppelbuchstabe bb

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 3

Nummer 3 übernimmt weitestgehend den bisherigen § 3 Nummer 21. Danach ist die Erteilung eines Waffenverbotes Anlass zur Speicherung von Daten im Waffenregister. Es wird bei der Registrierung der Waffenverbote zwischen Verboten nach § 41 Absatz 1 und Absatz 2 WaffG differenziert. Grundsätzlich sind drei Arten der Registrierung der Waffenverbote möglich: ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 WaffG, ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 WaffG sowie ein Waffenverbot nach § 41 Absatz 1 und Absatz 2 WaffG. Aber auch die weiteren Arten der Erledigung nach § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wie Zeitablauf, anderweitige Aufhebung oder Erledigung auf andere Weise, stellen nach Nummer 4 einen Speicheranlass dar, damit die zum Ersuchen berechtigten Stellen jeden Fall der Erledigung einer Erlaubnis aus dem Waffenregister erkennen können.

Zu Nummer 4

Nummer 4 regelt, dass die Erledigung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister registriert wird. Den Erledigungen durch Rücknahme, Widerruf und Verzicht kommt dabei besondere Bedeutung für den Informationsaustausch zwischen den Waffenbehörden zu, insbesondere in den Fällen eines Zuständigkeitswechsels. Aber auch die weiteren Arten der Erledigung nach § 43 Absatz 2 VwVfG, wie Zeitablauf, anderweitige Aufhebung oder Erledigung auf andere Weise, stellen einen Speicheranlass dar. Nur so wird sichergestellt, dass die Erledigungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis vollständig im Waffenregister gespeichert werden und diese Informationen für die zum Ersuchen berechtigten Stellen aus dem Waffenregister erkennbar sind.

Zu Buchstaben a und b

Buchstaben a und b entsprechen materiell dem bisherigen § 3 Nummer 23. 

Zu Buchstabe b

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Buchstabe c

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Buchstabe d

Die Speicherung von Daten aus Anlass der Erklärung eines Verzichts ist erforderlich, damit den Waffenbehörden bei der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen alle Informationen zur Verfügung stehen, die maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung sind. Auf diese Weise wird das Ziel des WaffG erreicht, die mit dem Waffenbesitz verbundenen Risiken zu minimieren. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Schaffung einer lückenlosen Informationsgrundlage für die durch die Waffenbehörden zu treffenden Entscheidungen. Auch das Waffenregister verfolgt das Ziel, den zum Ersuchen berechtigten Stellen die Informationen an die Hand zu geben, die für ein rasches und rechtlich abgesichertes behördliches Vorgehen erforderlich sind. Aus der Erklärung eines Verzichts können sich wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers ergeben. Denn ein Erlaubnisinhaber wird möglicherweise einen Verzicht während eines bereits eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens erklären, um einem Widerruf oder einer Rücknahme zu entgehen. Darüber hinaus besteht auch ein öffentliches Interesse an der Speicherung von Verzichten, die außerhalb eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens erklärt werden. Es sollen damit solche Fälle erfasst werden, in denen ein Waffenbesitzer in Kenntnis des Wegfalls seiner Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung einen Verzicht erklärt, bevor die Waffenbehörde von dem entsprechenden Umstand Kenntnis erlangt. Die Speicherung der Verzichte stellt sicher, dass einer Waffenbehörde, insbesondere auch bei wechselnder örtlicher Zuständigkeit, bei der Entscheidung über eine künftige Antragstellung diese Information und damit alle entscheidungsrelevanten Informationen zur Verfügung stehen. Die Waffenbehörde erlangt damit Kenntnis von dem Umstand, dass die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung nicht durchgängig vorgelegen haben und versetzt die Waffenbehörde in die Lage, weitere Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen.

Zu Buchstabe e

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Buchstabe f

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 5

Zu Buchstaben a und b

Nummer 5 Buchstaben a und b entsprechen materiell dem bisherigen § 3 Nummer 17. Es sollen alle Beschränkungen und Nebenbestimmungen zu den waffenrechtlichen Entscheidungen der zuständigen Behörde gespeichert werden, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen.

Zu Buchstabe b

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Buchstabe c

Nummer 5 Buchstabe c entspricht materiell dem bisherigen § 3 Nummer 18. Die bisher in § 3 Nummer 18 als Speicheranlass genannte Sicherstellung fällt künftig unter Nummer 6.

Folge der Sicherstellung einer Waffe ist der Besitzwechsel und dieser unterfällt einer Anzeigepflicht nach dem WaffG. Der Rechtsgrund des Besitzwechsels ist für den Informationsaustausch und die Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse nicht erforderlich.

Zu Nummer 6

Nach Nummer 6 sind die in den §§ 37 bis 37c WaffG geregelten Anzeigen gegenüber den Waffenbehörden Anlass einer Speicherung. Die Pflicht zur Registrierung dieser Anzeigen setzt die Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 91/477/EWG um und dient dem Zweck der Rückverfolgbarkeit der Waffen und wesentlichen Teile, also der Besitzverhältnisse ab der Fertigstellung bis zur Vernichtung sowie der Bearbeitungen. Im Waffenregister können die Waffenbehörden sowie die zum Ersuchen berechtigten Stellen damit rund um die Uhr feststellen, wer die Waffe und wesentlichen Teile zu welchem Zeitpunkt in Besitz hatte und ob die Waffe auf welche Weise bearbeitet wurde. Auch Unbrauchbarmachung und Vernichtung fallen damit unter den Speicheranlass der Nummer

6.

Zu Nummer 7

Nummer 7 entspricht materiell dem bisherigen § 3 Nummer 25. Speicheranlass ist die erstmalige Benennung der verantwortlichen Person für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG sowie die Änderung dieser verantwortlichen Person.

Zu Nummer 8

In Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG können Waffen auch einer ausschließlichen Anzeigepflicht unterfallen, ohne dass der Umgang zusätzlich unter Erlaubnisvorbehalt steht. In diesen Fällen erteilt die zuständige Behörde keine Erlaubnis, sondern stellt eine Anzeigebescheinigung aus. Die anzeigepflichtigen Waffen sind im Waffenregister zu registrieren und damit auch die entsprechende Anzeigebescheinigung.

Zu § 5 (Allgemeiner Inhalt; Ordnungsnummern)

§ 5 bestimmt, welche Daten im Waffenregister gespeichert werden dürfen, unabhängig vom konkreten Anlass der Speicherung. Welche konkreten Daten aus welchem Anlass zu speichern sind, wird im Datensatz XWaffe geregelt.

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Nummer 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 1. Das Datum des Staates der Geburt wird aus Gründen der Datensparsamkeit nicht mehr im Waffenregister gespeichert.

Zu Nummer 2

Die neue Nummer 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 2. Es wird klargestellt, dass auch die Firma und die sonstigen in Nummer 2 genannten Daten eines Kaufmanns im Waffenregister zu speichern sind, wenn Erwerb, Besitz oder Überlassung einer Waffe oder eines wesentlichen Teils die Ausübung seines Handelsgewerbes betreffen. So wird sichergestellt werden, dass Daten zu Kaufleuten von der Registerbehörde an die zum Ersuchen berechtigten Stellen auch dann übermittelt werden können, wenn die Kaufleute ausschließlich unter ihrer Firma auftreten.

Zu Nummer 3

Die neue Nummer 3 ist Folge der systematischen Neufassung der Regelungen zu den Begriffsbestimmungen (§ 3), Speicheranlässen (§ 4) sowie dem allgemeinen Dateninhalt (§ 5). Die im bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 3 genannten Entscheidungen sind nach neuer Systematik jeweils ein eigener Speicheranlass auf die in der neuen Nummer 3 verwiesen wird. Nummer 4 stellt damit klar, dass die in § 4 genannten Ereignisse nicht nur Anlass einer Speicherung und in der Folge einer Datenübermittlung sind, sondern auch das jeweilige Ereignis selbst im Waffenregister zu speichern ist.

Zu Nummer 4

Nummer 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 4. Der Speicherumfang zur Beschreibung von Waffen und wesentlichen Teilen im Waffenregister wird entsprechend den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/477/EWG um das Herstellungsjahr, die waffentechnische Ausführung sowie die Art der Waffe erweitert. Die Erweiterung ist erforderlich, um eine eindeutige Beschreibung der im Waffenregister gespeicherten Waffen zu erzielen und die Datenrichtigkeit des Waffenregisters zu gewährleisten.

Zu Nummer 5

Nummer 5 entspricht materiell im Wesentlichen dem bisherigen § 3 Absatz 1 Nummer 6. Die Registrierung der wesentlichen Teile im Waffenregister einschließlich ihrer Kennzeichnung entspricht den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 91/477/EWG. Wesentliche Teile werden in der Anlage zum WaffG definiert. Zu Nummer 6

Nummer 6 entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 7.

Zu Nummer 7

Nummer 7 entspricht materiell im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 8.

Zu Buchstabe a

Buchstabe a entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a.

Zu Buchstaben b bis d

Die neuen Buchstaben b bis d regeln die Fälle, in denen mehrere Beteiligte zu einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu registrieren sind. Die neuen Buchstaben b und c entsprechen dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b. Es wird klargestellt, dass sowohl die Erlaubnisse nach § 10 Absatz 2 Satz 1 als auch Satz 2 WaffG unter den Anwendungsbereich der Norm fallen. Buchstabe d überträgt die Grundsätze der Datenverknüpfung auf die Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 und § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WaffG. Auch in diesen Fällen sind zu einer waffenrechtlichen Erlaubnis mehrere Personen zu registrieren. Die Verknüpfungen sind insbesondere für den Fall unterschiedlich zuständiger Waffenbehörden erforderlich.

Zu Buchstabe c

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Buchstabe d

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 3.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht materiell dem bisherigen § 4 Absatz 4. Die Änderungen in Satz 1 sind redaktioneller Art.

Zu Absatz 4

Die Registerbehörde vergibt grundsätzlich für jeden im Waffenregister gespeicherten Datensatz eine Ordnungsnummer. Diese Vergabe ist technisch zwingend erforderlich, um eine eindeutige Datenzuordnung im Waffenregister zu gewährleisten und damit die Datenrichtigkeit zu ermöglichen. Die technische Vergabe der Ordnungsnummern wird in § 3 der Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes geregelt. Die Vergabe der in Absatz 4 Satz 1 genannten Ordnungsnummern ist so wesentlich, dass eine Ermächtigung zur Vergabe gesetzlich zu regeln ist. Diese drei Ordnungsnummern werden nicht nur für die Kommunikation zwischen den Waffenbehörden und der Registerbehörde verarbeitet, sondern auch für die Kommunikation zwischen den Waffenherstellern und -händlern und den Waffenbehörden. Waffenhersteller und -händler haben diese Ordnungsnummern bei der Abgabe ihrer elektronischen Anzeigen nach den §§ 37, 37b und 37c WaffG gegenüber der zuständigen Behörde anzugeben. So wird der Registerbehörde die automatisierte und eindeutige Datenzuordnung ermöglicht. Satz 2 berechtigt daher die Waffenhersteller und -händler, die Waffenbehörden sowie die Registerbehörde diese drei Ordnungsnummern zu verarbeiten. Es handelt sich um einen Erlaubnistatbestand im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c der DatenschutzGrundverordnung. Satz 2 regelt ausschließlich die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten. Im Übrigen gelten die Pflichten des Verantwortlichen nach der Verordnung (EU) 2016/679, soweit in diesem Gesetz keine Konkretisierungen getroffen sind. Satz 3 stellt klar, dass die zuständigen Behörden die in Satz 1 genannten Ordnungsnummern in die waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente, die zum Erwerb oder Besitz berechtigen, eintragen dürfen. Diese Eintragung ist erforderlich, um die Waffenhändler über die Ordnungsnummern der privaten Waffenbesitzer in Kenntnis zu setzen, da sie diese Ordnungsnummern bei der elektronischen Anzeige gegenüber der Waffenbehörde anzugeben haben. Ziel ist die automatisierte eindeutige Datenzuordnung im Waffenregister zu ermöglichen und damit den Aufwand für Waffenhändler und Waffenbehörden bei der Datenübermittlung zu minimieren.

Zu Nummer 1

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 2

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 3

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Kapitel 3 (Datenübermittlungen an Registerbehörde und Waffenbehörden,

Verantwortliche für die Richtigkeit der Daten, Unterrichtung der Waffenbehörden, Protokollierung) Zu § 6 (Datenübermittlung an Registerbehörde und Waffenbehörden)

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 entspricht materiell weitestgehend dem bisherigen § 5. 

Der neue Satz 2 regelt allgemein, welche Daten bei Eintritt welchen Speicheranlasses nach § 5 an die Registerbehörde zu übermitteln sind. 

Zu Nummer 1

Nummer 1 regelt, dass die nach § 37d WaffG anzuzeigenden Daten zu übermitteln sind. Die Anzeigepflicht folgt aus den §§ 37 bis 37c WaffG. Der entsprechende Speicheranlass ist im neuen § 4 Nummer 6 geregelt. Rechtsgrundlage für die Speicherung der Daten im Waffenregister ist § 5.

Zu Nummer 2

Nach Nummer 2 ist der Speicheranlass zu übermitteln. 

Zu Nummer 3

Nach Nummer 3 sind jeweils die von dem Speicheranlass betroffenen Daten zu übermitteln. Welche Daten im konkreten Einzelfall zu übermitteln sind, wird im Datensatz Waffe bestimmt.

Zu Satz 3

Satz 3 bestimmt, dass in den Fällen der Antragstellung und Benennung ausschließlich Personendaten zu übermitteln und zu speichern sind. Daten zur Waffe werden erst mit Erlaubniserteilung oder Zustimmung zur Benennung übermittelt. Die Einschränkung des Umfangs der zu übermittelnden Daten dient dem Ziel der Datensparsamkeit.

Zu Satz 4

Satz 4 regelt den Zeitpunkt der Datenübermittlung. Daten zu den Verwaltungsakten sind grundsätzlich erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit im Waffenregister zu speichern. 

Zu Satz 5

Satz 5 regelt eine Ausnahme zu Satz 4. Die Erteilung eines Waffenverbotes sowie Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind abweichend von Satz 4 bereits mit Anordnung der sofortigen Vollziehung zu übermitteln. Damit wird der Gefahr begegnet, dass die Beteiligten bei einer anderen zuständigen Behörde, die keine Kenntnis von Rücknahme oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder der Erteilung eines Waffenbesitzverbotes hat, die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis beantragt und eine solche trotz Bestehen eines sofort vollziehbaren Waffenbesitzverbotes oder einer sofort vollziehbaren Rücknahme oder eines Widerrufs erteilt wird. Die Regelung entspricht damit § 10 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.

Darüber hinaus trägt Satz 5 dem Umstand Rechnung, dass nach § 34 Absatz 1 WaffG die Waffenhändler vor einer Überlassung die Gültigkeit eines vorgelegten Erlaubnisdokuments unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens überprüfen können. Da das automatisierte Fachverfahren den Datenbestand des Waffenregisters überprüft, ist es erforderlich, dass im Waffenregister auch die Anordnung einer sofortigen Vollziehung eines Widerrufs oder einer Rücknahme gespeichert werden, weil in diesen Fällen keine Erwerbsberechtigung mehr besteht. 

Zu Absatz 2

§ 37 Absatz 3 WaffG verpflichtet die gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler ihre Anzeigepflichten auf elektronischem Wege zu erfüllen. 

Absatz 2 Satz 1 bestimmt, welche Daten an die zuständige Behörde unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens zu übermitteln sind. Satz 1 verweist insoweit auf §§ 37, 37b und 37c WaffG. Denn die Pflicht zur Anzeige sowie der Umfang der anzuzeigenden Daten folgen aus den Regelungen des WaffG. § 6 Absatz 2 schafft die erforderliche Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung. Daher stimmen die zu übermittelnden Daten mit den anzuzeigenden Daten überein. Satz 1 stellt ergänzend zu § 37 Absatz 3 WaffG klar, dass die Waffenhersteller und Waffenhändler zur Erfüllung ihrer elektronischen Anzeigepflicht das von den zuständigen Waffenbehörden bereitgestellte elektronische Fachverfahren zu nutzen haben. Waffenhersteller und Waffenhändler haben die Wahl zwischen der Nutzung eines Web-Portals oder einer Schnittstelle. Nähere Regelungen hierzu erfolgen in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz. 

Satz 2 regelt, dass sich die Waffenbehörden ihrerseits des elektronischen Fachverfahrens zu bedienen haben, um die Daten an die Registerbehörde zu übermitteln. Das elektronische Fachverfahren leitet die von den Waffenherstellern und Waffenhändlern übermittelten Daten automatisiert im Auftrag der zuständigen Waffenbehörde an die Registerbehörde weiter.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 regelt, dass anstelle bestimmter Klardaten, wie zum Beispiel Name, Vorname oder Adresse, die von der Registerbehörde für die im Waffenregister gespeicherten Daten vergebenen Ordnungsnummern übermittelt werden sollen. Die Anzahl der zu übermittelnden Daten wird auf diese Weise minimiert und Fehler bei der Datenübermittlung (zum Beispiel Schreibweise des Namens) verhindert. 

Nach Satz 2 sind die Waffenhersteller und Waffenhändler verpflichtet, anstelle bestimmter Klardaten die von der Registerbehörde vergebenen Ordnungsnummern zu übermitteln.

Sinn und Zweck ist, dass die zuständigen Waffenbehörden und die Registerbehörde die von den Waffenherstellern und Waffenhändlern übermittelten Daten eindeutig zuordnen können. Da das automatisierte Fachverfahren die Daten automatisiert an die Registerbehörde weiterübermittelt, kann nur durch die Nutzung dieser Ordnungsnummern eine eindeutige Zuordnung der Daten erfolgen. Ziel ist die Sicherstellung der Datenrichtigkeit. 

Die Nummern 1 bis 5 legen abschließend fest, welche Klardaten durch die Ordnungsnummern zu ersetzen sind. Die nach Nummer 3 zusätzlich zur Ordnungsnummer der Waffe zu übermittelten Daten dienen der Identitätsprüfung der Waffe. Waffen und wesentliche Teile sollen nur ein einziges Mal im Waffenregister registriert werden. Nur so kann der Zweck der eindeutigen Rückverfolgung einer Waffe erreicht werden.

Zu Nummer 1

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 2

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 3

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.] Zu Nummer 4

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.] Zu Nummer 5

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu § 7 (Verantwortliche für die Richtigkeit der Daten) § 7 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 8.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 1. Der neue Absatz 1 regelt die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten im Verhältnis zwischen den Waffenbehörden und der Registerbehörde. Grundsätzlich sind die Waffenbehörden als übermittelnde Stelle für die Richtigkeit der Daten verantwortlich. Der Begriff der Richtigkeit personenbezogener Daten wird in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 definiert. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten bedeutet, dass die Waffenbehörden verpflichtet sind, die Richtigkeit der Daten regelmäßig zu prüfen. Stellen die Waffenbehörden eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten fest, sind die berichtigten oder vervollständigten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 Satz 1 trägt die Registerbehörde nur eine eingeschränkte Verantwortung für die Richtigkeit der Daten und prüft automatisiert deren Schlüssigkeit. Die Kontrolle des konkreten Inhalts obliegt entsprechend der Regelung des Absatzes 1 ausschließlich den Waffenbehörden.

Absatz 2 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 4. Satz 2 macht von dem in Absatz 1 geregelten Grundsatz eine Ausnahme und berechtigt die Registerbehörde dazu, Dubletten aus dem Register zu entfernen und zu diesem Zweck mehrere Datensätze zu einem Datensatz zusammenzuführen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 3. Die Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen, trifft die Obliegenheit, die zuständige Waffenbehörde über Anhaltspunkte der Unrichtigkeit von Daten zu unterrichten.

Zu § 8 (Unterrichtung der Waffenbehörden)

Der neue § 8 entspricht den Regelungen der bisherigen §§ 6 und 7.

Zu Absatz 1

Absatz 1 ermächtigt die Registerbehörde der zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen, dass an einem ihrer Zuständigkeit unterfallenden Datensatz Änderungen durch eine andere Waffenbehörde vorgenommen wurden. So wird sichergestellt, dass die Waffenbehörden ihrer Aufgabe nach der Verordnung (EU) 2016/679 nachkommen können, die im Waffenregister gespeicherten Daten bei Änderungen unverzüglich zu berichtigen und auf einem aktuellen Stand zu halten. Nach bisherigen Regelungen der §§ 6 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 4 und 7 Absatz 3 war diese Befugnis zur Mitteilung auf bestimmte Fälle beschränkt. Dies betraf die Fälle des Besitzwechsels und Zuständigkeitswechsel aufgrund eines Umzuges. Es besteht aber auch für weitere Fälle der Bedarf, dass die Registerbehörde dazu ermächtigt ist, der zuständigen Waffenbehörde Umstände mitzuteilen, die zu einer Änderung des Datenbestandes führen. So besteht zum Beispiel die Gefahr, dass ein Beteiligter im Waffenregister zweimal gespeichert wird (sogenannte Dubletten), wenn zwei unterschiedliche Waffenbehörden für jeweils unterschiedliche waffenrechtliche Entscheidungen zuständig sind. Zum Beispiel kann die Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz und die Zuständigkeit für die Erteilung einer Schießerlaubnis auseinanderfallen. Die Speicherung einer Dublette kann mittels entsprechender Mitteilung der Registerbehörde verhindert werden. Außerdem besteht im Falle einer erteilten Mitbenutzererlaubnis die Möglichkeit, dass die führende Erlaubnis erweitert wird. Dann muss dieser Umstand der für die Mitbenutzererlaubnis zuständigen Behörde mitgeteilt werden, damit diese prüfen kann, ob die Erweiterung auch für den Mitbenutzer erlaubt werden kann. Diese Fälle werden von der Generalklausel erfasst und die bestehende Lücke geschlossen. 

Zu Absatz 2

Die Regelung in Absatz 2 ergänzt den neuen § 6 Absatz 2. Das Verfahren der elektronischen Anzeige sieht vor, dass die Waffenhersteller und Waffenhändler das elektronische Fachverfahren nutzen, um ihre Anzeigen gegenüber den zuständigen Behörden elektronisch abzugeben. Die zuständigen Waffenbehörden nutzen dieses automatisierte Verfahren, um diese Daten automatisiert an die Registerbehörde zu übermitteln. Die Regelung des Absatzes 2 erfüllt den Zweck, dass die Registerbehörde ermächtigt wird, den zuständigen Waffenbehörden mitzuteilen, dass eine Anzeige unter Nutzung des elektronischen Fachverfahrens erfolgt ist und im Waffenregister gespeichert wurde.

Zu § 9 (Protokollierungspflicht bei der Speicherung) § 9 übernimmt den bisherigen § 9 unverändert. 

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 2

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 3

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 4

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 2

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 3

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Absatz 3

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Absatz 4

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Kapitel 4 (Datenübermittlungen aus dem Nationalen Waffenregister) Zu § 10 (Datenübermittlung an öffentliche Stellen)

§ 10 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 10. 

Eine Datenübermittlung ist nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2016/679 nur rechtmäßig, wenn die ersuchten Daten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Für jede berechtigte Stelle wird eigenständig geregelt, für welche konkreten Aufgaben eine Datenübermittlung erforderlich sein kann. Die Erforderlichkeit eines konkreten Ersuchens ist nach § 11 Absatz 1 Satz 2 in jedem Einzelfall gesondert zu begründen.

Daneben werden zusätzlich die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen der Finanzbehörden des Bundes und der Länder berechtigt, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen.

Zu Nummer 1 bis 6 und 8

Nummern 1 bis 6 und Nummer 8 entsprechen materiell den bisherigen Nummern 1 bis 7.

Zu Nummer 2

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 3

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.] Zu Nummer 4

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.] Zu Nummer 5

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 6

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 7

Die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen der Finanzbehörden des Bundes und der Länder werden neben den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden dazu berechtigt, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen. Das Stellen eines Übermittlungsersuchens kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung zum Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten erforderlich sein. Durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) wurde das Strafgesetzbuch geändert, um einen besseren Schutz von Vollstreckungsbeamten zu gewährleisten. Hintergrund für die Gesetzesänderung war, dass sich in den letzten Jahren die Anzahl von Widerstands- und Gewaltdelikten gegenüber Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Tätigkeitsausübung kontinuierlich erhöht hat. Von dieser allgemeinen Entwicklung sind auch die Vollziehungsbeamten der Finanzbehörden des Bundes und der Länder betroffen. Sie stoßen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit zunehmend auf aggressives Verhalten seitens der Vollstreckungsschuldner. Vor diesem Hintergrund nimmt die Frage des Eigenschutzes bei der Vorbereitung von Vollstreckungsmaßnahmen eine immer größere Rolle ein. Wenn Gefahrensituationen bereits im Vorfeld einer Vollstreckungsmaßnahme erkannt werden können, kann die Vollstreckungsstelle sie durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel die Hinzuziehung von Polizeibeamten, verhindern beziehungsweise minimieren. Zur Einschätzung des Gefahrenpotenzials einer beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme ist es erforderlich festzustellen, ob der Vollstreckungsschuldner über erlaubnispflichtige Schusswaffen verfügt oder nicht. Informationen aus dem Nationalen Waffenregister tragen hierbei maßgeblich dazu bei, das Gefahrenpotenzial richtig einzuschätzen und die Vollstreckungsstellen in die Lage zu versetzen, geeignete Maßnahmen zur Eigensicherung vorzubereiten. Auf Basis der Neuregelung können auch die Vollstreckungsstellen der Finanzbehörden des Bundes und der Länder ein Ersuchen an die Registerbehörde stellen, um den Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der tätigen Vollziehungsbeamten sicherzustellen.

Zu Nummer 8

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu § 11 (Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 11 Absatz 1.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt wie der bisherige § 11 Absatz 2, welche Daten die ersuchende Stelle in einem Übermittlungsersuchen mindestens anzugeben hat, wenn ein Übermittlungsersuchen mit der Ordnungsnummer nicht möglich ist. Die Ordnungsnummer wird in der Regel ausschließlich der zuständigen Waffenbehörde bekannt sein. Voraussetzung für die Übermittlung personenbezogener Daten an die zum Ersuchen berechtigten Stellen ist, dass die Registerbehörde die Identität zwischen der ersuchten und einer im Waffenregister gespeicherten Person eindeutig feststellen kann. Die Anzahl der Angaben sowie die Art der Angaben werden an die Möglichkeiten zur Feststellung der Identität angepasst.

Zu Nummer 1

Nummer 1 regelt wie die bisherige Nummer 1 die Voraussetzungen eines Übermittlungsersuchens mit den zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten. Nachname oder Vorname sind alternativ anzugeben, da diese nicht in jedem Fall kumulativ bekannt sind; zusätzlich ein weiteres Datum. Die Grundsätze, dass personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn die Identität eindeutig feststellbar ist sowie dass nach Absatz 4 Satz 1 alle verfügbaren Grundpersonalien bei einem Übermittlungsersuchen anzugeben, sofern diese der ersuchenden Stelle bekannt sind, bleiben unberührt. Darüber hinaus wird der Katalog der möglichen Angaben um das Datum der Postleitzahl des Ortes erweitert. Auf diese Weise wird die Möglichkeit der Identitätsfeststellung durch die Registerbehörde verbessert. Insbesondere ist die Identitätsfeststellung mittels „Wohnort“ nicht immer möglich, so zum Beispiel bei namensgleichen Wohnorten oder mehreren Postleitzahlen pro Stadt.

Zu Nummer 2

Nummer 2 regelt wie die bisherige Nummer 2 die Voraussetzungen eines Übermittlungsersuchens mit den zu einer nicht natürlichen Person gespeicherten Daten. Auch hier wird der Katalog der Pflichtangaben um das Datum der Postleitzahl des Ortes erweitert.

Zu Nummer 3

Nummer 3 entspricht materiell der bisherigen Nummer 3. Dass auch wie bisher zusätzlich zur Seriennummer weitere Daten der Waffe in einem Übermittlungsersuchen zum Zweck der Identitätsfeststellung angegeben werden können, folgt bereits aus Absatz 4 Satz 1. 

Zu Nummer 4

Die neue Nummer 4 ermöglicht das Stellen eines Übermittlungsersuchens mit nur einem Teil der Seriennummer einer Waffe oder eines wesentlichen Teils. In diesem Fall sind zusätzlich zwei weitere Angaben in dem Übermittlungsersuchen anzugeben, nämlich Kategorie der Waffe oder Kaliber- oder Munitionsbezeichnung oder Herstellerbezeichnung oder Modellbezeichnung oder Seriennummer oder waffentechnische Ausführung oder Art der Waffe oder das Herstellungsjahr. Im Unterschied zu Nummer 3 ist die Angabe zusätzlicher Daten hier zwingend erforderlich, um der Registerbehörde eine Identitätsfeststellung zu ermöglichen. Die Vorstellung des Gesetzgebers bei der Schaffung des NWRG, dass die Seriennummer in jedem Fall eindeutig ist, hat sich in der Lebenswirklichkeit nicht bestätigt.

Zu Satz 2

Der neue Satz 2 dient der Klarstellung, dass eine Datenübermittlung der Registerbehörde an die zum Ersuchen berechtigten Stellen zulässig ist, wenn die im Ersuchen übermittelten Daten und die im Register gespeicherten Daten nicht vollkommen übereinstimmen, die Abweichung aber offensichtlich unbedeutend ist, weil eine Identitätsfeststellung zwischen den im Ersuchen angegebenen und den im Waffenregister gespeicherten Daten unzweifelhaft möglich ist. Unzulässig ist die Datenübermittlung hingegen dann, wenn die Abweichung zwischen den im Ersuchen angegebenen und den gespeicherten Daten so groß ist, dass die Identitätsfeststellung unmöglich ist. 

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 11 Absatz 3. Entsprechend der Erweiterungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 ist künftig auch beim Stellen eines gebäudebezogenen Ersuchens der Polizeien des Bundes und der Länder die Postleitzahl anstelle des Wohnortes anzugeben. 

Zu Absatz 4

Absatz 4 Satz 1 übernimmt weitestgehend den bisherigen § 11 Absatz 4. Die Regelung wird um einen Verweis auf § 5 Absatz 1 Nummer 5 ergänzt. Hierbei handelt es sich um die Daten, die zu wesentlichen Teilen im Waffenregister zu speichern sind. In Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG werden wesentliche Teile strukturiert im Waffenregister registriert, sodass auch ein auf wesentliche Teile beschränktes Übermittlungsersuchen gestellt werden kann.

Satz 2 eröffnet den zum Ersuchen berechtigten Stellen die Möglichkeit, nach dem Anlass der Registrierung einer Waffe zu suchen. Die Angabe eines solchen Anlasses ist keine zwingende Voraussetzung für das Stellen eines Übermittlungsersuchens. 

Satz 3 entspricht dem bisherigen § 11 Absatz 4 Satz 2.

Zu Absatz 5

Absatz 5 entspricht materiell dem bisherigen § 11 Absatz 5. Die Änderungen dienen der Klarstellung, welchen konkreten Inhalt die Daten haben dürfen, die von der Registerbehörde an die ersuchende Stelle zum Zweck der Identitätsfeststellung übermittelt werden. Dies betrifft die Fälle in denen die im Ersuchen übermittelten Daten und die im Register gespeicherten Daten voneinander abweichen, die Abweichung aber nicht offensichtlich bedeutungslos ist (in diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 2), aber auch nicht so stark ist, dass eine Identität ausgeschlossen werden kann (in diesem Fall wäre eine Datenübermittlung unzulässig) oder die im Ersuchen übermittelten Daten mit mehreren im Register gespeicherten Datensätzen vollkommen übereinstimmen.

Die Pflicht der ersuchenden Stellen zur Löschung solcher Daten, die für den mit einem Übermittlungsersuchen verfolgten Zweck nicht mehr erforderlich sind, ergibt sich unmittelbar aus Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2916/679.

Zu Nummer 1

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 2

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 3

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 4

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu § 12 (Gruppenauskunft)

§ 12 regelt wie der bisherige § 12 die Möglichkeit einer Gruppenauskunft. Es handelt sich um eine Ausnahme von § 11 Absatz 2. Die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 gelten daher entsprechend. 

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 12 Absatz 1.

Zu Nummer 1

Der Rechtsgüterkatalog der Nummer 1 wird um „Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die freiheitliche demokratische Grundordnung“ erweitert. Staatsschutzbelange können durch bewaffnete Bestrebungen besonders berührt werden, in neuerer Zeit beispielsweise auch durch militanten Rechtsextremismus und sogenannte „Reichsbürger und Selbstverwalter“, die häufig auch legal Waffen besitzen können. Die Staatsschutzbelange sind in entsprechenden Regelungen üblicherweise auch aufgenommen (zum Beispiel § 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AZRG).

Zu Nummer 2

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.] Zu Nummer 3

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]. 

Zu Absatz 2

Der neue Absatz 2 regelt weitere Fälle, in denen um eine Gruppenauskunft ersucht werden kann. Voraussetzung für das Ersuchen um eine Gruppenauskunft war bisher das Vorliegen einer konkreten Gefahr für bestimmte, abschließend aufgezählte Rechtsgüter. Das BVerfG hat in seinem Urteil zum Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) vom 20. April 2016, Az. BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09 betont, dass eine hinreichend konkretisierte Gefahr auch dann vorliegen kann, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (BVerfGE 141, 220 Rn. 112). Diese bildet nach der Rechtsprechung des BVerfG eine hinreichende Eingriffsschwelle sogar für besonders intensive Grundrechtseingriffe wie die sog. Online-Durchsuchung (vgl. BVerfGE 141, 220). Die vom BVerfG formulierten Anforderungen an eine solche  Gefahr hat der Bundesgesetzgeber bei der Neufassung des BKAG daher auch in § 49 Absatz 1 Satz 2 BKAG 2018 als Schwelle für den verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme verankert. Im Interesse einer effektiven Abwehr gravierender Gefahren, wie sie insbesondere vom internationalen Terrorismus und der Organisierten Kriminalität ausgehen, wird mit dem neuen Absatz 2 den zum Ersuchen berechtigten Stellen eine Gruppenauskunft unter entsprechenden Voraussetzungen ermöglicht. Je nach Lage und Aufgabenstellung (zum Beispiel Staatsbesuchen, Wahlkampfveranstaltungen etc.) arbeiten Kräfte des BKA, der Bundespolizei und der Länder sowie der Nachrichtendienste auch bei der Bewältigung von Einsatzlagen arbeitsteilig oder flankierend zusammen. Insbesondere im Vorfeld von Ereignissen wie zum Beispiel Staatsbesuchen, Wahlkampfveranstaltungen oder vergleichbaren Ereignissen kann es zur Beurteilung der Lage für das BKA sowie für die Nachrichtendienste, auch in Zusammenarbeit mit der Bundespolizei oder den Polizeien der Länder, erforderlich sein, zu wissen, ob sich in ausgewiesenen oder noch auszuweisenden Sicherheitsbereichen (zum Beispiel im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsortes oder entlang einer bestimmten Fahrroute) Schusswaffen legal besessen werden und ob ausgehend von dieser Erkenntnis eine Gefahr für die Veranstaltung oder anwesende Schutzpersonen droht oder drohen könnte, auf die dann gegebenenfalls durch weitere Maßnahmen angemessen zu reagieren wäre.

Zu Nummer 1

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 2

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu § 13 (Datenabruf im automatisierten Verfahren)

§ 13 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 13. Der Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur so lange zu speichern sind, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, folgt mit Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679. 

Zu Absatz 1

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 1

Neu ist der Verweis auf § 64 Bundesdatenschutzgesetz. Auch das allgemeine Datenschutzrecht gibt technische und organisatorische Maßnahmen zur Datenverarbeitung vor. Der Bezug auf das Bundesdatenschutzgesetz bezieht seine entsprechende Anwendung nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz, dem MAD-Gesetz und dem BND-Gesetz mit ein.

Zu Nummer 2

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 3

Das automatisierte Abrufverfahren folgt Erfordernissen effektiver Aufgabenwahrnehmung (beschleunigte Informationsverfügbarkeit), wirtschaftlicher Verwaltung (Vermeidung unnötiger Bearbeitungsaufwände) und datenschutzfreundlicher Gestaltung durch Vermeidung unnötiger Verarbeitungsakte und durch technische Prüf- und Protokollierungsroutinen. Das automatisierte Abrufverfahren ist kenntnisnahmereduzierend und dadurch per se betroffenenschützend. Die Zulassung des Datenabrufs im automatisierten Verfahren aus dem Waffenregister soll daher moderat erleichtert werden und folgt insoweit der neueren Bundesgesetzgebung (vgl. § 22 Absatz 2 AZRG).

Zu Absatz 2

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Absatz 3

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu § 14 (Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren) § 14 entspricht dem bisherigen § 14.

Zu § 15 (Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden)

Der neue § 15 regelt den Anspruch der Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden auf Datenübermittlung. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung - und damit die Datenübermittlung - rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Zweck der Verarbeitung ist die Ausübung der Aufsichtsfunktion der Aufsichtsbehörden. 

§ 15 versetzt die Aufsichtsbehörden in die Lage, die Vollzugsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie dem WaffG zu beaufsichtigen und zu unterstützen. Dies ist zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörden, also der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion, erforderlich.

Die Waffenbehörden sind nach § 6 Absatz 1 verpflichtet, die Daten unverzüglich im Anschluss an das den Anlass der Speicherung begründende Ereignis, wie zum Beispiel die Antragstellung oder Erlaubniserteilung, an die Registerbehörde zu übermitteln, um einen effektiven Informationsaustausch der Waffenbehörden untereinander sowie zwischen den Waffenbehörden und den Sicherheitsbehörden sicherstellen zu können. Sinn und Zweck des Waffenregisters kann nur erfüllt werden, wenn die gespeicherten Daten so aktuell wie möglich sind. Die Aufsichtsbehörden können auf Grundlage der ersuchten Daten aus dem Waffenregister überprüfen, welcher Zeitraum zwischen dem Ereignis, das die Speicherung begründet, und der tatsächlichen Datenübermittlung liegt, um erforderlichenfalls auf eine zeitnähere Datenübermittlung hinzuwirken. Außerdem sind die Waffenbehörden zu einer fortlaufenden Datenpflege verpflichtet, um die Richtigkeit der Daten zu gewährleisten. Die Aufsichtsbehörde kann die Waffenbehörden insbesondere bei der Überprüfung der Datenrichtigkeit unterstützen.

Darüber hinaus wird die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt, die Waffenbehörden zum Erlass waffenrechtlicher Verwaltungsakte anzuweisen, um den Besitz von Waffen zu verhindern, also zum Beispiel die Erteilung von Waffenverboten oder den Widerruf oder die Rücknahme von Erwerbs- und Besitzberechtigungen. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn nur bei der Aufsichtsbehörde Erkenntnisse von Polizei, Verfassungsschutz und Waffenbehörden zusammenlaufen. Die Aufsichtsbehörde kann in diesen Fällen auch kontrollieren, ob die entsprechenden Erlaubnisse im Waffenregister gespeichert sind und den zwischen Waffenbehörden und zum Ersuchen berechtigten Stellen erforderlichen Informationsaustausch sicherstellen.

Ob das konkrete Ersuchen der Fachaufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Als Verwendungszweck ist der gleiche Zweck anzugeben, den auch die zu beaufsichtigende Waffenbehörde anzugeben hat.

Zu § 16 (Datenübermittlung für statistische Zwecke)

Der neue § 16 verpflichtet die Registerbehörde dazu, bestimmten öffentlichen Stellen die Geschäftsstatistik und Einzelauswertungen auf Antrag zu übermitteln. Eine Geschäftsstatistik ist die statistische Aufbereitung von Daten, die bei öffentlichen Stellen im Vollzug ihrer Aufgaben, die nicht die Durchführung von Statistiken betreffen (wie zum Beispiel bei einer Registerbehörde), erhoben werden oder auf sonstige Weise anfallen. Darüber hinaus kann die Übermittlung von Einzelauswertungen beantragt werden, die nicht Teil dieser regelmäßig erstellten Geschäftsstatistik sind.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 entspricht materiell weitestgehend dem bisherigen § 15 Absatz 1. Absatz 1 Satz 2 übernimmt den bisherigen § 15 Absatz 3 Satz 1.

Zu Nummer 1

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 2

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.] 

Zu Nummer 3

Neben den Landeskriminalämtern steht künftig auch dem Bundeskriminalamt und dem Zollkriminalamt ein Anspruch auf Übermittlung der Geschäftsstatistik und Einzelauswertungen zu. Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Zollfahndungsdienstgesetz unterstützt das Zollkriminalamt die Behörden des Zolls bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben. Zudem nimmt es für den Zollfahndungsdienst die Aufgabe der einzelfallunabhängigen Marktbeobachtung wahr. Hierbei hat es den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr zu beobachten sowie geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu ergreifen. Diese Aufgaben betreffen auch den Warenverkehr mit Schusswaffen. Mit der Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG werden künftig durch die elektronischen Anzeigen der Waffenhändler auch die Erwerbe von erlaubnispflichtigen Schusswaffen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland bzw. Überlassungen aus Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten zentral erfasst. Mit der Möglichkeit der Analyse von statistischen Daten aus dem Nationalen Waffenregister wird das Zollkriminalamt in die Lage versetzt, auch den innergemeinschaftlichen Warenverkehr von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in die Beobachtung der Warenströme innerhalb der EU mit einzubeziehen. Hierfür ist es notwendig, dass das Zollkriminalamt bei der Registerbehörde statistische Daten über den Erwerb nach und die Überlassung aus Deutschland anfordern kann. Dem Zollkriminalamt wird es künftig dann noch besser möglich sein, Veränderungen der Lieferwege von erlaubnispflichtigen Schusswaffen innerhalb der EU zu erkennen und darauf mit geeigneten Maßnahmen zeitgerecht zu reagieren; beispielsweise durch die Anpassung des eigenen Risikomanagements.

Zu Nummer 4

Die Übermittlung der statistischen Gesamtzahlen des Bundesgebietes ist für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister erforderlich. Kernaufgaben der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister sind neben der waffenfachlichen Unterstützung der Nutzer des Waffenregisters im Einzelfall auch die strukturelle Verbesserung der inhaltlichen Datenqualität der von den Waffenbehörden gespeicherten Daten sowie die Fortentwicklung des Datenaustauschstandards XWaffe, unter anderem in der Folge festgestellter Inkonsistenzen und sonstiger Änderungsbedarfe. Entsprechende Anhaltspunkte für derartige Anpassungsbedarfe können aus statistischen Entwicklungen abgeleitet werden, zum Beispiel bei signifikanten Veränderungen bestimmter statistischer Werte. Würde beispielsweise die Anzahl solcher Waffen, die mit dem nur vorübergehend zu verwendenden Status der Überlassung unverhältnismäßig steigen, ergäben sich Ansatzpunkte die Ursache zu erfragen und erforderlichenfalls Veränderungen der XWaffe-Struktur vorzunehmen oder den Nutzern des Waffenregisters konkrete Hinweise im Umgang mit bestimmten Sachverhalten zu geben. Ohne diese statistischen Informationen würde die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister mögliche Hinweise für Fehlentwicklungen oder Optimierungsbedarfe möglicherweise gar nicht oder deutlich verzögert erfahren. Zudem stellt die Kenntnis der grundlegenden statistischen Daten sicher, dass die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister ihre Aufgaben bei der Öffentlichkeitsarbeit sowie bei den von ihr vorzulegenden Berichten auf Basis gesicherter Tatsachengrundlagen wahrnimmt. Für diese Aufgaben ist die bundesweite Geschäftsstatistik hinreichend. Die Datenübermittlung zu statistischen Zwecken erfolgt anonym und stellt keinen Grundrechtseingriff dar.

Zu Satz 3

Nach Satz 3 kann den Ländern auf Antrag auch die bundesweite Geschäftsstatistikübermittelt werden, um einen Vergleich mit der auf den eigenen Zuständigkeitsbereich begrenzten Geschäftsstatistik zu ermöglichen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 verpflichtet die Registerbehörde dazu, Teile der Geschäftsstatistik öffentlich bereit zu stellen, also für jedermann öffentlich zugänglich zu machen. Die Bereitstellung hat mindestens quartalsweise zu erfolgen. Bei Bedarf können die Abstände der Veröffentlichung erhöht werden. Welche Teile der Geschäftsstatistik veröffentlicht werden, stimmen Bund und Länder jeweils im Einvernehmen ab. Ein Anspruch der Länder gegenüber der Registerbehörde besteht nicht.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 sind Daten zu anonymisieren, die zum Zweck der Erstellung einer Statistik übermittelt werden. Sofern die Übermittlung anonymisierter Daten Einzelangaben umfassen würde, also eine natürliche Person identifizierbar wäre, gilt die in § 16 des Bundesstatistikgesetzes geregelte Geheimhaltungspflicht entsprechend. Zu § 17 (Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung) § 17 entspricht dem bisherigen § 16.

Zu Absatz 1

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 1

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 2

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 3

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 4

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Nummer 5

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Absatz 2

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Absatz 3

Der neue Absatz 3 sieht vor, dass die Protokollierung in diesen Fällen anstelle bei der Registerbehörde bei den abrufenden Behörden erfolgt. Dies erfolgt im Interesse wirtschaftlicher Verwaltung (Vermeidung von Doppelaufwänden) und trägt den Besonderheiten der Nachrichtendienste Rechnung, die mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen zu tun haben. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit erstreckt sich auch auf die Protokolldaten. Angesichts der kumulierten Zusammenführung von Personeninteressen der Nachrichtendienste (und dem damit eingeschlossenen Schadenspotenzial bei unberechtigtem Informationszugang) wäre es geboten, diese künftig als Verschlusssache höher als „Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. Dies dürfte umfassende Schutzanforderung im Waffenregister mit massiven Kostenfolgen nach sich ziehen, ggf. mit Performanceeinschränkungen durch andere Bedarfsträger. Eine Kontrolle der Abrufe erfolgt im Übrigen sachgerecht im Zusammenhang mit der Kontrolle der abrufenden Stelle, was durch die dortige Protokollierung unterstützt wird. Die näheren Datenschutzregelungen (Kontrollauswertbarkeit, Zweckbindung, Löschung) zu den Protokolldaten werden durch Verweisung auf § 6 Absatz BVerfSchG getroffen.

Zu § 18 (Zweckbindung bei der Datenverarbeitung) § 18 entspricht dem bisherigem § 17.

Zu Kapitel 5 (Speicherfristen, Verantwortlichkeiten für die Löschung,

Einschränkung der Verarbeitung) Zu § 19 (Speicherfristen)

§ 19 bestimmt, über welchen Zeitraum die Daten im Waffenregister zu speichern sind. Nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 4 der Richtlinie 91/477/EWG sind die in den Waffenregistern verarbeiteten Daten zu Waffen und wesentlichen Teilen einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten bis 30 Jahre nach der Vernichtung der Waffen oder wesentlichen Teile zu speichern. Sinn und Zweck des Artikels 4 der Richtlinie 91/477/EWG ist es, dass die zum Ersuchen berechtigten Stellen in die Lage versetzt werden, Waffen und ihre wesentlichen Teile zurückverfolgen zu können, also die Besitzverhältnisse an den Waffen und wesentlichen Teilen sowie deren Bearbeitungen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 regelt allgemein den Zeitraum der Speicherung für solche Daten, die zum Zweck der Rückverfolgung von Waffen und wesentlichen Teile im Waffenregister gespeichert sind. Das sind grundsätzlich die Grunddaten der Waffe und der wesentlichen Teile sowie solche Daten, die mit diesen Waffendaten verknüpft sind. Die Speicherfrist beträgt entsprechend Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 4 der Richtlinie 91/477/EWG 30 Jahre und beginnt mit Vernichtung der Waffe oder des wesentlichen Teils.

Satz 2 konkretisiert Satz 1. Vom Anwendungsbereich des Satzes 1 sind in jedem Fall solche Grunddaten der Waffen und wesentlichen Teilen erfasst, die mit solchen waffenrechtlichen Erlaubnissen verknüpft sind, die zum Erwerb oder Besitz von Waffen berechtigen (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3). Denn die Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse ist nur möglich, wenn zu den Waffen und wesentlichen Teilen auch die vergangenen Besitzer gespeichert sind. Besitzer und Waffe sind im Waffenregister technisch durch das Objekt der waffenrechtlichen Entscheidung miteinander verknüpft, hängen also untrennbar zusammen. Zu Nummer 1

Nummer 1 erstreckt die 30jährige Speicherfrist auf solche Daten, die aus Anlass der Erteilung, Verlängerung, Erledigung oder Beschränkungen der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder aus Anlass der Erteilung von Nebenbestimmungen oder Anordnungen zu diesen waffenrechtlichen Erlaubnissen übermittelt wurden. Diese Daten beschreiben das Erlaubnisobjekt, das die Personendaten und Waffendaten miteinander verknüpft. Gleiches gilt für die Benennung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 WaffG, die einen Speicheranlass nach § 4 Nummer 7 darstellt sowie die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG und Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WaffG, die durch Verweis auf § 3 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt werden, da diese ebenfalls zum Umgang mit Waffen berechtigen.

Zu Nummer 2

Nach Nummer 2 gilt die 30jährige Speicherfrist außerdem für alle Daten, die den Waffenbehörden aufgrund der §§ 37 ff. WaffG angezeigt und in der Folge im Waffenregister gespeichert werden. Die Anzeigepflicht dient gerade dem Zweck, die Rückverfolgung einer Waffe zu ermöglichen, sodass auch die in diesem Zusammenhang übermittelten Daten so lange zu speichern sind, wie eine Rückverfolgung nach Vorgabe der Richtlinie 91/477/EWG intendiert ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt den Fall des Verbringens einer Waffe aus dem Geltungsbereich des WaffG mit der Vernichtung einer Waffe gleich, sodass die 30jährige Speicherfrist auch mit Verbringen einer Waffe aus dem Geltungsbereich des Gesetzes beginnt. Denn auch in diesem Fall ist eine Weiterverfolgung der Waffe unmöglich.

Wird eine aus dem Geltungsbereich des WaffG verbrachte Waffe vor Ablauf der 30jährigen Frist wieder in den Geltungsbereich des WaffG verbracht, beginnt die Frist jedoch erst mit Vernichtung der Waffe. Denn in diesem Fall sind für die Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse der Waffe auch die Besitzverhältnisse vor dem Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes relevant. Der Waffenbehörde wird die Vernichtung entsprechend der Vorgaben des WaffG angezeigt, sodass der Beginn der Frist an dieses Ereignis anknüpfen kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1. Die Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG ist nach § 10 Absatz 1 Satz 3 WaffG nur ein Jahr gültig. Erwirbt der Adressat vor Ablauf der Gültigkeit keine Waffe, sind die aufgrund der Erteilung dieser Erlaubnis im Waffenregister gespeicherten Daten nach Ablauf eines Monats nach Erledigung der Erlaubnis zu löschen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Speicherfristen für solche Daten, die nicht zu Zweck der Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse und Bearbeitungen erforderlich sind. Denn diese sind insbesondere mit waffenrechtlichen Erlaubnissen verknüpft, die nicht zum Erwerb oder Besitz von Waffen und wesentlichen Teilen berechtigen. Die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 4 der Richtlinie 91/477/EWG genannte Frist ist daher nicht maßgeblich. Die Fristen orientieren sich - soweit passend - im Wesentlichen an den Speicherfristen des bisherigen § 18 Absatz 2. Darüber hinaus werden die Speicherfristen für solche Daten geregelt, die aus Anlass der Antragstellung, Versagung oder der Erteilung von Waffenverboten im Waffenregister gespeichert sind

Zu Nummer 1

Nummer 1 bestimmt die Speicherfrist für Daten, die aus Anlass der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis und der Benennung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG im Waffenregister gespeichert werden. Die Frist entspricht der im bisherigen § 18 Absatz 2 Nummer 10 bestimmten Frist.

Zu Nummer 2

Nummer 2 regelt, für welchen Zeitraum solche Daten zu speichern sind, die aus Anlass der Erteilung, Verlängerung, Erledigung oder Beschränkung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert werden sowie aus Anlass des Erlasses von Nebenbestimmungen oder Anordnungen. Die Fristen werden für jede Art der waffenrechtlichen Erlaubnis gesondert bestimmt. Maßstab ist die Erforderlichkeit der Verfügbarkeit der Daten.

Zu Buchstabe a

Buchstabe a regelt die Frist für die Speicherung von Daten aus Anlass der Erteilung der Munitionserwerbserlaubnis, des Waffenscheins, des kleinen Waffenscheins, der Stellvertretererlaubnis, der Schießerlaubnis, der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 WaffG, der Erlaubnis zum Betreiben einer ortsfeste Schießstätte, der Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 WaffG sowie der staatlichen Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde. Die Dauer der Speicherung übernimmt die Frist für die behördliche Aufbewahrungspflicht nach § 44a WaffG.

Zu Buchstabe b

Nach Buchstabe b sind solche Daten, die zu Erlaubnissen zum Verbringen von Waffen gespeichert werden, bis 30 Jahre nach Erteilung dieser Erlaubnis zu speichern. Die Regelung übernimmt die 30jährige Speicherfrist des Absatzes 2 Satz 1, wonach Daten zu Waffen, die aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, bis 30 Jahre nach der Verbringung zu speichern sind. Durch den Gleichlauf der Speicherfristen wird sichergestellt, dass nicht nur die Besitzverhältnisse im Geltungsbereich des Gesetzes zurückverfolgt werden können, sondern auch nachvollziehbar bleibt, ob eine Erlaubnis zum Verbringen bestand.

Zu Nummer 3

Nummer 3 übernimmt die im bisherigen § 18 Absatz 2 Nummer 11 geregelte Speicherfrist und orientiert sich an der Frist der behördlichen Aufbewahrungspflicht des § 44a WaffG.

Zu Nummer 4

Nummer 4 übernimmt für Daten, die aus Anlass der Erteilung eines Waffenverbotes gespeichert wurden, die im bisherigen § 18 Absatz 2 Nummer 9 bestimmte Frist.

Zu § 20 (Verantwortlichkeiten für die Löschung)

§ 20 regelt die Verantwortlichkeiten für die Löschung der Daten entsprechend den in § 19 bestimmten Speicherfristen und setzt Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 6 der Richtlinie 91/477/EWG um.

Satz 1 stellt klar, dass auch für die Löschung der Daten der Grundsatz gilt, dass die Verantwortung für die Datenrichtigkeit die zuständige Waffenbehörde trägt. Nur der zuständigen Waffenbehörde liegen die notwendigen Informationen vor, um die Einhaltung der Speicherfristen zu kontrollieren.

Satz 2 ermächtigt die Registerbehörden, die Löschung der Daten auf Verlangen der Waffenbehörden zentral durchzuführen. Auf diese Weise können die Waffenbehörden entlastet werden und eine einheitliche Umsetzung der Speicherfristen sichergestellt werden.

Nach Satz 3 kann die Registerbehörde unzulässig verarbeitete Daten auch ohne Verlangen der zuständigen Waffenbehörde löschen, hat sich mit diesen aber ins Benehmen zu setzen.

Zu § 21 (Einschränkung der Verarbeitung)

§ 21 regelt die Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten und setzt die Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 5 der Richtlinie 91/477/EWG um. Nach dem Buchstaben a ist die Verarbeitung der Daten nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren für solche Behörden einzuschränken, die für die Erteilung oder den Widerruf von Genehmigungen nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 91/477/EWG oder für Zollverfahren zuständig sind. Nach dem Buchstabe b ist die Verarbeitung hingegen erst nach einem Ablauf von 30 Jahren einzuschränken. Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 5 der Richtlinie 91/477/EWG bezieht sich auf Satz 4, in dem die Speicherfristen geregelt sind. Daher beziehen sich die Vorgaben für die Einschränkung der Verarbeitung auch ausschließlich auf die in Satz 4 geregelte 30jährige Speicherfrist. Bedarf zur Umsetzung des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 5 Buchstabe b der Richtlinie 91/477/EWG besteht nicht, da die Frist für die Einschränkung der Verarbeitung und die Speicherfrist jeweils 30 Jahre beträgt. Für die Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach Artikel 6 und Artikel 7 der Richtlinie 91/477/EWG sind die in § 10 Nummer 1 berechtigten Waffenbehörden und für das Zollverfahren die in § 10 Nummer 5 berechtigten Behörden zuständig. Der Verweis auf § 10 Nummer 1 stellt klar, dass die Einschränkung der Verarbeitung damit nur für solche Waffenbehörden gilt, die ein Übermittlungsersuchen stellen. Die zuständige Waffenbehörde muss zwingend bis zur Löschung der Daten diese vollständig verarbeiten können. Zu Kapitel 6 (Rechte der betroffenen Person) Zu § 22 (Auskunftsrecht der betroffenen Person) § 22 entspricht dem bisherigen § 19. 

Zu Absatz 1

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Absatz 2

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu Absatz 3

[Keine gesonderte Begründung erforderlich; wird nach Ressortabstimmung entfernt.]

Zu § 23 (Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung) § 23 entspricht dem bisherigen § 19a.

Zu Kapitel 7 (Schlussvorschriften) Zu § 24 (Verordnungsermächtigung)

§ 24 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des bisherigen § 20. Die Erweiterungen sind durch die Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG bedingt, wonach die Waffenhersteller und Waffenhändler aus bestimmten Anlässen Daten an die Waffenbehörden unter Nutzung eines elektronischen Fachverfahrens anzeigen, die an das Waffenregister weiterübermittelt werden.

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Nummer 1 entspricht materiell dem bisherigen § 20 Absatz 1 Nummer 1 und ermächtigt den Verordnungsgeber zu regeln, nach welchen Vorgaben die Daten im Waffenregister von der Registerbehörde zu speichern sind. Insoweit ist der Datensatz für das Waffenwesen anzuwenden.

Zu Nummer 2

Nummer 2 ermächtigt den Verordnungsgeber, Regelungen zu der Datenübermittlung nach § 6 zu erlassen. § 6 regelt die Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde sowie der Waffenhersteller und Waffenhändler an die zuständigen Waffenbehörden. In beiden Fällen ist der Datenaustauschstandard XWaffe anzuwenden. Darüber hinaus wird der Verordnungsgeber insbesondere ermächtigt, die Voraussetzungen für die Nutzung des automatisierten Fachverfahrens, das von Waffenherstellern und Waffenhändlern zum Zweck der elektronischen Anzeigen zu nutzen ist, zu regeln.

Zu Nummer 3

Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 20 Absatz 1 Nummer 2.

Zu Nummer 4

Nummer 4 übernimmt im Wesentlichen den bisherigen § 20 Absatz 1 Nummer 3. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Verordnungsgeber auch Regelungen zu den Inhalten der Datenübermittlung treffen kann. Dies betrifft insbesondere solche Fälle, in denen die Registerbehörde mit dem Ziel der Identitätsfeststellung Daten an die zum Ersuchen berechtigte Stelle übermittelt.

Zu Nummer 5

Nummer 5 entspricht bis auf eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2017/679 dem bisherigen § 20 Absatz 1 Nummer 4. Zu Nummer 6

Nummer 6 entspricht dem bisherigen § 20 Absatz 1 Nummer 5.

Zu Nummer 7

Nummer 7 ermächtigt den Verordnungsgeber näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung zu bestimmen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 20 Absatz 2.

Zu § 25 (Ausschluss abweichenden Landesrechts)

Zu Absatz 1

§ 25 entspricht dem bisherigen § 21. 

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesmeldegesetzes)

Es handelt sich um die Schaffung einer Speicherungsgrundlage zu Waffenbesitzverboten im Bundesmeldegesetz als Folgeanpassung an den neugefassten § 44 WaffG.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu Absatz 1

Das Gesetz tritt 6 Monate nach Verkündung in Kraft. Herstellern und Händlern wird so ermöglicht, die neuen Vorgaben zur Kennzeichnung der Waffen und Waffenteile sowie die elektronischen Anzeige ihrer Geschäftsvorfälle an das Nationale Waffenregister umzusetzen.

Zu Absatz 2

Mit dem Inkrafttreten von Artikel 3 am Tag nach der Verkündung wird erreicht, dass die in der Durchführungsverordnung zum NWRG zu regelnden Vorschriften für die Registrierung der Waffenhersteller und -händler zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens bereits vor Beginn der elektronischen Anzeigepflichten unter Nutzung des Automatisierten Fachverfahrens in Kraft treten und damit die Registrierung zu Beginn dieser elektronischen Anzeigepflichten abgeschlossen sein kann.


                                                                          - 131 - Bearbeitungsstand: 09.01.2019  13:20 Uhr

Zu Absatz 4

Die Änderung mit Bezug zum Meldewesen kann wegen der erforderlichen technischen Anpassung im Fachverfahren erst am 1. November 2019 in Kraft treten.



[1] ) Artikel 1 bis 4 dienen der Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist.