1. Schützen - Club Regnitzlosau e. V.

Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes

                                                                                                               

                                                                                                      

                    Satzung des 1. Schützen-Club Regnitzlosau e.V.

                                Stand 24.04.1994

 

 

   Ergänzungen und Änderungen zur Jahreshauptversammlung

                               am 9. Januar 2011

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

   Der 1. Schützen-Club Regnitzlosau e.V. wurde am 28.12.1957 von den ehe-

   maligen Mitgliedern der Untergruppe des 1. MC Hof gegründet. Er ist im

   Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar

   gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“

   der Abgabenordnung.                                                                                         

   Er wird nachfolgend „Verein“ oder „Club“ genannt.

   Sitz des Clubs ist 95194 Regnitzlosau.

   Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

-        Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen

-        Förderung sportlicher Leistungen des Schützensports

Hierzu zählt auch der Erwerb von vereinseigenen Schusswaffen und

Munition für Training und Wettkämpfe

-        Pflege allseitiger Kameradschaft unter den Mitgliedern durch

regelmäßige Zusammenkünfte.

-        Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit im Verein.

 

   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Selbstlose Tätigkeit

   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-

   liche Zwecke.

 

 

§ 3 Mittelverwendung

   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

   oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Auflösung

   Wird mit der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter

   Zwecke des Vereins eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung

   mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare,

   ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen

   Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den

   neuen Rechtsträger über.

   Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

   Bei der Auflösung / Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,

   fällt das Vermögen an die Gemeinde Regnitzlosau, die es unmittelbar und

   ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des

   Schießsports im Landkreis Hof zu verwenden hat.

   Ist wegen Auflösung / Aufhebung / Aberkennung der Gemeinnützigkeit des

   Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit, die Liquidation des Vereins-

   vermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen

   Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren. Es sei denn, die Mitgliederversammlung

   beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung über die

   Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimm-

   berechtigten Mitglieder.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

   Mitglied kann jede Person mit einwandfreiem Leumund werden. Zu Ehrenmit-

   gliedern kann der Club Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um

   den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Recht wie

   Mitglieder und sind beitragsfrei.

 

 

§ 6 Aufnahme

   Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt werden.

   Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen

   eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

   Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben werden.

   Gegen die Ablehnung kann Berufung an die Hauptversammlung eingelegt werden.

 

 

§ 7 Beiträge

   Der Club erhebt von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Beiträge,

   deren Höhe die Hauptversammlung festlegt. Der Beitrag ist eine Bringschuld.

   Erfüllungsort und Gerichtsstand sämtlicher Forderungen des Clubs ist Hof.

 

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

   Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Club kann nur zum Schluss eines

   Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.

   Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliedsliste des Clubs gestrichen

   werden, wenn trotz Mahnung die fälligen Beiträge nicht bezahlt werden oder

   die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.

 

 

 

§ 9 Leitung

   Die Organe des Clubs sind

a)    die Hauptversammlung

b)    der Vorstand

c)    die Rechnungsprüfer

 

 

§ 10 die Hauptversammlung

   Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie muss jährlich

   stattfinden.

   Die Einladung hat schriftlich mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

   Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten.

a)    Feststellung der Stimmliste

b)    Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr.

c)    Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.

d)    Bericht des 1. Schützenmeisters.

e)    Berichte sonstiger Referenten.

f)     Entlastung des Vorstandes.

g)    Wahlen

h)    Zielsetzung für das laufende Geschäftsjahr.

i)      Behandlung von Anträgen

k)    Verschiedenes.

 

   In der Hauptversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.

   Stimmübertragung ist unzulässig. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf

   die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die

   einfache Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

 

   Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über

a)    Satzungsänderung

b)    Dringlichkeitsanträge

c)    Auflösung des Vereins

   Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen.

   Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mit-

   glied dieses verlangt.

   Anträge für die Hauptversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt

   werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung beim

   Vorsitzenden eingereicht werden. Außerordentliche Hauptversammlungen sind

   vom Vorstand auf Antrag einzuberufen.

   Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung ist Niederschrift

   zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 11 Vorstand und Beirat

   Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a)    dem 1. Vorsitzenden

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem Schatzmeister

   Der Beirat setzt sich zusammen aus

a)    dem Schriftführer

b)    dem Gerätewart

c)    dem Schützenmeister

d)    den zwei Beiräten

   Das Schützenmeisteramt wird je nach Bedarf durch weitere Beiräte erweitert.

   Zur Zeit sind dies:

e)    der 2. Schützenmeister

f)     der 3. Schützenmeister

g)    der 4. Schützenmeister/Damenschützenmeisterin

h)    der 1. Jungschützenmeister

i)      der 2. Jungschützenmeister

k)  der Sportwaffenwart

 

   Vorstand und Beirat werden in der Hauptversammlung gewählt.

   Die Zusammenlegung von Vorstands- und Beiratsämtern ist zulässig.

   Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr wird die Hälfte der Mitglieder des

   Vorstands und des Beirats neu gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

   Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.

   Der 1. Vorsitzende ist allein Vertretungsberechtigt.

   Der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind gemeinsam zur Vertretung

   berechtigt.

 

   Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister

   nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden dürfen.

 

   Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstands-

   mitglieder, Mitglieder des Beirats, Schützenmeisteramt etc. – können für ihre

   Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

 

§ 12 Rechnungsprüfer

   Die Rechnungsprüfer werden durch die Hauptversammlung gewählt.

   Sie dürfen kein Amt im Vorstand oder Beirat bekleiden. Sie haben Kasse und

   Buchführung zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 13 Verfügung über Geldmittel

   Im Innenverhältnis wird bestimmt. Dem 1. Vorsitzenden stehen jährlich € 100

   zur Verfügung, die er für Vereinszwecke ausgeben kann. Größere Ausgaben

   müssen vom Vorstand genehmigt werden.

 

 

§ 14 Arbeitseinsatz

   Für die Instandhaltung, Erweiterung des Schießstandes kann der Verein von den

   Benutzern einen Arbeitseinsatz verlangen. Wird dieser bei Bedarf nicht geleistet,

   kann eine entsprechende Entschädigung erhoben werden.

 

 

§ 15 Schützenjugend

   Die Mitglieder bis 26 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des

   Kalenderjahres, in dem sie ihr 26. Lebensjahr vollendet haben, aus.

   Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.

 

   Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung.

   Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die

   Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich

   selbst. Der Club stellt ihr Mittel zur Verfügung.

   Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend

   zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und

   Zweck verstoßen oder ihr widersprechen beanstanden und zur erneuten Beratung

   zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt

   endgültig.

 

 

 

§ 16 Versicherung und Haftung

   Der Verein und die ihm angehörigen Mitglieder sind durch den Dachverband

   (anerkannten Schießsportverband) dem er angeschlossen ist ausreichend

   Haftpflicht versichert.

   Für die Mitglieder des Vereins wird eine Rechtsschutzversicherung angestrebt,

   eingerichtet/abgeschlossen.

   Vereinseigentum wird nach Bedarf versichert.

   Der Verein haftet lediglich mit seinem Vereinseigentum.

   Jede persönliche Haftung von Mitgliedern wird ausgeschlossen.

 

 

§ 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

   Die vorstehende Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitglieder-

   versammlung des Clubs am Sonntag, den 9. Januar 2011 beschlossen.

   Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Hof in

   Kraft und ersetzt die Satzung vom 24.04.1994.

 

Übergangsbestimmung

   Der Vorstand ist befugt, Änderungen zur vorliegenden Satzung, die vom

   zuständigen Registergericht oder vom zuständigen Finanzamt als Voraus-

   setzung zur Eintragung bzw. Anerkennung als gemeinnütziger Verein gefordert

   werden, durchzuführen.

 

 

 

  Jürgen Knoll                        Bernd Heinrich                         Roland Oertel

 

1. Vorsitzender                      2. Vorsitzender                         Schatzmeister