1. Schützen - Club Regnitzlosau e.
V.
Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes
Stand 24.04.1994
Ergänzungen und
Änderungen zur Jahreshauptversammlung
am 9. Januar 2011
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
Der 1. Schützen-Club Regnitzlosau
e.V. wurde am 28.12.1957 von den ehe-
maligen Mitgliedern der
Untergruppe des 1. MC Hof gegründet. Er ist im
Vereinsregister
eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Er wird nachfolgend
„Verein“ oder „Club“ genannt.
Sitz des Clubs ist 95194
Regnitzlosau.
Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die
-
Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
-
Förderung sportlicher Leistungen des Schützensports
Hierzu zählt auch der Erwerb von
vereinseigenen Schusswaffen und
Munition für Training und
Wettkämpfe
-
Pflege allseitiger Kameradschaft unter den Mitgliedern durch
regelmäßige Zusammenkünfte.
-
Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit im Verein.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Auflösung
Wird mit der Auflösung
oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke des Vereins eine
Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung
mit einem gleichartigen,
anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare,
ausschließliche
Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen
Rechtsträger weiterhin
gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den
neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung ist das
Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung /
Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
fällt das Vermögen an die
Gemeinde Regnitzlosau, die es unmittelbar und
ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des
Schießsports im Landkreis
Hof zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung /
Aufhebung / Aberkennung der Gemeinnützigkeit des
Vereins oder Entziehung
der Rechtsfähigkeit, die Liquidation des Vereins-
vermögens erforderlich,
so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Vereinsvorsitzenden die
Liquidatoren. Es sei denn, die Mitgliederversammlung
beschließt auf einer
ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung über die
Einsetzung eines anderen
Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimm-
berechtigten Mitglieder.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person
mit einwandfreiem Leumund werden. Zu Ehrenmit-
gliedern kann der Club
Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um
den Club erworben haben.
Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Recht wie
Mitglieder und sind
beitragsfrei.
§ 6 Aufnahme
Die Aufnahme in den Club
muss bei diesem besonders beantragt werden.
Eine Aufnahmekommission
von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen
eines dem Vorstand
angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
Im Falle der Ablehnung
brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben werden.
Gegen die Ablehnung kann
Berufung an die Hauptversammlung eingelegt werden.
§ 7 Beiträge
Der Club erhebt von seinen
Mitgliedern Aufnahmegebühren und Beiträge,
deren Höhe die
Hauptversammlung festlegt. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
Erfüllungsort und
Gerichtsstand sämtlicher Forderungen des Clubs ist Hof.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der
Mitgliedschaft beim Club kann nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.
Ein Mitglied kann vom
Vorstand aus der Mitgliedsliste des Clubs gestrichen
werden, wenn trotz
Mahnung die fälligen Beiträge nicht bezahlt werden oder
die Streichung im
Interesse des Clubs notwendig erscheint.
§ 9 Leitung
Die Organe des Clubs sind
a)
die Hauptversammlung
b)
der Vorstand
c)
die Rechnungsprüfer
§ 10 die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist
das oberste Organ des Clubs. Sie muss jährlich
stattfinden.
Die Einladung hat
schriftlich mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung muss
mindestens folgende Punkte enthalten.
a)
Feststellung der Stimmliste
b)
Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr.
c)
Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.
d)
Bericht des 1. Schützenmeisters.
e)
Berichte sonstiger Referenten.
f)
Entlastung des Vorstandes.
g)
Wahlen
h)
Zielsetzung für das laufende Geschäftsjahr.
i)
Behandlung von Anträgen
k)
Verschiedenes.
In der Hauptversammlung
hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
Stimmübertragung ist
unzulässig. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die
einfache Stimmenmehrheit.
Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit ist
erforderlich bei Beschlüssen über
a)
Satzungsänderung
b)
Dringlichkeitsanträge
c)
Auflösung des Vereins
Die Wahlen können in
geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen.
Geheime Abstimmung muss
erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mit-
glied dieses verlangt.
Anträge für die
Hauptversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen
mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung beim
Vorsitzenden eingereicht
werden. Außerordentliche Hauptversammlungen sind
vom Vorstand auf Antrag
einzuberufen.
Über die Verhandlungen
und Beschlüsse der Hauptversammlung ist Niederschrift
zu führen, die von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand und Beirat
Der Vorstand setzt sich
zusammen aus
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem Schatzmeister
Der Beirat setzt sich
zusammen aus
a)
dem Schriftführer
b)
dem Gerätewart
c)
dem Schützenmeister
d)
den zwei Beiräten
Das Schützenmeisteramt
wird je nach Bedarf durch weitere Beiräte erweitert.
Zur Zeit sind dies:
e)
der 2. Schützenmeister
f)
der 3. Schützenmeister
g)
der 4. Schützenmeister/Damenschützenmeisterin
h)
der 1. Jungschützenmeister
i)
der 2. Jungschützenmeister
k)
der Sportwaffenwart
Vorstand und Beirat
werden in der Hauptversammlung gewählt.
Die Zusammenlegung von
Vorstands- und Beiratsämtern ist zulässig.
Die Amtsdauer beträgt
zwei Jahre. Jedes Jahr wird die Hälfte der Mitglieder des
Vorstands und des Beirats
neu gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
Der 1. Vorsitzende, der
2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der 1. Vorsitzende ist
allein Vertretungsberechtigt.
Der 2. Vorsitzende und
der Schatzmeister sind gemeinsam zur Vertretung
berechtigt.
Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister
nur bei Verhinderung des
1. Vorsitzenden tätig werden dürfen.
Die satzungsgemäß
bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstands-
mitglieder, Mitglieder
des Beirats, Schützenmeisteramt etc. – können für ihre
Tätigkeit eine
angemessene Vergütung erhalten.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer
werden durch die Hauptversammlung gewählt.
Sie dürfen kein Amt im
Vorstand oder Beirat bekleiden. Sie haben Kasse und
Buchführung zu prüfen und
der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Verfügung über Geldmittel
Im Innenverhältnis wird
bestimmt. Dem 1. Vorsitzenden stehen jährlich € 100
zur Verfügung, die er für
Vereinszwecke ausgeben kann. Größere Ausgaben
müssen vom Vorstand
genehmigt werden.
§ 14 Arbeitseinsatz
Für die Instandhaltung,
Erweiterung des Schießstandes kann der Verein von den
Benutzern einen
Arbeitseinsatz verlangen. Wird dieser bei Bedarf nicht geleistet,
kann eine entsprechende
Entschädigung erhoben werden.
§ 15 Schützenjugend
Die Mitglieder bis 26
Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des
Kalenderjahres, in dem
sie ihr 26. Lebensjahr vollendet haben, aus.
Unberührt bleiben die
Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.
Die Schützenjugend gibt
sich eine Jugendordnung.
Sie ist durch das
Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die
Satzung oder deren Sinn
und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich
selbst. Der Club stellt
ihr Mittel zur Verfügung.
Das Schützenmeisteramt
ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend
zu unterrichten. Es kann
Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und
Zweck verstoßen oder ihr
widersprechen beanstanden und zur erneuten Beratung
zurückgeben. Werden sie
nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt
endgültig.
§ 16 Versicherung und Haftung
Der Verein und die ihm
angehörigen Mitglieder sind durch den Dachverband
(anerkannten
Schießsportverband) dem er angeschlossen ist ausreichend
Haftpflicht versichert.
Für die Mitglieder des
Vereins wird eine Rechtsschutzversicherung angestrebt,
eingerichtet/abgeschlossen.
Vereinseigentum wird nach
Bedarf versichert.
Der Verein haftet
lediglich mit seinem Vereinseigentum.
Jede persönliche Haftung
von Mitgliedern wird ausgeschlossen.
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde in
der vorliegenden Form von der Mitglieder-
versammlung des Clubs am
Sonntag, den 9. Januar 2011 beschlossen.
Sie tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Hof in
Kraft und ersetzt die
Satzung vom 24.04.1994.
Übergangsbestimmung
Der Vorstand ist befugt,
Änderungen zur vorliegenden Satzung, die vom
zuständigen
Registergericht oder vom zuständigen Finanzamt als Voraus-
setzung zur Eintragung
bzw. Anerkennung als gemeinnütziger Verein gefordert
werden, durchzuführen.
Jürgen Knoll
Bernd Heinrich
Roland Oertel
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister |